Einschränkung des Aufgabenbereichs des Gegenbetreuers

  • Ich glaube nicht, dass man den Aufgabenkreis eines Gegenbetreuers dergestalt einschränken kann.
    Das wäre ja lediglich eine Vereinfachung in kleinen Teilbereichen für das Gericht.
    Entweder ganz oder gar nicht.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Die ich sag jetzt mal "Aufgabenkreise" des Gegenbetreuers ergeben sich aus dem Gesetz, § 1908i BGB iVm je nachdem wie der Aufgabekreis des Betreuers aussieht: §§ 1799, 1802, 1810, 1812, 1826, 1832, 1842, 1891 BGB.

    Insoweit ist hier eher keine Einschränkung möglich.
    Evtl. könnte man dergestalt einschränken, dass man sagt >>wird zum Gegenbetreuer des Betreuers B1 bestellt<<, dann darf Betreuer B2, falls vorhanden weiter alleine hampeln und sich die Genehmigungen vom Gericht holen, wäre m.E. unsinnig aber lustig....
    Evtl. hat man spezielle Betreuer für spezielle Aufgabenkreise, dann könnt's Sinn haben, doch warum nicht gleich alle Betreuer überwachen lassen, wenn man eh schon dabei ist?

  • Sehe ich genau so wie Sonea .:daumenrau

    Immer dann, wenn das Gesetz Mitwirkungspflichten des Gegenbetreuers z.B. nach § 1908 i, 1812 BGB vorsieht, ist dieser hierzu "verpflichtet".
    Dies impliziert einen entspr. uneingeschränkten Aufgabenkreis des Gegenbetreuers.

  • was mache ich , wenn ich eine Akte übernommen habe, in der der Aufgabenbereich des Gegenbetreuers eingeschränkt ist. Kann ich dann einfach einen klarstellenden Beschluss erlassen oder muss ich dazu den Betroffenen persönlich anhören ?

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