Schenkweise Übertragung von Kommanditanteilen auf Kinder/ mehrere Ergänzungspfleger

  • Ich habe einen sehr ähnlichen Fall. Und zwar hat der Großvater zusammen mit 2 Töchtern einen vermögensverwaltende Familien KG gegründet. Die Töchter sind Komplementäre und der Großvater Kommanditist. Der Großvater möchte nun seinen Kommanditanteil an 4 Enkel übertragen im Rahmen einer Schenkung, von denen 3 minderjährig sind und deren Mutter die eine Komplementärin ist. Beantragt wurde 1 benannten Ergänzungspfleger zu bestellen ohne nähere Angaben zu dieser Person zu machen und ein Negativattest auszustellen.

    Nach einiger Recherche bin ich auf einen sehr guten Aufsatz (BRJ 01/2016,Maetschke, Zur familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 Var. 3 BGB) gestoßen, der sich intensiv mit der sehr unterschiedlichen Rechtsauffassung der unterschiedlichen OLGs auseinandersetzt. Ich vertrete die Auffassung, dass man pro Kind ein EP benötigt und auch eine FamGG. Und zwar schließe ich mich der Begründung an, dass für eine vermögensverwaltende KG nichts anderes gelten kann, als für eine gewöhnliche KG, was der Autor insbesondere mit der Gesetzesbegründung im Rahmen der Einführung des § 105 II HGB argumentiert. Den Aufsatz habe ich meinem Post angefügt.

    edit by Kai: Anhang entfernt (Urheberrecht)

  • Die aktuelle Rspr., soweit ich sehe, je m.w.N., OLG Oldenb., 17.07.2019, 12 W 53/19 (HR), OLG Köln, 26.03.2018, I-4 Wx 2/18.

    Für die Sachsen, vgl. OLG DD, 25.04.2018, 17 W 160/18.

    Da ist alles ausführlich erläutert.

    Ergänzung: ganz aktuell: OLG Schleswig, 27.01.2020, 15 WF 70/19, insb. ausführl. zur Genehmigungsfähigkeit

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

    Einmal editiert, zuletzt von Wobder (25. März 2020 um 13:41) aus folgendem Grund: Ergänzung

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