Forderung unerlaubte Handlung

  • Hat niemand eine Meinung hierzu?

    Auch hinsichtlich der Kosten sollte die bevorrechtigte Pfändung möglich sein.

    Das wurde unter Verweis auf eine Entscheidung des LG Saarbrücken auch schon hier thematisiert: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post120022

    Hier geht es aber doch gerade nicht um die Kosten, welche im Rahmen des Rechtsstreits angefallen sind und über einen Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt werden. Vielmehr geht es um titulierte vorgerichtliche Kosten, wegen derer nicht explizit das Deliktmerkmal tituliert worden ist.

  • Vielmehr geht es um titulierte vorgerichtliche Kosten, wegen derer nicht explizit das Deliktmerkmal tituliert worden ist.


    :daumenrau Würde ich auch so sehen. Im Fall des BGH waren die HF und vorgerichtliche Kosten sämtlich in Ziff. 1 einzeln tenoniert, lediglich fehlerhaft in Ziff. 2 das Deliktsmerkmal im Singular ("die Forderung") formuliert, was der BGH aber zurecht als unschädlich ansah. Hier ist es aber gerade anders. Es wird das Deliktsmerkmal ausdrücklich ("vorgenannte Forderung") nur auf die HF, aber gerade nicht auf die weiteren titulierten Forderungen bezogen.

    Würde daher Pittys29 folgen, daß nur wegen der HF die ZV-Privilegierung möglich ist.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

    Einmal editiert, zuletzt von Bolleff (9. April 2021 um 13:56)

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