Wohnungskündigung durch Betroffenen mit Einwilligungsvorbehalt möglich und wirksam?

  • Hallo,
    ein Berufsbetreuer (RA) teilt mir gerade mit, dass der Betroffene selbständig seine Wohnung gekündigt hat. Er will mit seiner Freundin nach Hamburg ziehen. Es besteht aber ein Einwilligungsvorbehalt (eingeschränkt für den Bereich Vermögenssorge).
    Was muss ich als Rechtspfleger veranlassen? Der Betreuer fragt nun an, ob der Kündigung zugestimmt wird!? Muss ich dem wirklich zustimmen? Für einen Rat wäre ich dankbar!

  • Du kannst es Dir aussuchen ... ;)

    Da gibt es jene, die sagen, dass eine Wohnungskündigung die Vermögenssorge nicht betrifft und insoweit der Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis Vermögenssorge durch die Kündigung nicht tangiert wird. Ergo: keine Genehmigung durch das Gericht.

    Und dann gibt es welche, die sagen gerade das Gegenteilt. Und schon bist Du im Genehmigungsverfahren.

    Du hast die freie Wahl. Da gabs IMHO hier im Forum auch schon Grundsatzdebatten dazu.

  • Hier im konkreten Fall wurde die Wohnungskündigung nicht durch den Betreuer, sondern durch den Betreuten vorgenommen. macht das einen Unterschied? Kündigung wurde auch bereits durch den Betreuten ausgesprochen.

    Da hatte ich Dich schon richtig verstanden.

    Zur Entscheidung durch das Betreuungsgericht kommst Du aber dennoch nur, wenn Du die Meinung vertrittst, dass eine Wohnungskündigung den Aufgabenkreis der Vermögenssorge betrifft.

    Betroffener kündigt -> Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt -> daher Genehmigung durch den Betreuer -> dieser wiederum bedarf der Genehmigung des Gerichts.

    Wenn Du hingegen die Meinung vertrittst, dass die Vermögenssorge durch die Kündigung nicht betroffen ist, kündigt der Betroffene und basta.

  • Der Betreuer muss bei Einwilligungsvorbehalt die entsprechenden Handlungen des Betroffenen genehmigen.
    Handelt es sich bei dem Rechtsgeschäft um ein solches, welches der Betreuer auch ohne Einwilligungsvorbehalt durch das Gericht genehmigen lassen müsste, wird dies durch den Einwilligungsvorbehalt nicht umgangen, sondern gilt genauso.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Der Betreuer muss bei Einwilligungsvorbehalt die entsprechenden Handlungen des Betroffenen genehmigen.
    Handelt es sich bei dem Rechtsgeschäft um ein solches, welches der Betreuer auch ohne Einwilligungsvorbehalt durch das Gericht genehmigen lassen müsste, wird dies durch den Einwilligungsvorbehalt nicht umgangen, sondern gilt genauso.

    Was willst du damit sagen?

    Gibt es keinen Einwilligungsvorbehalt, kann der Betroffene selbstverständlich seine Wohnung kündigen. Dazu braucht er keine Genehmigung des Betreuers.
    Kündigt der Betreuer die Wohnung, braucht er die Genehmigung des Gerichts (ob mit oder ohne EV).

    Die Frage hier ist, ob die Wohnungskündigung vom Einwilligungsvorbehalt bzgl. der Vermögenssorge betroffen ist. Und da gibts nun mal unterschiedliche Ansichten mit unterschiedlichen Ergebnissen.

  • :gruebel: Im Grunde will ich nichts anderes sagen, als das, was Du vertrittst.
    Gut, manchmal rede ich Amok - aber heute ist Chaos-Freitag nach einer Wahnsinnswoche ...
    :oops: Das macht es jetzt auch nicht besser, hm?

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Für die Frage, ob Wohnungsangelegenheiten zur Vermögenssorge gehören, ist erst einmal nicht die Meinung des Rechtspflegers entscheidend. Zunächst wäre zu prüfen, ob es im Anordnungsbeschluss einen gesonderten Punkt "Wohnungsangelegenheiten" gibt. Sollte das der Fall sein oder der Richter diese in anderen Fällen üblicherweise als gesondert zu nennenden Wirkungskreis sehen, kann der Rechtspfleger nicht einfach eine Wohnungsangelegenheit in die Vermögenssorge einbeziehen, weil das auf eine Erweiterung der Betreuung bzw. der richterlichen Prüfung und Anordnung hinausliefe.

    Sollte eine besondere Anordnung zu Wohnungsangelegenheiten nicht vorhanden sein und sie auch sonst nicht ergehen, wäre es sachgerecht, mit dem Richter zu klären, ob er insoweit eine Differenzierung im Anordnungsverfahren sieht bzw. die Wohnungsangelegenheiten den Vermögensangelegenheiten zuordnet und damit hier auch dem Einwilligungsvorbehalt unterworfen hat, denn auch insoweit würde der Rechtspfleger die richterliche Anordnung des Einwilligungsvorbehalts ggf. unzulässig ausdehnen.

  • Für die Frage, ob Wohnungsangelegenheiten zur Vermögenssorge gehören, ist erst einmal nicht die Meinung des Rechtspflegers entscheidend. Zunächst wäre zu prüfen, ob es im Anordnungsbeschluss einen gesonderten Punkt "Wohnungsangelegenheiten" gibt. Sollte das der Fall sein oder der Richter diese in anderen Fällen üblicherweise als gesondert zu nennenden Wirkungskreis sehen, kann der Rechtspfleger nicht einfach eine Wohnungsangelegenheit in die Vermögenssorge einbeziehen, weil das auf eine Erweiterung der Betreuung bzw. der richterlichen Prüfung und Anordnung hinausliefe.

    Sollte eine besondere Anordnung zu Wohnungsangelegenheiten nicht vorhanden sein und sie auch sonst nicht ergehen, wäre es sachgerecht, mit dem Richter zu klären, ob er insoweit eine Differenzierung im Anordnungsverfahren sieht bzw. die Wohnungsangelegenheiten den Vermögensangelegenheiten zuordnet und damit hier auch dem Einwilligungsvorbehalt unterworfen hat, denn auch insoweit würde der Rechtspfleger die richterliche Anordnung des Einwilligungsvorbehalts ggf. unzulässig ausdehnen.

    ab damit zum Richter ..

  • :gruebel: Im Grunde will ich nichts anderes sagen, als das, was Du vertrittst.
    Gut, manchmal rede ich Amok - aber heute ist Chaos-Freitag nach einer Wahnsinnswoche ...
    :oops: Das macht es jetzt auch nicht besser, hm?

    :abklatsch:einermein Hier auch, manchmal frag ich mich, warum ich (derzeit) heimgehe ...

  • Wie Grisu :daumenrau.

    Eine Ri.vorlage ist nicht veranlasst. Bei der Auslegung des Umfangs der AO der Betreuung ist die Entscheidung und das Gesetz maßgebend. Eine nachträglich geäußerte Auffassung des Ri. bewirkt rein gar nichts.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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