Wiederaufnahme und PKH

  • Ich habe mal ein Verständnisproblem:
    Im Gegensatz zur Aktenordnung in der ordentlichen Gerichtsbartkeit wird nach der Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ein ruhendes Verfahren abgeschlossen und bei Wiederaufnahme nicht in diesem Verfahren weiter geführt. Es wird ein völlig neues Aktenzeichen vergeben und als neues Verfahren weitergeführt.
    Wenn der Kläger nun im 1. Verfahren PKH hat, gibt es dort keine KGE. Der Kläger bleibt in jedem Fall auf den Kosten sitzen.
    Im 2. Verfahren müsste nach meinem Verständnis neu PKH beantragt werden, weil es ja ein anderes Verfahren ist. Und die dort getroffene KGE gilt nicht für das 1. Verfahren.
    Denke ich richtig?

  • Das ruhend gestellte Verfahren wird nach sechsmonatiger Ruhe lediglich statistisch und entsprechend der Aktenordnung abgeschlossen. Deshalb muss es danach zum Zwecke der Wiederaufnahme auch neu eingetragen werden (Stichwort: Verfahrenserhebung).
    Rein rechtlich dagegen ist das Verfahren nie beendet gewesen und ist deshalb auch nach Wiederaufnahme rechtlich fortzuführen. Daher wirkt auch die ursprüngliche PKH-Verschreibung weiter und eine Kostengrundentscheidung am endgültigen Ende des Verfahrens gilt vom Beginn des einst ruhend gestellten Verfahrens. Dass die PKH-Entscheidung unter einem anderen Aktenzeichen getroffen wurde als die Kostengrundentscheidung, ändert daran nichts.
    Dein Denkfehler besteht meines Erachtens in der Unterscheidung zwischen 1. und 2. Verfahren, obwohl es rechtlich bei einem Verfahren bleibt.

  • Bei uns in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es genauso - und ich kann Mitwisser nur absolut zustimmen. Ist ja bei der Anwaltsvergütung (ohne PKH) nicht anders. Wenn da vor dem Ruhen beispielsweise eine Terminsgebühr verdient wurde, nach Wiederaufruf aber nicht mehr, so bekommt er sie aber doch auf Grundlage der Kostengrundentscheidung im wiederaufgerufenen Verfahren, weil es rechtlich eben nur ein Verfahren ist, das aufgrund von Statistik und Aktenordnung ein neues Aktenzeichen hat. Dauert das Ruhen weniger als 6 Monate gibts - zumindest bei uns - kein neues Aktenzeichen. Da würde man sich dann ja auch keinen Kopf machen.

  • Einleuchten tut mir das schon irgendwie. Nur die Vergabe neuer Aktenzeichen sorgt bei mir immer wieder für Verwirrung und Unverständnis (nicht nur in diesem Fall). Warum muss man das nur so umständlich machen? Wiederaufnehmen unter dem alten Aktenzeichen wäre auch für die Beteiligten (Parteien und Anwälte) sicher übersichtlicher. Die statistische Zählung liese sich trotzdem hinbekommen. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit geht es doch auch.
    Danke für eure Antworten. :)

  • Bei uns in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es genauso - und ich kann Mitwisser nur absolut zustimmen. Ist ja bei der Anwaltsvergütung (ohne PKH) nicht anders. Wenn da vor dem Ruhen beispielsweise eine Terminsgebühr verdient wurde, nach Wiederaufruf aber nicht mehr, so bekommt er sie aber doch auf Grundlage der Kostengrundentscheidung im wiederaufgerufenen Verfahren, weil es rechtlich eben nur ein Verfahren ist, das aufgrund von Statistik und Aktenordnung ein neues Aktenzeichen hat. Dauert das Ruhen weniger als 6 Monate gibts - zumindest bei uns - kein neues Aktenzeichen. Da würde man sich dann ja auch keinen Kopf machen.


    :dito:
    Bei uns bekommt es das Programm auch nicht gebacken. Das Az im KFB ist dann z.B. "3 A 5/09 (vormals 3 A 88/07)"

  • Einleuchten tut mir das schon irgendwie. Nur die Vergabe neuer Aktenzeichen sorgt bei mir immer wieder für Verwirrung und Unverständnis (nicht nur in diesem Fall). Warum muss man das nur so umständlich machen? Wiederaufnehmen unter dem alten Aktenzeichen wäre auch für die Beteiligten (Parteien und Anwälte) sicher übersichtlicher. Die statistische Zählung liese sich trotzdem hinbekommen. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit geht es doch auch.
    Danke für eure Antworten. :)


    Die Vergabe eines neuen Aktenzeichens ist tatsächlich unschön und eigentlich unnötig. Aber die AktO-SG sieht es nunmal so vor (§ 18 Abs. 3 b AktO-SG). Im Gegensatz zur ordentlichen Gerichtsbarkeit (z.B. EUREKA-ZIV, mehrere Zählkarten pro Verfahren möglich, allerdings immer nur eine aktive) kann man in EUREKA-Fach jedem Verfahren (sprich Aktenzeichen) maximal eine Zählkarte zuordnen. Man kann darüber streiten, ob sich in der Fachgerichtsbarkeit das Programm an der Aktenordnung orientiert hat oder umgekehrt (ich glaube letzteres), aber damit ist jetzt auszukommen. Das System ist einfach zu träge, um das wieder zu ändern.

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