Schenkweise Übertragung von Kommanditanteilen auf Kinder/ mehrere Ergänzungspfleger

  • Hallo,

    auf zwei minderjährige Kinder wollen der Vater der Kinder und die Tante im Wege der Schenkung Kommanditanteile übertragen. Es wurde von meinem Vorgänger ein Ergänzungspfleger bestellt für beide Kinder.

    Gegenstand sind Verträge zur Übertragung von bereits bestehenden Kommanditanteilen. Es handelt sich nicht um einen Eintrittsvertrag sondern jeweils um einzelne, selbständige Übertragungsverträge zwischen den Kindern und der Tante und den Kindern und dem Vater. Reicht die Bestellung eines Ergänzungspflegers?
    Nach OLG München, Beschl. v. 17.06.2010 kann bei der Übertragung von Kommanditanteilen eines Elternteils im Wege der Sonderrechtsnachfolge ein Ergänzungspfleger mehrere minderjährige Kinder vertreten (Abgrenzung zu BayObLG, FamRZ 1959, 125). Wie seht ihr das?

  • Fundstelle OLG München ?

    Wer ist ( bitte nochmals genau ! ) Vertragspartner des jeweiligen Kindes ?
    Das mit dem Ergänzungspfleger wegen der Tante ( Verwandschaft nur in der Seitenlinie ) verstehe ich nicht.
    Wurde von der Kollegin ein Fall des § 1796 BGB angenommen ?

    Unabhängig von der Berechtigung dieser Pflegschaft gilt zunächst mal § 1630 I BGB .
    Gleichwohl würde ich mir mal Gedanken über die teilweise Aufhebung der Pflegschaft machen.
    Zunächst müssen aber die berühmten W-Fragen geklärt sein.;)

  • Also es handelt sich um eine GmbH & Co. KG. Als Kommanditisten sind die Tante meiner zwei Kinder sowie der Vater der Kinder im Handelsregister je mit einer Einlage von 7.000.000,00 EUR eingetragen. Der Vater der Kinder und die Tante sind Geschwister.
    Es wurden nun vier einzelne Schenkungsverträge eingereicht, wonach der Vater der Kinder seinen beiden Töchtern (jeder durch einen extra Vertrag) und die Tante (auch durch Einzelverträge) diesen beiden Nichten schenkungsweise Kommanditanteile in Höhe von jeweils 300.000,00 € übertragen.
    Mein Vorgänger hat für beide Kinder einen Ergänzungspfleger bestellt.
    Genügt ein Pfleger für beide Kinder?
    Was muss ich haftungstechnisch für die Kinder in den Verträgen beachten? Von der Übertragung der Kommanditanteile sind ausdrücklich ausgenommen die Beträge auf dem Darlehenskonto. Die unentgeltliche Zuwendung und die dingliche Übertragung der Kommanditanteile erfolgen aufschiebend bedingt auf die Eintragung der im Wege der Sonderrechtsnachfolge erworbenen Kommanditbeteiligung im Handelsregister der Kommanditgesellschaft.
    Ist damit das Risiko, für Verbindlichkeiten zu haften, die in der Zeit zwischen dem Eintritt in die Gesellschaft und der Handelsregistereintragung begründet werden (§176 Abs. II HGB) Genüge getan?
    Welche Unterlagen außer einem aktuellen Handelsregisterauszug und den Verträgen muss ich mir vorlegen lassen? Der Entwurf des geänderten Gesellschaftsvertrages wurde ebenfalls vorgelegt.

  • Hallo Kathi,

    zunächst mal kann man zur Genehmigungsfähigkeit im Forum schon ein wenig etwas finden. Siehe u.a. hier, hier und hier.

    Wegen der Vertretungsfragen siehe die schon mehrfach ins Spiel gebrachten Aufsätze von Klüsener:

    Klüsener, Rpfleger 1990, 321 ff.

    Klüsener, Rpfleger 1993, 133 ff.

    Ich denke, dass Du damit schon mal ein Stückchen weiter kommst...

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Die minderjährigen Kinder haben auf eine persönliche Anhörung (§ 159 FamFG) schriftlich verzichtet. Geht das? Die Kinder sind 15 und 17 Jahre alt.

    Da in Verfahren der Vermögenssorge gem. § 159 FamFG theoretisch auch eine schriftliche Anhörung der Kinder ( > 14 J. ) ausgereicht hätte, bestehen keine Bedenken, die entspr. schriftl. Stellungnahme der Kinder unter Verzicht auf die persönliche Anhörung ausreichen zu lassen.

  • Ich wende mich hilfesuchend an euch.

    Vorab: Habe keinen Klüsinger und kann da leider auch nicht nachschlagen.

    Hab hier Antrag auf Genehmigung von einem Übergabevertrag von Kommanditanteilen.
    Der Opa schenk Teile seiner Kommanditanteile an seine 2 Enkel.

    Frage: Wieviel Ergänzungspfleger würdet ihr bestellen? Oder braucht man gar keinen?

    Es ist ja der Opa der überträgt. Die Eltern der Kinder sind einverstanden aber seht ihr da einen Vertretungsausschluss? :gruebel: Meine Kollegen sind sich da nicht so sicher.

  • Vorab: Habe keinen Klüsinger und kann da leider auch nicht nachschlagen.


    :gruebel:
    Es handelt sich um Aufsätze von Klüsener aus dem Rpfleger 1990 und 1993. Ich denke, an die wird man im Gericht - notfalls über das LG oder OLG - irgendwie heran kommen können.

    Ulf

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  • Jep !:daumenrau
    Rpfl. ( gebunden ) müsste es eigentlich bei jedem Gericht geben; ansonsten : Armutszeugnis.
    Mind. bei der LG-Bibiothek müsste das zu finden sein.

  • hallo,

    hab eine frage und ich glaub, die passt zu dem thread.

    wem muss die familiengerichtliche genehmigung als vertragspartner mitgeteilt werden (bei entsprechender bevollmächtigung durch den notar)? muss uns als fam-gericht diese genehmigung nachgewiesen werden oder nur dem registergericht?

    & kann der ergänzungspfleger die dauervollmacht unterschreiben? oder ist das durch die eltern (wie auch die hr-anmeldung) möglich?

  • So nach 3 1/2 Stunden Schlaf nach Fussballnacht wieder back to the roots :


    Adressat der Genehmigung ist der gesetzl. Vertreter ( je nach vorl. Vertretungsausschluss der Erg.pfleger oder die Eltern ohne Vertretungsausschluss ) § 1829 BGB.
    Und der soll sich überlegen , ob von der Genehmigung durch Eröffnung an den Vertragspartner Gebrauch macht.
    Selbstverfrechlich kann dies durch Doppelvollnacht alles über den Notar laufen.
    Warum sollte der Pfleger die Vollmacht als ges. Vertreter nich erteilen können ?:gruebel:

    Im übrigen lege ich als Fam.gericht schon Wert darauf , einige Zeit nach Rechtskraft zu wissen , ob das Rechtsgeschäft nach § 1829 BGB auch zustande kam.
    Ob ich es wissen muss , steht auf einem anderen Blatt.
    Würde ich bejahen , da auch die Pflegschaft ja mal ein Ende haben muss .

  • Wann endet die Pflegschaft dann regelmäßig?
    Mit Weiterleitung der Genehmigung durch den Pfleger/Inhaber der elterlichen Sorge? Nach Vollzug (z.B. Grundbuchvollzug)?
    Mit Aufhebungsbeschluss oder Erledigung?

  • M.E. ist die Pflegschaft nach §§ 1919,1909 BGB mit Wegfall der Verhinderung der Eltern aufzuheben.
    Und für die Eröffnung an den Vertragspartner liegt noch eine Verhinderung vor, da diese dem Pfleger "obliegt" ( ggf. delegiert durch Doppelvollmacht ).

  • Hallo!

    Der Großvater und die Großmutter übertragen (durch Abtretung) ihre Geschäftsanteile an einer GmbH und ihre Kommanditanteile an der dazugehörigen GmbH und Co. Grundstücksverwaltung KG an ihren Enkel (15 Jahre), ihre Enkelin (11 Jahre) und ihren Sohn (Vater der Kinder). Außerdem soll bzgl. den Großeltern eine Reallast auf dem Grundstück bestellt werden (Eigentümer ist die KG).

    Als Ergänzungspfleger wurden entferntere Verwandte der Kinder (nicht in gerader Linie verwandt) vorgeschlagen. Hier würde ich jedoch nochmals nachfragen wegen der Kenntnisse bzgl. Gesellschaftsrecht etc.
    Inhalt der Reallast soll sein, dass die Enkel und der Sohn den Großeltern monatlich einen bestimmten Geldbetrag geben müssen. Die Zahlungen des Geldbetrages werden gedeckt durch Zahlungen aufgrund des auf dem Grundstück eingetragenen Erbbaurechts, welches noch bis 2070 Laufzeit hat.

    Seht ihr einen Anhaltspunkt der gegen eine Genehmigungsfähigkeit spricht? (Das Haftungsrisiko des § 176 II HGB werde ich noch ansprechen)
    Welche Unterlagen zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit sind noch erforderlich? (vorgelegt wurde der notarielle Vertrag und die HR-Auszüge)
    Ist eine persönliche Anhörung des 15 jährigen Enkels erforderlich? Wie ist die 11 jährige Enkelin anzuhören? Ist hierfür ein Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG erforderlich?

    Vielen Dank schon mal,
    penny :)

  • Hallo!

    Inhalt der Reallast soll sein, dass die Enkel und der Sohn den Großeltern monatlich einen bestimmten Geldbetrag geben müssen. Die Zahlungen des Geldbetrages werden gedeckt durch Zahlungen aufgrund des auf dem Grundstück eingetragenen Erbbaurechts, welches noch bis 2070 Laufzeit hat.

    Das kann nicht Inhalt der Reallast sein.

    Die Reallast als dingliches Recht gibt nach §1105 BGB nur das Recht wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu bekommen. Es ist unabhängig von einem etw. dadurch gesicherten schuldrechtlichen Anspruch.


    Eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung würde ich hier nicht für genehmigungsfähig erachten.
    Wenn das Grundstück im Eigentum der KG steht, dann sollte allenfalls diese Schuldner der Geldbeträge sein.

  • Ist eine persönliche Anhörung des 15 jährigen Enkels erforderlich?

    Nicht unbedingt, § 159 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

    Wie ist die 11 jährige Enkelin anzuhören?

    Über die gesetzlichen Vertreter (Eltern oder - im Fall des § 1796 BGB - den für das Genehmigungsverfahren zu bestellenden Ergänzungspfleger).

    Ist hierfür ein Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG erforderlich?

    Nein, weil es nicht um die Person des Kindes geht, sondern um das Vermögen (§ 158 Abs. 1 FamFG).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Hallo zusammen. Gibt es hier aktuelle Rechtsprechung zu dem Thema?

    Ich habe eine Oma, die einen bereits voll eingezahlten Kommanditanteil inHöhe von 150 EUR an ihre Enkeltochter verschenken möchte. Da wäre derErgänzungspfleger fast teurer als der Kommanditanteil. Bejaht ihr hier dieBestellung eines Ergänzungspflegers und die Genehmigungspflicht?

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