Testamentsvollstreckung oder nicht?

  • Es geht nicht darum, was unter Umständen sinnfrei in die Zeugnisse hineingewurstelt wurde, sondern um das, was bezüglich des Gegenstandes, des Inhalts und der Dauer der TV in den Testamenten steht und welches Erbstatut zur Anwendung kam.

    Mich würde vor allem interessieren, ob tatsächlich auch der Ehemann TV angeordnet hat. Der Sachverhalt klingt mir eher danach, als wenn nur die Ehefrau TV angeordnet hätte und die betreffenden Vermächtnisse zu Lebzeiten des Ehemannes noch nicht erfüllt waren.

  • Das bedeutet also, dass ich die fünf Testamente mit ca. 50 Seiten Inhalt überprüfen muss??

    Diese sind größtenteils handschriftlich und unleserlich und bestehen aus Erklärungen wie
    "Das Hauptstück -Sparvertrag bei der SK... geht beim Tode des Ehemannes auf die Stiftung über" (es ist eine Stiftung vorhanden) oder
    "Bei der X-Bank läuft das Konto Nr.... Es muss bei der Ehefrau bleiben".
    Obwohl nirgends "Familien" als Erben eingesetzt werden, verfügt die Ehefrau in einem Testament: TV wird meine Schwester XY sein, "die die Erbschaft in gleichen Teilen für jede Familie aufteilen soll". In einem der Testamente haben beide Vermächtnisse ausgesetzt, in einem nur die Ehefrau allein. Ob diese erfüllt sind, weiß ich nicht.
    Aber nur die Ehefrau hat TV angeordnet.

  • Da ich allein nicht weiterkomme, habe ich die gesamten Akten an die Nachlassabteilung zur Prüfung zurückgegeben.

    Wie von der jetzt zuständigen Kollegin festgestellt wurde, sind von dem früheren Sachbearbeiter wohl mehrere Fehler gemacht worden (so wurde z.B. die Anwendung ausländischen Rechts nicht einmal geprüft; alle Verfahren sind unter ein und demselben AZ bearbeitet worden; der Inhalt von Erbscheinen/TV-Zeugnis ist widersprüchlich bzw. diese enthalten wohl unzulässige Vermerke u.s.w.).
    Sämtliche Verfahren werden nun neu geprüft.

    Danke!

  • Ähnliche Frage, deshalb m. E. hierher passend:
    Erblasser (und Grundstückseigentümer) setzt A notariell zum Erben ein, B erhält ein Geldvermächtnis, das nach dem Verkauf des Grundstücks durch A fällig wird. Bezüglich des Vermächtnisses wird Testamentsvollstreckung angeordnet. Aufgabe des TV ist es, die Beteiligung von B am Nachlass und dem ihm zugewandten Geldbetrag zu verwalten.

    Mir liegt nun ein Kaufvertrag vor, in dem A das Grundstück veräußert. Ist der TV zu beteiligen?
    Wenn es nur um dem B zugewendeten Vermächtnisbetrag gingt, wäre dies eindeutig nicht der Fall. Mich irritiert aber die Formulierung, dass auch "die Beteiligung von B am Nachlass zu verwalten ist".
    Wie würdet ihr das sehen?

  • Hat der TV das Vermöchtnis zu erfüllen? Ich denke ja. Dann muss er auch den Nachlass in seiner Verwaltung haben. Zum Nachlass gehört auch das Grundstück. U.U. Muss er dieses verkaufen, um das Vermöchtnis zu erfüllen. Also muss der TV grundsätzlich das Grundstück veräußern. Dem Erben fehlt es an der Verfügungsmacht.<br />
    <br />
    Ausnahme: das Vermächtnis wäre bereits erfüllt. Dann wäre die TV beendet. Das Problem ist der Nachweis der Beendigung gegenüber dem Grundbuchamt. Wird wohl eines Erbscheines bedürfen.

  • Wird wohl eines Erbscheines bedürfen.

    (:eek: wo sind die Umlaute geblieben?)

    Wenn im Erbschein dann der gleiche Wortlaut steht, sind wir auch nicht schlauer.
    Es geht mE nicht ohne den TV, obwohl laut Testament das "Geldvermächtnis nach dem Verkauf des Grundstücks durch A fällig wird".
    Da hätte sich mal einer bei der Formulierung des Testaments mehr Mühe geben sollen...

  • Sowohl ein erteilter Erbschein als auch ein erteiltes TV-Zeugnis müssen - insoweit übereinstimmend - angeben, ob es sich nur um eine Vermächtnisvollstreckung oder (auch) um eine befristete Erbenvollstreckung bis zur Erfüllung des Vermächtnisses handelt. Im erstgenannten Fall wirkt der TV nur auf der Vermächtnisnehmerseits an der Erfüllung mit und verwaltet dann den vereinnahmten Geldbetrag ggf. als Dauervollstrecker weiter. Liegt sowohl eine Vermächtnis- als auch eine Erbenvollstreckung vor, muss der Erbschein und das TV-Zeugnis - insoweit wiederum übereinstimmend - verlautbaren, ob sich die Erben-TV auf den gesamten Nachlass (was bei "Schweigen" anzunehmen ist) oder nur auf einzelne Nachlassgegenstände bezieht (was ausdrücklich verlautbart werden muss). Das Nachlassgericht kann sich nicht um die jeweiligen Entscheidungen herumdrücken, indem es genau so unklar formuliert wie der Erblasser selbst (oder der Notar).

    Liegt (auch) eine Erben-TV vor, die sich zudem auf den gesamten Nachlass (und damit auch auf den Grundbesitz) erstreckt, wirkt der TV auf beiden Seiten an der Vermächtniserfüllung mit und sobald das Vermächtnis erfüllt ist, ist die Erben-TV materiell erloschen und die Vermächtnis-TV besteht ggf. als Dauervollstreckung weiter.

    Wenn bislang weder ein Erbschein noch ein TV-Zeugnis, sondern nur ein notarielles Testament nebst Eröffnungsprotokoll vorliegt, müssen die Beteiligten eben entsprechende Klarheit schaffen. Denn nach Sachlage bedarf sowohl das Erfordernis der Beteiligung des TV auf der Erbenseite als auch das Nichterfordernis dieser Beteiligung eines Nachweises, weil das Testament beiderlei Auslegungen zulassen könnte.

  • Ich hänge mich hier mal dran.

    Beantragt ist die Löschung einer Rückerwerbsvormerkung. Die Erben des Berechtigten bewilligen die Löschung der Vormerkung.
    Im gemeinschaftlichen Testament werden die Kinder zu Erben eingesetzt und für den Anteil des einen Erben TV angeordnet. Dies nur solange der TV lebt. In § 4 des Testament wird bestimmt, dass der Längstlebende das Testament ändern kann. In § 6 wird bestimmt, das es sich um wechselbezügliche Bestimmungen handelt, die nur gemeinsam geändert werden können, unbeschadet § 4. Der Längslebende macht dann einen Erbvertrag und setzt die Kinder ein und bestimmt neuen TV mit der Aufgabe Erfüllung Vermächtnisse und Teilung Nachlass, da der im gemeinschaftlichen Testament genannte TV gestorben ist.

    Ich bin nun der Meinung, dass das Testament durch den Längslebenden geändert werden konnte und nun TV für den ganzen Nachlaß besteht und somit der TV die Löschung bewilligen muss unter Vorlage TV-Zeugnis oder Annahmebescheinigung des Nachlassgerichts.

    Wie seht ihr das? Für jede Meinung wäre ich dankbar.

  • Leider sind jetzt weitere Erbverträge aufgetaucht:mad:
    Der Sachverhalt stellt sich nun so da:
    1. gemeinschaftliches Testament der Eheleute, in der die Kinder Erben des längslebenden werden. Für den Erbteil eines Kindes ist TV , solange dieser lebt, angeordnet. Pflichteilsstrafklausel ist ebenfalls enthalten.
    Längstlebende darf Testament ändern (siehe #29)
    2. mehrere zeitlich danach mit den Kinder beurkundete Erbverträge als Ergänzung/Änderung, in denen verschiedene Vermächtnisse ausgesprochen werden und auch Bestätigung der Kinder als Erbe und der TV
    3. Erbvertrag nur des Überlebenden mit den Kinder, in dem wiederum die Kinder erben werden, jedoch ein anderer TV für den ganzen Nachlass angeordnet wird (siehe '29). Hier haben die Kinder auch auf den Pflichtteil verzichtet.

    Jetzt bin ich total verwirrt:gruebel: Ist der letzte Erbvertrag nun doch nicht gültig durch die Erbverträge davor? Habe ich jetzt die Kinder als Erbe und benötige zum Nachweis des Todes des ersten TV dessen Sterbeurkunde und es besteht kein TV mehr? E.V. wegen Pflichtteilsstrafklausel ist durch den Verzicht nicht nötig?

    Um Meinungen wäre ich dankbar.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!