6-Monate-Frist zwischen MB und VB

  • Hachja,

    mich beschäftigt (ab morgen früh wieder *g*) mal wieder eine seltsame Sache:

    Ich habe knapp ein Dutzend Anträge auf Erlass des jeweiligen VB vorliegen.

    Der MB wurde jedoch bereits vor 9 bzw. bis zu 12, jedoch immer über 6 Monaten erlassen.

    Nun gibt es ja immer die schöne Belehrung, dass die Wirkung des MB wegfalle, wenn der VB nicht innerhalb von 6 Monaten beantragt werde.


    Daher stellen sich mir einige Fragen:

    • Darf der jeweilige VB noch erlassen werden?
    • Falls nein: Was sage ich dem Antragsteller?
    • Gibt es eine Möglichkeit, dass bei zu erhebender Klage die Gerichtsgebühr und die RA-Kosten angerechnet werden?

    :eek: :confused: :(

    Vielen lieben Dank!

  • Der Zeitpunkt, des Antragseingangs zählt. Ist der Antrag mangelhaft, ist das für die Frist egal. Du musst halt aufpassen, dass die Sache nicht ewig verzögert wird. Zwischenverfügung, Frist setzen und Antrag zurückweisen.

  • 1) 701 cpo: Da geht nix mehr, wenn seit Zustellung des MB mehr als 6 Monate vergangen sind. Der Erlass ist nicht maßgeblich.

    2) Nimmse zurück oder ich tu dir den umme Ohren hauen.

    3) Verstehe ich die Frage/das Problem nicht.

  • 1.) VB darf nicht mehr erlassen werden

    2.) Wenn der VB-Antrag nicht zurückgenommen wird, ist er förmlich zurückzuweisen.

    3.) In einen neuen Klageverfahren, was ja möglich wäre, können die im Mahnverfahren angefallenen Gerichtskosten nicht mit angerechnet werden. Da hat der Antragsteller Pech gehabt. Er hatte ja ein halbes Jahr Zeit, das Verfahren weiter zu betreiben. Wenn er das vertrödelt hat, ist er selber Schuld.

  • Danke erstmal. Ich frage u.a. deswegen:

    Ich hatte geantwortet, dass der Erlass unmöglich sei, angeregt, den Antrag zurückzunehmen.

    Nun wurde in einem Fall beantragt, nach § 696 ZPO die Abgabe an das Streitgericht zu veranlassen - geht das überhaupt OHNE zuvor durch den Agg eingelegten Widerspruch? :confused:

  • Es wird vielfach einfach der § 701 ZPO übersehen oder nicht beachtet (manche kennen den auch gar nicht... :D ).

    Ich habe dafür eine Zw.-Verfügung gebastelt und mitgeteilt, dass dem Antrag wegen der genannten Vorschrift nicht entsprochen werden kann und dieser daher als erledigt angesehen wird. Das vermeidet weiteren Schriftverkehr und die Akte kann weggelegt werden. Zurückweisen brauchte ich nie. Leider komme ich jetzt an die Vfg. nicht heran.

  • Abgabe an das Streitgericht ist nicht möglich. Der Antragsteller kann nur einen ganz neuen Mahn- oder Klageantrag stellen, wieder neue Gerichtskosten einzahlen und alles geht von vorn los. Wenn er seine Fristen selber versäumt hat, hat er eben Pech gehabt. Das Mahnverfahren, was seit über 6 Monaten nicht weiter betrieben wurde, ist beendet und kann auch nicht mehr weiter betrieben werden.

  • Vielen Dank für den Hinweis auf 701! Deutlicher kann man es wohl kaum im Gesetz stehen.

    Also:

    Die Vorgänge (alle älter als 6 Monate) aufteilen in

    a) Widerspruch erhoben -> Hier Abgabe an Prozessgericht

    b) kein Widerspruch -> Verweis auf 701 ZPO mit "Erledigungsspruch"


    Würdet ihr das so machen?

  • Danke erstmal. Ich frage u.a. deswegen:

    Ich hatte geantwortet, dass der Erlass unmöglich sei, angeregt, den Antrag zurückzunehmen.

    Nun wurde in einem Fall beantragt, nach § 696 ZPO die Abgabe an das Streitgericht zu veranlassen - geht das überhaupt OHNE zuvor durch den Agg eingelegten Widerspruch? :confused:



    Abgabe ohne Widerspruch nach meiner Auffassung nicht möglich, wozu auch, neues MV ist doch viel billiger, zumal ja gerade kein Widerspruch eingelegt wurde, muß ich doch im neuen MV auch nicht damit rechnen ;)

    Was sind denn das für Vollpfosten, mit denen Du das zu tun hast??? Ich hoffe doch keine Juristen, sondern Bürger, die sich einfach nicht auskennen . . . :gruebel:

  • Mal nur interessehalber: was passiert wenn der Antragsgegner nach z.B. 10 Monaten erst Widerspruch einlegt und der AS vorher nicht VB beantragt hat? Geht dann die Verweisung an das Streitgericht noch?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)



  • Was sind denn das für Vollpfosten, mit denen Du das zu tun hast??? Ich hoffe doch keine Juristen, sondern Bürger, die sich einfach nicht auskennen . . . :gruebel:



    mag sein, dass du das so siehst... aber probieren tu ich das immer und es hat auch schon 2mal geklappt (glaube beides nach einem Jahr).. da würde ich mich dann fragen -um mal bei deinem ton zu bleiben- was ist das für ein vollpfosten von rechtspfleger ;) naja in Wirklichkeit freue ich mich natürlich, weil er mir damit ja geholfen hat

    Mal nur interessehalber: was passiert wenn der Antragsgegner nach z.B. 10 Monaten erst Widerspruch einlegt und der AS vorher nicht VB beantragt hat? Geht dann die Verweisung an das Streitgericht noch?



    warum Widerspruch einlegen, wenn die Wirkung des MB sowieso weggefallen ist?

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