Forderung unerlaubte Handlung

  • Hallo,

    ich habe einen Vergleich vorliegen, in dem steht aber nicht explizit drin, dass eine vorsätzl. begang. unerlab.Handlung ist. Der Gegner wurde aber im Strafverfahren verurteilt und es handelt sich um Schadens- und Schmerzensgeld aus dem Vorfall vom ...

    Kann ich trotzdem, wenn ich das Strafurteil beifüge, den Antrag stellen, dass der Pfändungsfreibetrag herabgesetzt wird (§ 850 ZPO)?

    Danke vorab.

    Liane

  • Ich habe gelesen, dass es auch die Möglichkeit geben soll, dass der Schuldner nach Titulierung die Vorsätzlichkeit der unerl. Handlung anerkennt (vgl. Vollstreckung effektiv, 04/2003, S. 52)

    Hat das schon mal jemand in der Praxis gehabt?

  • Ich hänge mich mal dran. Wurde mit diesem VU eine unerlaubte Handlung festgestellt?

    Kenne es eigentlich so, dass z.B. unter Punkt 3 es heißt: Es wird festgestellt, dass die Forderung zu 1. aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert.

    Hier der Auszug aus dem VU:

    Im Rechtsstreit

    XY

    gegen

    XX

    wegen unerlaubter Handlung

    hat die 5. Zivilkammer ... für Recht erkannt:

    1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 40.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozenten über den Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen.

    2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

    ...


    Gruß Winni

  • Wurde mit diesem VU eine unerlaubte Handlung festgestellt?

    Spielt erstmal keine Rolle, denn eine unerlaubte Handlung allein reicht ja nicht.

    und das wichtige "vorsätzlich" fehlt bei deinem Auszug aus dem VU so oder so.

  • meinte auch, ob damit eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung festgestellt wurde.

    Ich meine nämlich auch nicht...

    Ja, da in deinem Auszug schlicht überhaupt garnichts zum Vorsatz steht, kann m.E. definitiv dadurch keine vorsätzliche Handlung tituliert sein.

  • meinte auch, ob damit eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung festgestellt wurde.

    Ich meine nämlich auch nicht...

    Ja, da in deinem Auszug schlicht überhaupt garnichts zum Vorsatz steht, kann m.E. definitiv dadurch keine vorsätzliche Handlung tituliert sein.

    Dito

  • Vollstreckungsbescheid, Versäumnisurteil und vorsaätzlich begangene unerlaubte Handlung passen nicht zueinander. Da ist eine Entscheidung des Prozessgerichts erforderlich.

  • Versäumnisurteil und vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung passen nicht zueinander. Da

    Nein, ein VU ist ja eine Entscheidung des Prozeßgerichts und wäre durchaus ausreichend, wenn der Tenor passen würde.

  • Habe einen Antrag auf Pfüb wegen gewöhnlicher Geldforderung mit einem entsprechenden Formular. Beantragt ist Festsetzung des pfandfreien Betrages wegen vorsätzlich unerlaubter Handlung (steht so im Urteil).
    Wie macht Ihr das? Soll ich jetzt aus einem Pfüb-Formular für eine Pfändung wegen Unterhaltsansprüche den Abschnitt mit den 10 Punkten "Berechnung des pfändbaren Nettoeinkommens", der ja anders ist als beim normalen Pfüb, und den Abschnitt "Pfandfreier Betrag", wo ich eben diesen eintrage in das normale Formular reinkopieren? Die Forderungsaufstellung im Pfüb-Formular für eine Pfändung wegen Unterhaltsansprüche ist ja ganz anders.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Ich versehe den PfÜB mit einer entsprechenden Anlage, in der ich den unpfändbaren Betrag ausweise und darlege, woraus er sich ergibt.

    Ein Zusammenbasteln mit dem Unterhaltsvordruck bietet sich nicht an, da § 850d ZPO auch einen nur eingeschränkten Pfändungsschutz hinsichtlich Ansprüchen nach § 850a ZPO bietet, bei § 850f Abs. 2 ZPO jedoch kein Zugriff auf Ansprüche nach § 850a ZPO möglich ist.

  • Ich versehe den PfÜB mit einer entsprechenden Anlage, in der ich den unpfändbaren Betrag ausweise und darlege, woraus er sich ergibt.

    Ein Zusammenbasteln mit dem Unterhaltsvordruck bietet sich nicht an, da § 850d ZPO auch einen nur eingeschränkten Pfändungsschutz hinsichtlich Ansprüchen nach § 850a ZPO bietet, bei § 850f Abs. 2 ZPO jedoch kein Zugriff auf Ansprüche nach § 850a ZPO möglich ist.


    dito

  • Ich hänge mich hier mal dran.
    Beantragt wird ein PfÜb nach § 850f Abs. 2 InsO wegen einer Hauptforderung in Höhe von 10.000,00 € und wegen vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 200,00 € (Beträge abgewandelt) jeweils zzgl. Zinsen.

    Vorgelegt wird ein Versäumnisurteil mit dem Tenor:

    "Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € zzgl. Zinsen (...) zu zahlen.
    Es wird festgestellt, dass die vorgenannte Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten resultiert.

    Der Beklagte wird weiter verurteilt, einen Betrag in Höhe von 200,00 € an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen (...) zu zahlen.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.""


    Darf hier auch wegen der vorgerichtlichen Kosten privilegiert nach § 850f Abs. 2 ZPO vollstreckt werden? Den Beschluss des BGH v. 10. 3. 2011 − VII ZB 70/08 - habe ich gelesen, er hilft mir aber meines Erachtens nicht. Ich habe dunkel in Erinnerung, dass ich hierzu mal etwas gelesen habe. Ich finde es aber nicht.

    Einmal editiert, zuletzt von Pittys29 (7. April 2021 um 18:41) aus folgendem Grund: Tenorierung spachlich korrigiert

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