Entlassung auf Wunsch

  • Hallo, Ich hab ein paar Fragen zum Thema: Entlassung auf Wunsch. Was muss ich hier beachten? (Zuständigkeit, mögliche Fristen und Formen) bzw wie formuliert man eine Entlassung???

  • Hierzu solltest du dich an dein Einstellungs OLG wenden. Die zuständige Sachbearbeiterin sollte die gleiche sein, wie auch bei der Einstellung. Trage dort dein Anliegen vor, denn spätestens nach Antragseingang wird man sich von dort aus so wie so mit dir unterhalten wollen.

  • Wenn ich Dich hier richtig verstanden habe, dann wirst Du am 01.10.2012 fertig. Du bist also noch Beamtin auf Widerruf und Dir steht in absehbarer Zeit die Ernennung zur Beamtin auf Probe bevor. In vielen Ausbildungs-AVs steht, dass das Beamtenverhältnis mit Abschluss der Prüfung endet. Schau doch dort erst nochmal nach, vielleicht brauchst Du ja gar nichts tun. Indem Du die Annahme der Ernennungsurkunde (falls man für Dich eine vorbereitet) verweigerst, wirst Du auch nicht Beamtin auf Probe.
    Allerdings finde ich es eigenartig, sich in dieser Phase Gedanken über eine Entlassung zu machen. Einziger Grund (der mir dazu einfällt) wäre, sich vor Annahme der Ernennungsurkunde noch einmal ins Bewusstsein zu holen, wie schwer es dann sein könnte, von diesem Dienstherrn wieder los zukommen. Das gilt vor allem, wenn man in einem Bundesland ernannt werden soll, in dem man auf keinen Fall alt werden will (z.B. Hessen ;)).

  • Das gilt vor allem, wenn man in einem Bundesland ernannt werden soll, in dem man auf keinen Fall alt werden will (z.B. Hessen ;)).

    Wie gemein!!!! :teufel:

    Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum .... auf dem Dienstweg an dein OLG.

  • Wie formuliert man denn so eine Entlassung?

    Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum .... auf dem Dienstweg an dein OLG.


    Na wie es Franzy bereits schrieb:

    "Ich bitte um meine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum ..."

  • Wie Grisu. Mehr gibt es nicht zu schreiben (außer natürlich Adressat, Anrede, Unterschrift und dieses Drumherum). Eine Begründung bist Du nicht schuldig. Indem Du schreibst, mit welchem Datum Du aus dem Beamtenverhältnis emtlassen werden kannst, kannst Du das steuern. Machst Du das nicht, wird die Entlassung m. W. mit der Übergabe der Entlassungsurkunde wirksam.
    Wobei der Dienstherr die Entlassung auch aufcshieben kann, ich meine um maximal drei Monate; ob er das tut, ist eine andere Frage.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Achso danke. :) ist es sinnvoll zu schreiben: zum xx.xx.xxxx bzw. Zu nächstmöglichen zeitpunkt. Da es ja sein kann, dass der gewünschte Termin zu früh ist.Macht der Dienstherr es oft, dass er es bis 3 Monate aufschiebt? Bis wann macht er dies?

  • ist es sinnvoll zu schreiben: zum xx.xx.xxxx bzw. Zu nächstmöglichen zeitpunkt. Das musst Du Dir überlegen.

    Da es ja sein kann, dass der gewünschte Termin zu früh ist. ???

    Macht der Dienstherr es oft, dass er es bis 3 Monate aufschiebt? Keine Ahnung. Ich könnte mir aber vorstellen, dass es bei einem Anwärter keinen rechten Sinn ergibt.

    Bis wann macht er dies? ???

    Dass Du auf Verlangen des Dienstherrn einen Teil der bisherigen Bezüge zurückzahlen musst, weißt Du?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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