Gehnemigung Vergleich mit Auflassung

  • Auf der Suche nach Vorschlägen:
    Mir liegt der Antrag der Betreuerin auf Genehmigung der Auflassung und hierzu ein gerichtlichen Vergleich aus einer Familiensache vor.

    Anwesend waren bei Gericht: die Ehefrau meines Betreuten und dessen Betreuerin (Rechtsanwältin mit Aufgabenkreis Vermögenssorge), sowie der Sohn:
    Die Beteiligten erklärten, dass es eine Einigung gegeben hat, der Betreute (Alleineigentümer) überträgt sein Grundstück unentgeltlich an den gemeinsamten Sohn (dieser war auch anwesend, und war mit dem Vergleich einverstanden),die Auflassung wird erklärt.
    Der Sohn übernimmt sämtliche Belastungen (wobei weder geklärt ist, in welcher Höhe diese noch valutieren, noch, ob dies schuldrechtlich auch so geschehen wird)
    Ausserdem erhält der Betreute (geb. 1960) ein lebenslanges Wohnrecht und die Ehefrau erklärt die Löschung einer für diese eingetragenen Sicherungshyp. iHv 38.600,00 € und die Rechtsstreitigkeiten der F-Sachen (vermutlich Scheidung und Ehegattenunterhalt) werden für erledigt erklärt.

    Ich habe kein Verkehrswertgutachten und keine Angabe zum Wert des Wohnrechts.

    Die Betreuerin teilt mit, dass der Vergleich dem ausdrücklichem Wunsch des Betreuten entspricht, dieser kann nun das Betreute Wohnen verlassen und in sein Haus zurückkehren ohne finanzielle Belastungen durch Ausgleichsansprüche/ Hausbelastungen erfüllen zu müssen. Der Betreute ist anhörungsfähig.

    Nun glaube ich, dass ich nicht nur die Auflassung sondern auch den Vergleich gem. § 1822 Nr. 12 BGB genehmigen müsste, da das Gericht diesen offensichtlich nicht vorgeschlagen hat und der Wert auch 3.000,00 € übersteigt.
    Zur Genehmigung der Auflassung bin ich mir nicht sicher welche zusätzlichen Angaben ich von der Betreuerin benötige oder ob mir eine schriftliche Mitteilung des Betreuten ausreicht, dass dieser mit der Auflassung und sonstigen Vereinbarungen im Vergleich einverstanden ist.

    Bin neu in der Betreuungsabteilung und für jede Hilfe dankbar! ;)

  • Unklar ist mir , wer hier gegen wen ( und warum ? ) geklagt hat.

    Bzgl. der Genehmigungsfähigkeit würde ich mir ( noch mal ) eine ausführliche Begründung für den Vergleichsabschluss bzw. dessen Motive liefern lassen.
    Insbesondere interessiert, welche ( weiteren ? ) Prozessrisiken mit dem Vergleich abgewendet werden können oder konnten.

    Wegen der Auflassung wird im übrigen § 299 I FamFG zu beachten sein , da nach dem SV Anhörungsfähigkeit gegeben scheint.

    PS : Um eine Beiziehung der Prozessakten wird man mögl.weise ebenfalls nicht herumkommen.
    Az. sollte aus dem Vergleich ersichtlich sein.;)

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