§ 29 GBO bei Vereinigungsantrag??

  • Hallo,

    ich hab`mal eine blöde Frage: Ich habe einen einfachen Vereinigungsantrag der Eigentümer (auch mit Katasterunterlagen blabla). Sie haben 2 Grundbücher mit je 1 Grundstsück und wollen jetzt alles auf eins haben bzw. beide Grundstücke auch vereinigen.
    Vorweg: Geht nicht, da die Grundstücke in Abt. III unterschiedlich belastet sind :D , was ich Ihnen noch beipulen muss.

    Jedenfalls schreiben sie mir auch neunmalklug, sie bräuchten sich nicht an die Form des § 29 GBO zu halten, " da es sich lediglich um eine Zusammenfassung bzw. Neuschreibung bereits bestehender Grundbuchblätter handelt." Dann bieten sie noch an, herzukommen und ihre Ausweise vorzulegen.
    Ja bin ich denn bekloppt :confused: . Da kann ja jeder kommen....... ODER ???:gruebel:

  • Genau richtig, der Antrag bedarf der Form des § 29 GBO.

    Aus Demharter, GBO, 23. Aufl., Rdnr. 10 zu § 5 GBO:
    "Verfahrensrechtlich sind zur Eintragung der Vereinigung ein EintrAntrag und eine EintrBewilligung erforderlich.
    Die sachlichrechtliche Vereinigungserklärung stellt in der Regel zugleich die EintrBewilligung dar und bedarf deshalb der Form des § 29 Abs. Satz 1."



  • Jedenfalls schreiben sie mir auch neunmalklug, sie bräuchten sich nicht an die Form des § 29 GBO zu halten, " da es sich lediglich um eine Zusammenfassung bzw. Neuschreibung bereits bestehender Grundbuchblätter handelt."




    Die Eigentümer verwechseln das wohl mit § 4 GBO?!? Du kannst ja von Amts wegen und aus eigenem Ermessen mehrere Grundstücke desselben Eigentümers auf ein gemeinsames Grundbuchblatt zusammenschreiben. Da ist freilich kein Antrag nach § 29 GBO erforderlich.
    Aber aufgrund eines formlosen Antrags vereinigen?! Das geht nicht. Da schließe ich mich an.
    Leider ist sowas das den Leuten manchmal schwer beizubringen, wo sie Dir doch schon schön erklärt haben, dass § 29 GBO nicht anzuwenden sei... ;)

  • Ohh, wie ich solch "kluge" Privatleute liebe. :unschuldi

    Bestimmt Lehrer oder sowas in die Richtung.

    Ich hatte jedenfalls mal einen Lehrer, der mir am Telefon aus dem Palandt vorgelesen hat, um seine Meinung zu untermauern. Leider passte die ganze Vorschrift nicht zu der Fallgestaltung. Aber das erkläre dann mal einem, der von Berufs wegen immer recht hat und drei Besoldungsgruppen über dir steht. :mad:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Supi, danke!
    Jaja, bin auch gespannt, zumal die Dame mich schon vorher aufgesucht hat und ich ihr erklärt habe, warum das so (einfach) nicht geht. Wahrscheinlich habe ich beide Eheleute hier demnächst zu Gast .....


  • Bestimmt Lehrer oder sowas in die Richtung.

    Ich hatte jedenfalls mal einen Lehrer, der mir am Telefon aus dem Palandt vorgelesen hat, um seine Meinung zu untermauern.




    Genau dasselbe ist mir auch schon passiert. Da hat mir der Herr den Palandt vorgelesen (natürlich nur die Stellen, die für ihn passten) um mir endlich beizubringen, dass eine Grundschuld nach Rückzahlung des Darlehns automatisch eine Eigentümergrundschuld werden würde und er somit für die Löschung keine Bewilligung der eingetragenen Gläubigerin brauche.
    Als ich widersprach meinte er dann zu mir er verstehe auch was von Grundbuchsachen, worauf ich denn meine These stützen würde dass das nicht so sei.
    Es war wirklich schwer 1. zu Wort zu kommen und 2. ihm den Unterschied Hypothek/Grundschuld klarzumachen.
    Er hat die Bewilligung dann irgendwann eingereicht und mit dem netten Zusatz versehen, dass die Rechtsauffassung der Rechtspflegerin von allen bekannten Kommentaren nicht geteilt wird, er aber der Sache Fortgang geben will und somit -obwohl seiner Meinung nach unnötig- die Bewilligung der Gläubigerin einreicht :mad:

  • Ergänzend:

    Die Möglichkeit, die formbedürftige Vereinigungserklärung zur Niederschrift des GBA abzugeben (samt Nachweis über die Personenidentität zwischen Eigentümer und Erklärendem), ist mit dem In-Kraft-Treten des BeurkG entfallen (Demharter § 29 RdNrn.1, 14). Mit diesem Ansinnen können die Beteiligten demnach ebenfalls keinen Erfolg haben.

    Ob im Einzelfall sinnvoll oder nicht: Das ist halt so.

  • Wegen der Vereinigung als solcher kann auch eine Unterschriftsbeglaubigung durch die Katasterbehörde in Betracht kommen (Schöner/Stöber Grundbuchrecht Rn. 628).

    Vorliegend bringt das den Beteiligten wegen der zu treffenden Regelungen in Abt. III aber keinen Gewinn, weil sie deswegen sowieso zum Notar müssen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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