Einigungsgebühren in der Zwangsvollstreckung?

  • Guten Tag,

    nachdem ich nach langer Zeit einmal wieder Zwangsvollstreckungsverfahren bearbeiten darf stellt sich mir die Frage, ob sich wegen der Erstattungsfähigkeit von Einigungsgebühren in den letzten Jahren etwas geändert hat.

    Die richtungsweisende BGH- Entscheidung, nach der Einigungsgebühren zu den notwendigen Kosten gemäß § 788 ZPO gehören sollen, habe ich noch mitbekommen. Einige Kollegen haben mir aber gesagt, dass zwischenzeitlich ein Teil der neueren Rechtsprechung und Literatur davon ausgeht, dass für Ratenzahlungszahlungsvergleiche gar keine Einigungsgebühr anfällt.

    Kann mir jemand dazu etwas sagen?

    Mit freundlichen Grüßen

    HClausen

  • Grundsätzlich sind Einigungsgebühren als Kosten der Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen, wenn der Schuldner diese Gebühr ausdrücklich in einem Vergleich (zusätzlich) übernommen hat. Ist so eine Kostenvereinbarung nicht zu entnehmen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kosten des Vergleichs "gegeneinander aufgehoben" anzusehen sind und nichts zu erstatten ist.
    Diese Auffassung wirst du im Zöller zu § 788 ZPO finden.

  • Hallo Andy K.

    vielen Danke für diesen Angabe. Ich habe diese Auffassung soeben auch im Zöller (Randziffer 7 in der 28. Auflage) bestätigt gefunden.

    Auf Nachfrage haben meine Kollegen mir gesagt, dass es zwischenzeitlich aber auch eine Gegenmeinung gäbe, nach der für eine bloße Teilzahlungsvereinbarungen gar keine Einigungsgebühr entstehen würde (Z.B. KG, Beschluss v. 02.05.2006, Az.: 1 W 357/05; LG Münster, Beschluss v. 03.09.2007, Az.: 5 T 697/07; AG Plön, Beschluss v. 05.05.2011, Az.: 10 M 1544/10; AG Koblenz, Beschluss v. 02.03.2012, Az.: 40 UR II 1677/11).

    Ich vermute aber einmal, dass das Mindermeinungen sind. Gehe ich richtig in dieser Annahme?

    Ich wünsche ein schönes Wochenende,
    HClausen

  • Man muss unterscheiden:
    - Ist eine Einigungsgebühr überhaupt entstanden?
    - ist sie, falls entstanden, gemäß § 788 ZPO festsetzbar oder bei den ZV-Kosten berücksichtigungsfähig?

    Ich hatte mich nur zur 2. Frage geäußert (so auch Zöller).

    Zur ersten Frage´:

    Einigungsgebühr für Ratenzahlungsvereinbarung bei unstreitiger Forderung; d.d. Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung über eine unbestrittene Forderung entsteht die Einigungsgebühr nach Nr. 2608 in Verbindung mit Nr. 1000 VV-RVG nur unter der Voraussetzung, dass der Gläubiger eine zusätzliche Sicherheit erhält, durch die eine Ungewissheit über die Durchsetzung der Forderung gegen den in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Schuldner beseitigt wird (Fortführung von Senat, KGR Berlin 05, 837 = Rpfleger 05, 697) KG, 02.05.2006 - 1 W 357/05

    Die bloße Vereinbarung von Raten löst damit wohl erst mal nicht die Gebühr aus. Kommt aber noch etwas mehr dazu (bietet der Schuldner gewisse Sicherheiten, werden ZV-Maßnahmen zurückgenommen oder über einen gewissen Zeitrauma auf sie verzichtet), soll sie dann wohl doch entstehen. Man muss sich aber sowieso die schriftliche Vereinbarung vorlegen lassen ....

  • Es gibt noch eine dritte Meinung (der sich auch mein LG angeschlossen hat).
    Demnach entsteht die Einigungsgebühr bei Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen immer - auch wenn keine zusätzlichen Sicherheiten gegeben werden.
    Allerdings besteht nur noch Ungewissheit über die Anspruchsdurchsetzung und nicht mehr bezüglich des Anspruchs selbst. Dies rechtfertigt es, dass als zugrundeliegender Gegenstandswert nur 1/6 der geltend gemachten Forderung angesetzt wird (so auch auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, Nr. 1000 VV, Rn. 246).

    Der Schuldner muss die so angefallene Gebühr dann jedoch auch noch übernehmen (siehe #4)

    Einmal editiert, zuletzt von promotor iustitiae (5. Oktober 2012 um 11:47) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Guten Tag,

    vielen Dank für die beiden Erklärungen.

    Wegen der Entstehung der Einigungsgebühren werden dann also drei Meinungen vertreten:

    1.) Ein Teilzahlungsvergleich löst immer eine Einigungsgebühr aus.

    2.) Ein Teilzahlungsvergleich lässt eine Einigungsgebühr entstehen, wenn der Schuldner zusätzlich Sicherheiten bietet, wie z.B. die Abtretung des Gehalts.

    3.) Eine Teilzahlungsvereinbarung löst immer eine Einigungsgebühr aus, allerdings ist der Wert der Einigung immer nur mit 1/6 der Forderung anzusetzen.

    Eine weitere Frage stellt sich mir in diesem Zusammenhang: Kann auch ein Inkassobüro eine Einigungsgebühr analog Nr. 1000 VV-RVG anbringen? Es wird hier mit § 4 Abs. 4 Satz 1 RDGEG argumentiert und ausgeführt, Inkassokosten seien stets bis zu entsprechenden Rechtsanwaltsgebühren erstattungsfähig.

    Mit freundlichen Grüßen
    HClausen

  • Sehe da kein Problem, wenn die vergleichbaren Anwaltskosten nicht überschritten werden. Jedoch ist für die Frage der Notwendigkeit im Sinne des § 788 ZPO die ausdrückliche Übernahme durch den Schuldner erforderlich

  • Hallo, ich habe zu dem vorherigen Erklärungen noch eine Nachfrage. Ich weiß, dass die Einigungsgebühr entsteht, wenn der Gläubiger Ratenzahlung anbietet und gleichzeitig mitteilt, dass der Schuldner die Kosten der Vereinbarung trägt, sobald die erste Rate eingegangen ist. Wie sieht es aber aus, wenn der Gläubiger die Kopie eines Schreibens vom 21.03.2011 an den Schuldner vorlegt, in dem er erklärt, dass er mit einer Ratenzahlung in Höhe von 30,0 € ab 01.04.2011 unter der Bedigung einverstanden ist, dass der Schuldner die Kosten der Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von 54,00 € trägt und erst ab dem August 2011 eine Ratenzahlung von nur 10,00 € monatlich aus der Forderungsaufstellung ersichtlich ist? Meiner Meinung nach hat der Schuldner dann die Ratenzahlungsvereinbarung unter der Bedingung der Kostenübernahme nicht angenommen, zumal der Gläubiger in seinem Schreiben vom 21.02.2011 noch zusätzlich erklärt hatte, dass bei Scheitern des Bankeinzugs die offene Restforderung sofort fällig wird und für April und Mai 2011 jeweils einmal Stornogebühren in der Forderungsaufstellung zu finden sind.
    Der Gläubiger verweist nun auf einen Beschluss des LG Mainz vom 05.05.2009, Az. 3 T 49/09. Danach soll es unerheblich sein, in welcher Höhe der Schuldner Raten leistet.

  • Hallo!
    Doofe Frage: Kann mir mal einer sagen, wie die Einigungsgebühr für so eine Ratenzahlungsvereinbarung berechnet wird.

    Habe hier einen Antrag auf PfÜb bei dem in der Forderungsaufstellung 137,00 EUR für eine Ratenzahlungsvereinbarung geltend gemacht wird. Die Hauptforderung beträgt 670 EUR. Wenn ich eine 1,5 Einigungsgebühr ansetze komme ich inkl. Auslagenpauschale aber auch nur auf 117,00 EUR.

    Ich habe keine Ahnung wie der RA auf 137 EUR gekommen ist. Auf Nachfrage hat er mir das auch nicht mitgeteilt. Er meint, der Schuldner hätte unterschrieben, dass er 137 EUR für die Vereinbarung übernimmt und daher wären diese mit beizutreiben.

    Ich tendiere dazu einfach 20 EUR abzusetzen?! Oder steh ich hier völlig auf dem Schlauch?!

  • ich würde sie sogar komplett absetzen; siehe andy!

    JEDENFALLS mit teilzurückweisungsbeschluss, wenn der net einsichtig ist...

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Hallo!
    Doofe Frage: Kann mir mal einer sagen, wie die Einigungsgebühr für so eine Ratenzahlungsvereinbarung berechnet wird.

    Habe hier einen Antrag auf PfÜb bei dem in der Forderungsaufstellung 137,00 EUR für eine Ratenzahlungsvereinbarung geltend gemacht wird. Die Hauptforderung beträgt 670 EUR. Wenn ich eine 1,5 Einigungsgebühr ansetze komme ich inkl. Auslagenpauschale aber auch nur auf 117,00 EUR.

    Ich habe keine Ahnung wie der RA auf 137 EUR gekommen ist. Auf Nachfrage hat er mir das auch nicht mitgeteilt. Er meint, der Schuldner hätte unterschrieben, dass er 137 EUR für die Vereinbarung übernimmt und daher wären diese mit beizutreiben.

    Ich tendiere dazu einfach 20 EUR abzusetzen?! Oder steh ich hier völlig auf dem Schlauch?!


    Die 137 EUR bestehen aus einer 0,3-fachen Gebühr nach 3309 RVG (= 19,50 EUr ohne MwSt) und der 1,5-fachen Gebühr nach1000 RVG (=97,50 EUR ohne MwSt).

    Ob sie festzusetzen ist, ist umstritten.

    MfG

    edit: Die Auslagenpauschale i.H.v. 20,00 EUR wurde auch geltend gemacht, somit insgesamt 137 EUR

    Einmal editiert, zuletzt von blub (22. März 2013 um 13:34) aus folgendem Grund: Auslagenpauschale vergessen

  • Da kommst Du aber auch nur auf 117 €. :D

    Des Rätsels Lösung für die 20 € ist aber die Post- u. TK-Pauschale gem. Nr. 7002 VV RVG.

    Edith sagt, dass Deine Edith schneller war... ;)

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)


  • Ich habe mir schon gedacht, dass ein Fuchs wie zum Beispiel du sofort sieht, dass ich was vergessen habe. Habe mich dann ganz schnell beeilt, als ich gesehen habe, dass du gerade den Beitrag liest :D

  • :wechlach:

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Guten Morgen Ihr Lieben,

    wir haben im Rahmen der ZV eine Ratenzahlungsvereinbarung mit einem Schuldner geschlossen, dieser hat die Ratenzahlungsvereinbarung auch so unterzeichnet.

    Aufstellung aus einem Gegenstandswert von 947,17 EUR wie folgt:

    Geschäftsgebühr §§ 2 Abs. 2, 13, 14 Nr. 3309 VV RVG 0,3 25,50 EUR
    Einigungsgebühr §§ 2 Abs. 2, 13 Nr. 1000 VV RVG 1,5 127,50 EUR
    zzgl. TK Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR und zzgl. Umsatzsteuer, zusammen 324,87 EUR.

    Die zuständige Rechtspflegerin bei dem Vollstreckungsgericht monierte wie folgt:

    "...machen Sie für die Ratenzahlungsvereinbarung vom 9.11.2012 eine Geschäftsgebühr und eine Einigungsgebühr nach einem Gebührensatz von 1,5 geltend. Die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung lässt eine Geschäftsgebühr nicht entstehen. Die Tätigkeit ist mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG abgegolten. Ferner entsteht gem. Nr. 1003 für die Ratenzahlungsvereinbarung lediglich eine Einigungsgebühr nach einem Gebührensatz von 1,0."

    Wir haben bislang immer die o.g. Aufstellung gbei Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen genommen, bislang hat dies auch jeder Rpfl. akzeptiert.

    Wie sieht ihr das, hat die Rpflin. Recht mit ihrer Aussage?

    Danke für Eure Antworten.


    Gruß

    Oliver

  • Hat sie. Zudem kann man noch die Entstehung aus dem Gesamtwert der Forderung anzweifeln. Schlimm genug, dass sich Schuldner genötigt sehen, mit diesen Vereinbarungen immer noch mehr Kosten zu übernehmen, die sie ansonsten gar nicht schulden würden.

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