Anrechnung Geschäftsgebühr

  • Hallo liebe Forumsmitlgieder,

    die PKH-Partei (keine Ratenzahlung) hat ihrem Rechtsanwalt zu dem gesamten Gegenstandswert eine Geschäftsgebühr und eine Auslagenpauschale erstattet. Ist das überhaupt zulässig? Hätte eine Anrechnung auf die PKH-Vergütung erfolgen müssen?

    Viele Grüße,
    Lisa

  • Sofern der RA die volle Geschäftsgebühr erhalten hat, muss er diese auf die PKH-Verfahrensgebühr anrechnen, da wir uns insoweit im Innenverhältnis befinden und Vorb. 3 IV VV-RVG i. V. m. § 15a I RVG gilt.

    Inwieweit bei bestehender Bedürftigkeit der RA schon außergerichtlich auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hätte hinweisen müssen, ist dabei nicht relevant. Ggf. müsste die Partei selbst dagegen vorgehen...

  • Das Problem ist, dass die PKH-Vergütung schon festgesetzt wurde, bevor bekannt geworden ist, dass der RA die Geschäftsgebühr erhalten hat...

  • 30.000,- Euro

    Sind 0,65 Gebühren oder weniger anzurechnen, so bleibt wegen der vorrangigen Verrechnung auf die Differenzzvergütung nach § 58 Abs. 2 RVG kein auf die PKH-Vergütung anzurechnender Betrag.

    Selbst wenn die GG mit 1,5 oder einem höheren Gebührensatz abgerechnet und bezahlt worden wäre (Anrechnungsbetrag dann 0,75 Gebühr= 568,50 €) verbleibt wegen § 58 Abs. 2 RVG kein auf die PKH-Vergütung anzurechnender Betrag, wenn z.B. neben der VG auch eine TG angefallen ist.

    Ausnahme: Fachgerichtliches Altverfahren!

  • D. h. ich müsste die Differenz aber dann bei dem Ratenzahlungsplan berücksichtigen, damit die Partei nicht zu viel zahlt?

    Bei PKH mit Raten werden die GK, die gezahlte PKH-Vergütung und ggf. die weitere Vergütung eingefordert - § 50 RVG. Bei der Berechnung der weiteren Vergütung wäre in dem vorliegenden fall die Anrechnung zu berücksichtigen.

    Wohl denkbare Ausnahme:
    Es liegt eine wirksame (schriftliche) Vergütungsvereinbarung vor, in der die Anrechnung der GG auf eine eventuell später anfallende Vergütung ausgeschlossen wird - vgl. § 3 a RVG.

  • D. h. ich müsste die Differenz aber dann bei dem Ratenzahlungsplan berücksichtigen, damit die Partei nicht zu viel zahlt?

    Bei PKH mit Raten werden die GK, die gezahlte PKH-Vergütung und ggf. die weitere Vergütung eingefordert - § 50 RVG. Bei der Berechnung der weiteren Vergütung wäre in dem vorliegenden fall die Anrechnung zu berücksichtigen.

    ...


    Ich habe jetzt auch erstmals so einen Fall. Für mich stellt sich die Frage, ob ich die Berechnung der Geschäftsgebühr durch den RA bzw. die Angabe der erhaltenen Zahlung überprüfen muss. (Es wirkt sich ggf. auf die von der PKH-Partei zu leistenden Raten und die weitere Vergütung aus.)

    Streitwert des Klageverfahrens: 10.000,- EUR

    Im formularmäßigen Vergütungsantrag findet sich die Angabe, dass für eine außergerichtliche Vertretung aus einem Wert von 3.000,- € eine Geschäftsgebühr in Höhe von 334,75 EUR entstanden sei. Von dieser habe der RA den Betrag von 112,00 EUR erhalten. Die 112,00 EUR hat er im Rahmen der weiteren Vergütung auch auf die Verfahrensgebühr angerechnet/bei dieser abgezogen.

    Den errechneten Betrag von 334,75 EUR kann ich anhand der Gebührentabelle nicht nachvollziehen. Spielt das eine Rolle, da der RA lediglich 112,00 EUR laut seiner Angabe erhalten hat? Ist seine Versicherung ausreichend, dass vom Mandanten nicht mehr gezahlt wurde?

  • 334,75 € sind die 1,3 GG nebst Auslagen und USt aus dem Wert 3.000 EUR. Wenn der RA 112,00 € erhalten hat, ist das weniger als die nicht anzurechnende 0,65. Spielt also keine Rolle.

    Wenn jetzt schon die Angabe des RA zu den erhaltenen Zahlungen nicht mehr reicht, dann hab ich auch bald keinen Bock mehr. Wie willst Du das denn überprüfen? Beim Mandanten nachfragen? Soll der RA die Zahlungseingänge auf seinem Geschäftskonto offenlegen?

  • 334,75 € sind die 1,3 GG nebst Auslagen und USt aus dem Wert 3.000 EUR. Wenn der RA 112,00 € erhalten hat, ist das weniger als die nicht anzurechnende 0,65. Spielt also keine Rolle.

    ....


    Angerechnet hat es der RA dennoch bei seiner weiteren Vergütung. Sollte ich ihm daher Gelegenheit geben, seinen Antrag zu korrigieren? :gruebel:

  • Weiß nicht, wie da die Vorgaben sind. Jeder ist seines Glückes Schmied - er müsste eigentlich wissen, dass nix anzurechnen ist. Vielleicht will er ja auch anrechnen, obwohl er nicht muss? Wobei das weniger wahrscheinlich ist als dass er einfach keine Ahnung hat.

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