Unterhaltsberechtigte Personen

  • Hallo Forengemeinde,
    ein Schuldner hat ein über 18 Jähriges, zu 100 % behindertes Kind. Dieses Kind ist im Heim untergebracht und der Schuldner muss 100,00 € Kosten laut Bescheid übernehmen. Aus meiner Sicht darf ich als Drittschuldner dieses Kind bei vorliegenden Pfändungen nicht berücksichtigen, sondern der Schuldner müsste einen Freibetrag beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Wer kann mir helfen?

    Mit freundlichen Grüßen

  • Hallo Forengemeinde,
    ein Schuldner hat ein über 18 Jähriges, zu 100 % behindertes Kind. Dieses Kind ist im Heim untergebracht und der Schuldner muss 100,00 € Kosten laut Bescheid übernehmen. Aus meiner Sicht darf ich als Drittschuldner dieses Kind bei vorliegenden Pfändungen nicht berücksichtigen, sondern der Schuldner müsste einen Freibetrag beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Wer kann mir helfen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Warum?

    Er zahlt doch aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt in Form eines Kostenbeitrages.

    Also volle Berücksichtigung.

  • Grundsätzlich besteht auch volljährigen Kindern gegenüber eine gesetzliche Unterhaltspflicht, wenn diese sich nicht selbst unterhalten können. Sieh Dir mal die insoweit einschlägige ZPO-Kommentierung zu § 850c an.

  • Das ist richtig. Körperlich oder geistig behinderte Kinder haben unabhängig von ihrem Alter einen Unterhaltsanspruch, soweit sie wegen ihrer Behinderung ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit und auch nicht aus eigenem Vermögen bestreiten können. Ist das Kind auch nach Erreichen der Volljährigkeit nicht in der Lage, eigene Einkünfte zu erzielen, muss geprüft werden, ob ggf. ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen besteht. Soweit ein solcher Anspruch nämlich bestehen würde, würde dieser einem Unterhaltsanspruch vorgehen. Wenn die Grundsicherung zur Deckung des Bedarfs des Kindes (in diesem Fall wohl zumindest der Heimkosten) nicht ausreicht (was meistens der Fall ist), besteht trotzdem generell Unterhaltspflicht, konkret für den übersteigenden Betrag. Das Kind ist also beim Schuldner zunächst als unterhaltsberechtigte Person zu führen. Wenn der Gläubiger der Meinung ist, das Kind müsse nicht als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt werden oder wegen der Grundsicherung zumindest nicht in voller Höhe, kann er das beantragen und einen Beschluß herbeiführen. Du als Drittschuldner bist dann erst ab Beschlußdatum (oder RK des Beschlusses...weiß nicht mehr so genau) verpflichtet, anders zu berechnen. Du selbst hast kein eigenes Bewertungsrecht.

  • Nicht nur volljährige, behinderte Kinder, sondern wie es im BGB heißt: Verwandte in gerader Linie haben Unterhaltsansprüche (§ 1601 BGB). das schließt unter Umständen (vgl. § 1602 I BGB) auch volljährige, gesunde Kinder mit ein. Leistet der ein Schuldner in einem solchen Fall aufgrund dieser Verpflichtung Unterhalt, so ist dies über 3 850c ZPO zu berücksichtigen (vgl. Hk-ZV/Meller-Hannich 1. Aufl. § 850c ZPO Rn. 7).

  • Sobald der Schuldner auch nur einen Euro Unterhalt zahlt, ist das Kind zu berücksichtigen.
    Jedenfalls wird das hier in der Praxis so gehandhabt.
    Was allerdings auch nachvollziehbar erscheint, da wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, das volljährige Kind ebenfalls zum Kreise der Unterhaltsberechtigten zählt.
    Daher, volle Berücksichtigung.

  • Maßgeblich ist das die Eltern Unterhalt aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung leisten, und dies auch tatsächlich geschieht. Sollte dies dem Gläubiger nicht passen könnte er dann über einen Antrag nach § 850c.IV ZPO weiterkommen. Ist dies jedoch nicht der Fall bzw. wird der entsprechende Antrag zurückgewiesen, wäre weiterhin das Kind vollständig zu berücksichtigen.

  • Maßgeblich ist das die Eltern Unterhalt aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung leisten, und dies auch tatsächlich geschieht. Sollte dies dem Gläubiger nicht passen könnte er dann über einen Antrag nach § 850c.IV ZPO weiterkommen. Ist dies jedoch nicht der Fall bzw. wird der entsprechende Antrag zurückgewiesen, wäre weiterhin das Kind vollständig zu berücksichtigen.

    Mein Reden :daumenrau

  • Möchte mich mal anschließen mit einer Konstellation, die mir noch nicht unterkam:

    Antrag auf Pfüb (§ 850c ZPO), gleichzeitig gewünscht die Nichtberücksichtigung der Ehefrau und die lediglich hälftige Berücksichtigung der beiden Kinder, da beide Eltern unterhaltspflichtig sind.

    Vermögensverzeichnis liegt vor.

    Von den beiden Kindern lebt allerdings nur eines im Haushalt von Schuldner und Ehefrau, das andere hingegen im Heim. Im entsprechenden Feld ist im Vermögensverzeichnis bezüglich des Heimkindes vermerkt "400,- € Unterhaltsanspruch"

    Hinsichtlich des Kindes im Haushalt habe ich wegen BGH, Beschluss vom 16. April 2015, IX ZB 41/14, kein Problem. (Auch die Ehefrau erzielt genügend Einkommen für die Nichtberücksichtigung.)

    Was mache ich jedoch mit dem Heimkind? :gruebel: Wie würdet ihr die Anordnung im Pfüb fassen?

  • Unterhaltsanspruch und nicht Unterhaltszahlung wurde doch angegeben und da würde ich davon ausgehen, dass beide den Unterhaltsanspruch erfüllen. Auch wenn nur einer den Betrag überweist, geht er von dem gemeinsamen Einkommen ab.

    Was bedeutet "genügend Einkommen" bei der Ehefrau? Die Frage ist meiner Meinung nach, ob die Ehefrau ein Einkommen erzielt, das etwa gleich hoch ist wie das Einkommen des Ehemannes, weil sich nur dann eine Hälftige Nichtberücksichtigung rechtfertigt. Ist das Einkommen nicht unwesentlich geringer würde ich eine andere prozentuale Nichtberücksichtigung anordnen. Im Fall, den der BGH entschieden hat, hatten beide etwa gleich hoche Einkommen.

  • Unterhaltsanspruch und nicht Unterhaltszahlung wurde doch angegeben und da würde ich davon ausgehen, dass beide den Unterhaltsanspruch erfüllen. Auch wenn nur einer den Betrag überweist, geht er von dem gemeinsamen Einkommen ab.

    Was meinst du mit "nicht Unterhaltszahlung"? :gruebel:

    Was bedeutet "genügend Einkommen" bei der Ehefrau? Die Frage ist meiner Meinung nach, ob die Ehefrau ein Einkommen erzielt, das etwa gleich hoch ist wie das Einkommen des Ehemannes, weil sich nur dann eine Hälftige Nichtberücksichtigung rechtfertigt. Ist das Einkommen nicht unwesentlich geringer würde ich eine andere prozentuale Nichtberücksichtigung anordnen. Im Fall, den der BGH entschieden hat, hatten beide etwa gleich hoche Einkommen.


    Die Einkommen von Schuldner und Ehefrau sind etwa gleich hoch.

  • Unterhaltsanspruch und nicht Unterhaltszahlung wurde doch angegeben und da würde ich davon ausgehen, dass beide den Unterhaltsanspruch erfüllen. Auch wenn nur einer den Betrag überweist, geht er von dem gemeinsamen Einkommen ab. Was meinst du mit "nicht Unterhaltszahlung"? :gruebel: Was bedeutet "genügend Einkommen" bei der Ehefrau? Die Frage ist meiner Meinung nach, ob die Ehefrau ein Einkommen erzielt, das etwa gleich hoch ist wie das Einkommen des Ehemannes, weil sich nur dann eine Hälftige Nichtberücksichtigung rechtfertigt. Ist das Einkommen nicht unwesentlich geringer würde ich eine andere prozentuale Nichtberücksichtigung anordnen. Im Fall, den der BGH entschieden hat, hatten beide etwa gleich hoche Einkommen.

    Die Einkommen von Schuldner und Ehefrau sind etwa gleich hoch.

    In # 10 schreibst Du:

    Von den beiden Kindern lebt allerdings nur eines im Haushalt von Schuldner und Ehefrau, das andere hingegen im Heim. Im entsprechenden Feld ist im Vermögensverzeichnis bezüglich des Heimkindes vermerkt "400,- € Unterhaltsanspruch"

    Er hat also nicht geschrieben, dass er selbst 400,00 € zahlt....

  • Hallo zusammen,
    ich habe da nochmal eine Frage.

    Pfändungen aus 2017 des Arbeitseinkommens und der Bank. Es ist keine Unterhaltspfändung.

    Es gibt bereits einen Beschluss aus 2018 mit einem festgesetzten monatlichen Sockelbetrag (Arbeitseinkommen plus Kindergeld).

    Jetzt bekommt der Schuldner Rentenzahlungen von 2 Stellen.
    Er beantragt jetzt die Festsetzung eines Sockelbetrages unter Berücksichtigung von 2 Unterhaltsberechtigten. Für seinen volljährigen Sohn und für seine geschiedene Ex-Frau.
    Sein Sohn wohnt bei ihm, studiert und hat kein eigenes Einkommen.
    Seine Ex-Frau (Scheidung 2013) zahlt er seit der Scheidung monatlichen Unterhalt. Sie ist schwerbehindert und aufgrund dessen Frührentnerin. Einen Titel für die Unterhaltszahlungen gibt es nicht.

    Welchen Sockelbetrag setze ich jetzt fest?
    Wie lange ist die Ex-Frau unterhaltsberechtigt?

    Schöne Grüße

  • ist denn die Summe der beiden Renten noch höher, als die Grundfreibeträge für den Schuldner mit 2 Unterhaltspflichten?
    Ansonsten würde ich sagen: gar nichts, der Schuldner mag sich um eine entsprechende Bescheinigung bemühen.

  • ist denn die Summe der beiden Renten noch höher, als die Grundfreibeträge für den Schuldner mit 2 Unterhaltspflichten?
    Ansonsten würde ich sagen: gar nichts, der Schuldner mag sich um eine entsprechende Bescheinigung bemühen.

    dann braucht es aber einen Beschluss, dass der Beschluss aus 2018 nicht mehr gilt, sondern die Bescheinigung

  • ist denn die Summe der beiden Renten noch höher, als die Grundfreibeträge für den Schuldner mit 2 Unterhaltspflichten?
    Ansonsten würde ich sagen: gar nichts, der Schuldner mag sich um eine entsprechende Bescheinigung bemühen.

    Tatsächlich ja. Er bekommt einmal knapp 1500,00 € und einmal 1000 €.

  • dann würde ich den Gl. anhören und entsprechend festsetzen.

    beide Unterhaltsansprüche fußen auf einem gesetzlichen Anspruch (bei der Ex-Frau § 1572 BGB) und wären bei Glaubhaftmachung zu berücksichtigen.
    Daher obliegt es dem Gl. die Tatsachen vorzubringen, welche die Gewährung von Unterhalt erschüttern würden. Zumeist lässt der Gl. sich aber gar nicht ein.

    Queen: nur, wenn man schlampig tenoriert hat und den Freibetrag ausschließlich auf das Guthaben aus Arbeitseinkommen festgesetzt hat. Dann wäre der derzeite Freibetrag des Schuldners aber gerade bei 0 EUR.....

  • dann würde ich den Gl. anhören und entsprechend festsetzen.

    beide Unterhaltsansprüche fußen auf einem gesetzlichen Anspruch (bei der Ex-Frau § 1572 BGB) und wären bei Glaubhaftmachung zu berücksichtigen.
    Daher obliegt es dem Gl. die Tatsachen vorzubringen, welche die Gewährung von Unterhalt erschüttern würden. Zumeist lässt der Gl. sich aber gar nicht ein.

    Queen: nur, wenn man schlampig tenoriert hat und den Freibetrag ausschließlich auf das Guthaben aus Arbeitseinkommen festgesetzt hat. Dann wäre der derzeite Freibetrag des Schuldners aber gerade bei 0 EUR.....

    Den Gläubiger angehört habe ich schon.
    Er hat sich eingelassen.
    Er sagt, die Ehefrau ist nicht u berücksichtigen, da sie selbst arbeiten gehen könnte.

  • dann würde ich den Gl. anhören und entsprechend festsetzen.

    beide Unterhaltsansprüche fußen auf einem gesetzlichen Anspruch (bei der Ex-Frau § 1572 BGB) und wären bei Glaubhaftmachung zu berücksichtigen.
    Daher obliegt es dem Gl. die Tatsachen vorzubringen, welche die Gewährung von Unterhalt erschüttern würden. Zumeist lässt der Gl. sich aber gar nicht ein.

    Queen: nur, wenn man schlampig tenoriert hat und den Freibetrag ausschließlich auf das Guthaben aus Arbeitseinkommen festgesetzt hat. Dann wäre der derzeite Freibetrag des Schuldners aber gerade bei 0 EUR.....

    Den Gläubiger angehört habe ich schon.
    Er hat sich eingelassen.
    Er sagt, die Ehefrau ist nicht u berücksichtigen, da sie selbst arbeiten gehen könnte.

    Letzteres spielt aus meiner Sicht überhaupt keine Rolle, mal davon abgesehen, dass eine Frührentnerin wohl nur bedingt arbeitsfähig ist.
    Entscheidend ist die tatsächliche Gewährung von gesetzlichem Unterhalt durch den Schuldner.

    Allerdings bin ich noch nicht überzeugt, dass im vorliegenden Fall überhaupt das Vollstreckungsgericht entscheiden darf. Weshalb erhält der Schuldner keine Bescheinigung bei der Schuldnerberatung?

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