Grundbuchberichtigung

  • Im Grundbuch ist eine GmbH & Co KG als Eigentümerinn eingetragen. Aus dieser KG sind alle Kommanditisten ausgetreten, und das Vermögen ist der Komplementärin, also der GmbH, angewachsen. Hierzu wurde eine Kopie der Gesellschafterversammlung vorgelegt. Die KG ist laut Handelsregister bereits erloschen. Nun soll die GmbH im Wege der Grundbuchberichtigung eingetragen werden.

    Kann die Gesellschafterversammlung diese Anwachsung denn beschliessen und in welcher Form benötige ich den Gesellschaftervertrag? Ist denn bei dieser Berichtigung eine UB erforderlich?

    Vielen Dank!:gruebel:

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Vgl. hierzu die Entscheidung des BayObLG, abgedruckt in DNotZ 1993, 601 (abrufbar bei BeckOnline); die Anwachsung wird nicht beschlossen, sondern ist gesetzliche Folge der Konstellation, in der das Unternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbliebenen Gesellschafter übergeht.
    Daher ist auch keine Auflassung erforderlich, vielmehr kann das Grundbuch berichtigt werden (empfehlenswert hier: die Registerakten beiziehen, denn die Gesamtrechtsnachfolge ist durch die Anmeldung aller Gesellschafter nachzuweisen, wobei auch die Auflösung der Gesellschaft, die Anwachsung und der Ausschluss der Liquidation aus der Anmeldung hervorgehen müssen).
    Ein gesonderter Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich.
    Da ein Eigentumsübergang stattgefunden hat, ist auch eine UB vorzulegen, vgl. hierzu auch die Übersicht in NJW 2000, 1169 ff., Einzelfall Anwachsung.
    Ob im konkreten Fall eine Steuerbefreiung vorliegt, hat das Finanzamt zu entscheiden. Das GBA kann die UB verlangen (BayObLG Rpfleger 1983, 103; OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 83).

  • Hallo,

    hatte ich vor geraumer Zeit mal (ich glaube 1996 oder so). Damals ging die Sache ans LG München II.
    Herausgekommen ist:
    1. Berichtigungsbewilligung der Kommanditisten und Komplementärin ist nötig und ausreichend.
    2. Eine UB ist erforderlich.

    Frage mich bitte nicht mehr nach den genauen Gründen, ist einfach zu lange her. Nur für die UB weiß ich noch, daß Grund dafür war, daß bitte das FA prüfen soll, ob Grunderwerbsteuer anfällt oder nicht.

    Schönen Tag noch,

    Roland

  • Hallo!

    Ich habe hierzu eine ähnliche Fallgestaltung und wüsste gerne von euch, ob hier auch ein Fall der Anwachsung vorliegt und wenn ja, welche Unterlagen ich ggf. noch benötige.

    Bei mir ist Grundstückseigentümerin eine A GmbH & Co. KG. Komplementärin ist die A Verwaltungs GmbH. Alleinige Kommanditistin ist die B GmbH & Co. KG.
    Nun scheidet die Komplementärin (!!!) aus der Gesellschaft aus. Die A GmbH & Co. KG wurde ohne Liquidation aufgelöst und im Handesregister gelöscht.
    Der Notar beantragt bei mir nun Grundbuchberichtigung unter Vorlage einer UB, eines Handelsregisterauszugs (aus diesem geht die Löschung der A GmbH & Co. KG hervor) sowie der Anmeldung der Löschung aller Gesellschafter zum Handesregister (allerdings ohne Gesellschafterbeschluss).

    Brauche ich für die Eintragung der Anwachsung eine Berichtigungsbewilligung? Ich tendiere ehr zu nein, da es sich um einen Übergang kraft Gesetzes auf den übrigen Gesellschafter handelt.

    Ich werde noch den Gesellschafterbeschluss anfordern, aus dem sich ergeben muss, dass die B GmbH & Co. KG das Handelsgeschäft mit allen Aktiven und Passiven übernommen hat. Die UB liegt mir vor. Brauche ich sonst noch einen Nachweis?

    Wenn ich die Grundbuchberichtigung ohne Berichtigungsbewilligung eintrage, wie formuliere ich das dann in meinem Vermerk Abt. I Sp. 4?

    "Anwachsung eingetragen am..." ??????

  • Wenn aus einer zweigliedrigen KG die Komplementärin ausscheidet wächst das Vermögen der Kommanditistin an.
    Die Reduktion des Gesellschafterbestandes auf eine Einzelperson führt ipso iure zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und zum Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den übrig gebliebenen Gesellschafter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., Rn 35 zu § 131 HGB). Diese Rechtsnachfolge ist jedoch im Grundbuchverfahren mit den Beweismitteln der GBO nachzuweisen. Die Handelsregistereintragung genügt hierzu nicht, da dem Handelsregister im Grundbuchverfahren von der Ausnahmevorschrift des § 32 GBO abgesehen keine Beweiskraft zukommt. Der Nachweis ist durch Vorlage einer notariell beglaubigten Ausscheidensvereinbarung der Gesellschafter oder durch die notariell beglaubigten Anmeldungen der Auflösung der Gesellschaft und des Erlöschens der Firma durch alle Gesellschafter, aus denen sich die zugrundeliegende Rechtsänderung ergibt, zu führen (BayObLG, DnotZ, 1993, 601).

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