Hallo,
wie verhält es sich, mit den/der abzurechnenden Verfahrensgebühr(en), wenn von einem Verfahren mit ursprünglich 2 Klägern das Verfahren betreffend einen abgetrennt wird?
Hier geht es um ein Verfahren vor dem VerwG. Ursprünglich 2 Kläger, hinsichtlich einem erfolgte Abtrennung. In dem abgetrennten Verfahren erfolgte Beendigung durch Beschluss. In dem Ursprungsverfahren endete das Verfahren für den verbliebenen einen Kläger nach mündlicher Verhandlung mit Urteil.
a) Kann nun der RA in beiden eine 1,3-fache Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG geltend machen?
b) Oder kann er in dem Ursprungsverfahren eine 1,6-fache Verfahrensgeb. gem. Nr. 3100 VV RVG iVm Nr. 1008 VV RVG geltend machen und in dem abgetrennten noch zusätzlich die 1,3-fache?
c) Oder sagt man, nur in dem Ursprungsverfahren eine 1,6-fache und in dem neuen gar keine?
Habe mal was von einem Wahlrecht des RA gehört, werde aber leider nicht mehr fündig.
Aus meiner Sicht würde ich zu b) tendieren, da ja diese so entstanden sein dürften??
Vielen Dank für eure Hilfe, ich stehe auf dem Schlauch..... Wenn jemand auch noch Fundstellen parat hätte, wäre prima