Einwilligungsvorbehalt und Dienstleistungsvertrag

  • Hallo, eine Betreuerin hat mich um Hilfe gebeten, wie würdet ihr dies beurteilen:

    Die Betroffene ist mehrmals schwarzgefahren. Bei ihr ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Nun melden sich Rechtsanwälte, die die Fahrtkosten+Nebenkosten einfordern wollen. Die Betreuerin ist der Meinung, dass der Diestleistungsvertrag wegen ihrer fehlenden Einwilligung nicht zustande gekommen ist. Sie will die reinen Fahrtkosten zahlen, jedoch nicht die imensen Nebenkosten.

    Danke

  • Dass ein potentieller Fahrgast unter Betreuung steht und ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, steht ihm ja nicht auf die Stirn geschrieben. Wenn das Verkehrsunternehmen das dann feststellt (im frühesten Fall bei einer Kontrolle der Fahrausweise) ist die Leistung ja bereits erbracht und kann nicht mehr zurückgefordert werden.
    Bei der Frage, ob solche (stillschweigenden) Beförderungsverträge auch unter den Einwilligungsvorbehalt fallen, bin ich hin und her gerissen. Aus Sicht des Betreuten wäre das wohl von Vorteil.
    Aber unabhängig davon, müsste man dann m.E. konsequent sein.
    a)Fällt der Beförderungsvertrag nicht unter den Einwilligungsvorbehalt, ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen und die Betreute hätte auch die Nebenkosten zu tragen.
    b) Wenn der Beförderungsvertrag unter den Einwilligungsvorbehalt fällt und der Betreuer nicht zustimmt, wären auch die Fahrtkosten nicht zu zahlen. Dass die Betreuerin die Fahrtkosten, aber nicht die Nebenkosten bezahlen will, wäre ja quasi eine Art Anerkenntnis ohne rechtliche Grundlage, was wohl zu einem Genehmigungserfordernis führen würde.

  • Mein Rat: 1. niemals bei sowas zur Rechtslage äußern. 2. (da wie hier nicht ganz aussichtslos) RA fragen, ggf. BerH.

    (Daher zum Thema "nicht ganz aussichtslos" ein paar kurze ! Ansätze. Wer will was... , nur reiner Fahrpreis, erhöhtes Beförderungsentgelt und welche Nebenkosten? Der Vertrag bedarf der Einwilligung des Betreuers, wenn er vom EV umfasst. Grundsätzl. sind geringfügige Angeleg. des tägl. Lebens nicht vom EV umfasst, § 1903 Abs. 3 BGB. Also, wie hoch sind die einzelnen Kosten, wohin ist er gefahren...? 2,50 für den Bus sind auf jeden Fall ohne Einwill. mgl.. Ob die Leistung, § 110 analog, erbracht wurde, ist unerhebl., vgl. Palandt, Rdn. 11, a.A. AG Wuppertal, 08.04.2009, 35 C 376/08. Folgt man Pal., dann Vertrag (+) und Rest auch (+), sonst (-).

    Folgt man AG Wupp., dann prüfen, ob §§ 670, 677, nein, weil § 812 vorrangig und abschließend.

    § 812 "etwas erlangt" (+) und damit Vermögensvorteil. Fraglich ist, ob der Betroff. nach seinen persönl. Fähigkeiten bösgläubig war, vgl. BGH, VII ZR 9/70, d.h. § 828 analog anzuwenden ist oder er entreichert ist, § 818 Abs. 2, 3. Der Betroff. bedarf insoweit keines weitergeh. Schutzes als ein Mdj..

    Nach ganz h.M. scheidet in jedem Fall beim Fehlen eines Vertrages auch ein erhöht. Bef.entgelt aus, da dies als Vertragsstrafe einen wirksamen Vertrag voraussetzt.)

    In jedem Fall mit dem Ri. reden, ob nicht ausdrücklich, auch geringfügige Beförderungsverträge, in den EV aufgenommen werden sollten.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!