Insolvenz (Bewährungsstrafe - Unterhaltspflichtverletzung)

  • Verbraucherinsolvenzverfahren: Ein Schuldner wurde zu drei Jahren Bewährung verurteilt. Sollte er der Zahlung seiner Unterhaltsrückstände nicht nachkommen, steht JVA an. Was nun aber im Falle einer Verbraucherinsolvenz. Die Unterhaltsrückstände sollen restschuldbefreit werden. Ist das überhaupt noch möglich? Oder ist es aufgrund des Urteils eine so genannte "Strafsache", die keine Restschuldbefreiung erlangen kann (wie z. B. auch bei Bußgeld- Owi-sachen etc.)?

  • Sind die Unterhaltsforderungen möglicherweise als Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung anzumelden? Hat der Schuldner sich vorsätzlich der Unterhaltszahlungen entzogen?

  • Ja, er hat aufgrund der hohen Gesamtverschuldung keine Unterhaltszahlungen leisten können. Sämtliche Gläubiger haben ihn unter Druck gesetzt. Er hat etliche Raten gezahlt vor lauter Angst. Da blieb nichst übrig. Aber die rückst. Unterhaltszahlungen sind ja bislang nicht als vorsätzlich unerlaubte Handlung tituliert. Also - ich bin da gerad überfordert. Hatte so einen Fall noch nicht. Normaler Weise stellt Schuldner ja sofort sämtliche Zahlungen an die Gläubiger ein, wenn er unter dem Pfändungsfreibetrag (also sog. Nullplan) liegt. Aber wenn wir hier die Zahlung einstellen, droht doch Haft????

  • Man muss wohl zwischen der strafrechtlichen und insolvenzrechtlichen Seite unterscheiden:
    So wie ich es verstehe: Schuldner wurde wohl wg. Unterhaltspflichtverletzung auf 3 Jahre Bewährung verurteilt. --> Im Insolvenzverfahren kann er weiterhin aus dem Unpfändbaren Zahlungen leisten, um so seine Bewährungsauflage zu erfüllen.
    Sollte eine Verurteilung wg. einer Unterhaltspflichtverletzung vorliegen, könnte der Gläubiger die Forderung als ausgenommene Forderung anmelden.
    Da ja wohl noch weitere Verbindlichkeiten vorliegen, kann ein Insolvenzverfahren -trotz evtl. nicht restschuldbefreiten Unterhaltsschulden - sinnvoll sein. Evtl. hat der Unterhaltsschuldner nach BGH XII ZR 114/03 eine Verpflichtung das Insoverfahren zu beantragen. http://lexetius.com/2005,295 .
    Hilfreich ist sicherlich sich das Urteil vorlegen zu lassen.

  • Hier ziehen wir (genauer: nicht ich, sondern unsere RichterInnenschaft) die Grenzen für die Stundungsgewährung auch nicht allzu eng im Hinblick auf vbuH, wenn eine gute Sozialprognose gegeben ist.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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