Einigungsgebühren in der Zwangsvollstreckung?

  • Ich stimme Dir zu. Es fehlt eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung des Schuldners. Abgesehen von Deinen Argumenten könnte m. E. wenn überhaupt auch nur eine 1,0 Gebühr anfallen, da ja offensichtlich bereits Vollstreckungsmaßnahmen stattgefunden haben.

  • Früher stand im Gerold/Schmidt, dass die Einigungsgebühr gem. VV 1003 RVG auf eine 1,0 Gebühr zu kürzen ist, wenn vor der Ratenzahlungsvereinbarung bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen stattgefunden haben.
    Ist es richtig, dass ich heute im jeweiligen Einzelfall prüfen muss, ob gerade zum Zeitpunkt der Ratenzahlungsvereinbarung eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme gelaufen ist?

    Und was ist, wenn eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme nur ruht?
    Was ist, wenn das letzte Schreiben des GVZ vor dem Teilzahlungsvergleich lautet, dass die Akte dem Richter zum Erlass des Haftbefehls vorgelegt wurde und danach kein ZV-Nachweis existiert. Woher weiß ich, ob die ZV-Maßnahme vor oder nach dem Teilzahlungsvergleich endete?

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    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

    Einmal editiert, zuletzt von adjani (1. Februar 2016 um 19:41)

  • Und ich möchte noch mal die Frage aufbringen, ob mehrfach Einigungsgebühren entstehen können. In meinen Fall liegen zwischen der ersten Einigung mit Kostenübernahme und der zweiten mehrere Jahre. Die RZ wurde nach der ersten Vereinbarung aufgenommen und endete nach 4 Raten wieder. Was meint ihr?

  • Und ich möchte noch mal die Frage aufbringen, ob mehrfach Einigungsgebühren entstehen können. In meinen Fall liegen zwischen der ersten Einigung mit Kostenübernahme und der zweiten mehrere Jahre. Die RZ wurde nach der ersten Vereinbarung aufgenommen und endete nach 4 Raten wieder. Was meint ihr?


    Hier könnte § 15 V S. 2 RVG eine Rolle spielen. Wenn es sich gebührenrechtlich um eine neue Angelegenheit handelt, kann in dieser auch (erneut) eine Einigungsgebühr entstehen. Es kommt als darauf an, was genau Du mit "mehrere Jahre" meinst.

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  • Ich bin nun der Auffassung, dass die Einigungsgebühr in dem Fall gar nicht entstanden ist, weil die vorherige Zustimmung des Schuldners fehlt und § 98 ZPO greift.


    Entstanden ist sie durch die Einigung unzweifelhaft. Der Schuldner hat sie aber weder ausdrücklich noch konkludent übernommen. Daher handelt es sich bei diesen Kosten nicht um notwendige Kosten der ZV (§ 788 Abs. 1 S. 1 ZPO), die der Schuldner zu erstatten hätte.

    Aber selbst wenn sie entstanden wäre, ist wegen § 31b RVG der Gegenstandswert (hier 10.000 EUR) mit 20% zugrunde zu legen.


    Sie ist m. E. hier in Höhe der 1,0 aus dem vollen Wert der Forderung entstanden. § 31b RVG betrifft "Zahlungsvereinbarungen" und verweist insoweit auf Nr. 1000 VV RVG. Dort wird aber eine solche definiert als "Erfüllung des Anspruchs (...) bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen". Hier wird aber nicht vorläufig, sondern endgültig verzichtet.

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  • #64: 5 Jahre liegen zwischen beiden Einigungen.


    Und zwischen beiden gebührenrechtlichen Angelegenheiten? Wann war die erste beendet und wann begann die nächste? Auf diesen Zeitraum kommt es letztlich beim § 15 V S. 2 RVG an.

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  • Früher stand im Gerold/Schmidt, dass die Einigungsgebühr gem. VV 1003 RVG auf eine 1,0 Gebühr zu kürzen ist, wenn vor der Ratenzahlungsvereinbarung bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen stattgefunden haben.
    Ist es richtig, dass ich heute im jeweiligen Einzelfall prüfen muss, ob gerade zum Zeitpunkt der Ratenzahlungsvereinbarung eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme gelaufen ist?

    Und was ist, wenn eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme nur ruht?
    Was ist, wenn das letzte Schreiben des GVZ vor dem Teilzahlungsvergleich lautet, dass die Akte dem Richter zum Erlass des Haftbefehls vorgelegt wurde und danach kein ZV-Nachweis existiert. Woher weiß ich, ob die ZV-Maßnahme vor oder nach dem Teilzahlungsvergleich endete?

    Bei mir sind es auch zwei Teilzahlungsvergleiche, bei einem wurde die Zwangsvollstreckungsmaßnahme beim GVZ vorher ruhend gestellt und beim zweiten lautete das letzte Schreiben des GVZ vor dem Teilzahlungsvergleich, dass die Akte dem Richter zum Erlass des Haftbefehls vorgelegt wurde und nach dem Teilzahlungsvergleich wurde bis zum Pfüb-Antrag keine ZV versucht.
    Ich möchte daher nochmals auf meine Fragen zurückkommen.
    Bitte helft mir.

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  • Früher stand im Gerold/Schmidt, dass die Einigungsgebühr gem. VV 1003 RVG auf eine 1,0 Gebühr zu kürzen ist, wenn vor der Ratenzahlungsvereinbarung bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen stattgefunden haben.
    Ist es richtig, dass ich heute im jeweiligen Einzelfall prüfen muss, ob gerade zum Zeitpunkt der Ratenzahlungsvereinbarung eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme gelaufen ist?

    Und was ist, wenn eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme nur ruht?
    Was ist, wenn das letzte Schreiben des GVZ vor dem Teilzahlungsvergleich lautet, dass die Akte dem Richter zum Erlass des Haftbefehls vorgelegt wurde und danach kein ZV-Nachweis existiert. Woher weiß ich, ob die ZV-Maßnahme vor oder nach dem Teilzahlungsvergleich endete?

    Bei mir sind es auch zwei Teilzahlungsvergleiche, bei einem wurde die Zwangsvollstreckungsmaßnahme beim GVZ vorher ruhend gestellt und beim zweiten lautete das letzte Schreiben des GVZ vor dem Teilzahlungsvergleich, dass die Akte dem Richter zum Erlass des Haftbefehls vorgelegt wurde und nach dem Teilzahlungsvergleich wurde bis zum Pfüb-Antrag keine ZV versucht.
    Ich möchte daher nochmals auf meine Fragen zurückkommen.
    Bitte helft mir.


    Ob die Einigungsgebühr i. H. v. 1,0 oder 1,5 anfällt, bestimmt sich danach, ob zum Zeitpunkt der Einigung ein gerichtliches Verfahren (das Verfahren vor dem GVZ steht einem anhängigen gerichtlichen Verfahren gleich, vgl. Anm. Abs. 1 S. 3 zu Nr. 1003 VV) noch anhängig ist. Wenn also im Zeitpunkt der Einigung ein Verfahren nur ruhend gestellt wurde, ist es eben nicht beendet, sondern weiterhin noch anhängig - bei Dir im ersten Fall. Im zweiten Fall wurde offensichtlich ein Antrag auf Erlaß eines HB gestellt. Lebensnah wäre es wohl, wenn man annimmt, daß der Gläubiger den Antrag auf dessen Erlaß nicht vor der Einigung zurückgenommen hat, so daß also auch in Deinem zweiten Fall nur eine 1,0 Einigungsgebühr angefallen sein dürfte.

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  • #64: 5 Jahre liegen zwischen beiden Einigungen.


    Und zwischen beiden gebührenrechtlichen Angelegenheiten? Wann war die erste beendet und wann begann die nächste? Auf diesen Zeitraum kommt es letztlich beim § 15 V S. 2 RVG an.

    Also es gab wohl 11/2010 einen Pfüb, dann folgten ein paar Ratenzahlungen. In der FA wird dann in 12/10 die Einigungsgebühr angesetzt. Nach weiteren Raten wird in 10/14 wieder vollstreckt und 07/2015 gibt es einen neuen Ratenzahlungsvergleich.

  • #64: 5 Jahre liegen zwischen beiden Einigungen.


    Und zwischen beiden gebührenrechtlichen Angelegenheiten? Wann war die erste beendet und wann begann die nächste? Auf diesen Zeitraum kommt es letztlich beim § 15 V S. 2 RVG an.

    Also es gab wohl 11/2010 einen Pfüb, dann folgten ein paar Ratenzahlungen. In der FA wird dann in 12/10 die Einigungsgebühr angesetzt. Nach weiteren Raten wird in 10/14 wieder vollstreckt und 07/2015 gibt es einen neuen Ratenzahlungsvergleich.


    Wenn man davon ausgeht, daß in 2010 die Angelegenheit beim RA beendet war, dann konnte er ab 2013 neue Gebühren verdienen, auch wenn (ohne diese Unterbrechung) noch dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit vorgelegen hätte.

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  • Habe ein ähnliches Problem bei einem Pfüb-Antrag:

    Es liegen zwei Ratenzahlungsvereinbarungen vor, eine von Ende April 2018, eine von Anfang August 2018.

    Schuldner wurde jeweils Ratenzahlung eingeräumt. Gleichzeitig hat er sich zur Übernahme der Einigungsgebühr von 81,- € verpflichtet.

    Zahlungen durch den Schuldner sind überhaupt nicht erfolgt.


    Gibt es Rechtsprechung, die eine Mindestzeit zwischen den Vereinbarungen vorgibt? :gruebel: Oder ist es das Problem des Schuldners, wenn er (übertrieben) alle drei Monate so eine Vereinbarung unterschreibt (und doch nicht leistet)?

  • Als Argument gegen eine Erstattungsfähigkeit der 2. Einigungsgebühr fiele mir ein die Kostenminderungspflicht des Gläubigers. Wenn schon die 1. Vereinbarung mangels Ratenzahlung nicht geholfen hat, wozu dann das Ganze noch einmal? Müsste jetzt nachsehen, aber ähnlich wird doch auch bei mehreren Vollstreckungsandrohungen argumentiert oder auch bei Mahnschreiben (im vorgerichtlichen Bereich) - wenn man bereits weiß/wissen kann/davon ausgehen muss, dass es nichts bringt, sind auch Kosten weiterer Mahnschreiben, Zahlungsaufforderungen etc. nicht erstattungsfähig.

    Ich würde den Gläubiger auffordern, zur Erstattungsfähigkeit vor diesem Hintergrund weiter vorzutragen.

    Dafür (und für einen ggf. anzusetzenden Zeitrahmen) könnte evtl. die Rechtsprechung für einen weiteren ZV-Auftrag herangezogen werden (meiner Erinnerung nach Erstattungsfähigkeit ja für ZV-Versuch alle 2-3 Monate). Entsprechend könnte man dann evtl. vielleicht nicht die Einigungsgebühr in voller Höhe, sondern eine 0,3 Gebühr als erstattungsfähig betrachten.

    So losgelöst könnte ich die Frage auch nicht eindeutig beantworten. Evtl. eher als Gesamtschau auf den bisherigen Vollstreckungsverlauf, auch evtl. Höhe der Forderung etc. Würde, wie gesagt, den Gläubiger um weiteren Vortrag bitten.

  • Als Argument gegen eine Erstattungsfähigkeit der 2. Einigungsgebühr fiele mir ein die Kostenminderungspflicht des Gläubigers. Wenn schon die 1. Vereinbarung mangels Ratenzahlung nicht geholfen hat, wozu dann das Ganze noch einmal? Müsste jetzt nachsehen, aber ähnlich wird doch auch bei mehreren Vollstreckungsandrohungen argumentiert oder auch bei Mahnschreiben (im vorgerichtlichen Bereich) - wenn man bereits weiß/wissen kann/davon ausgehen muss, dass es nichts bringt, sind auch Kosten weiterer Mahnschreiben, Zahlungsaufforderungen etc. nicht erstattungsfähig.

    ....


    Vielen Dank für deinen Beitrag.

    Leider scheint es kein griffiges (gesetzliches) Argument gegen die "Verursachung" von wiederholten Einigungsgebühren innerhalb kurzer Zeit zu geben.

    Dann werde ich wohl "mein Glück" mit der Monierung beim Gläubiger versuchen. Im Zweifel schreibt mir er mir dann sicher, dass die Schuldnerin um eine neue Zahlungsvereinbarung gebeten hat, angab wieder zu arbeiten o. ä. :(

    Hat jemand eventuell noch weitere Tipps/Rechtsprechung?

  • Auch, wenn ich sonst auch mal schuldnerfreundlicher bin :

    Hier würde ich beide Ratenzahlungsvereinbarungen ohne weitere Prüfungen berücksichtigen:

    Der Schuldner hat hier die Kostenübernahme mit Kosten in der bezeichneten Höhe übernommen, er hat zweimal versprochen Raten zu zahlen und dies beide Male nicht eingehalten.
    Ihm war bewusst, was ihn das kostet und er hat die Mehrkosten der zweiten Vereinbarung durch Nichteinhaltung der ersten Vereinbarung klar selbst verursacht. Erstaunlich dass er überhaupt eine zweite Vereinbarung schließen konnte- da muss er sehr überzeugend am Telefon gewesen sein- kommt hier kaum vor. Bei Nichteinhaltung ist hier normalerweise gleich GV oder PfÜB folgend.

    Wenn der Schuldner die Vollstreckung durch falsche Versprechen verzögert, muss er dafür auch die Kosten zahlen- da könnten es meinetwegen auch mehr als 2 Vereinbarungen sein.

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