Jetzt bleibt noch die Frage offen, ob der vorliegende Antrag einfach dahin ausgelegt wird, dass der Betreuer Geld sehen will und ab 15./16.09.11 seine 323€ fürs abgelaufene Jahr erhält mit dem Hinweis, dass alles andere leider verjährt sei oder ob man ihn nochmals einen korrekten Antrag stellen lässt.
Aufwandspauschale verfallen ?
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Schulleck -
9. Oktober 2012 um 08:19
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Ich würde den Antrag auslegen auf das Betreuungsjahr, auszahlen und den Betreuer darauf hinweisen. Er hat dadurch erstens auch keinen Nachteil und zweitens sind die Anträge bei mir zu 50% falsch gestellt. Ich lege da, sofern der Anspruch nicht erloschen ist, immer aus.
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Ich lege normalerweise nicht aus, sondern weise darauf hin, wie es richtig sein müsste und stelle Berichtigung anheim.
Da vorliegend aber das Gericht ein dreiviertel Jahr zur Bearbeitung des Antrags benötigte und der Antragsteller bei zeitnaher Bearbeitung seines Antrages noch vor dem 31.03. einen korekten Antrag hätte stellen könne, würde ich wohl doch auslegen.
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Das gilt für die Vergütung, nicht für die Aufwandspauschale.
Auch wenn es gewiss schon mal erörtert wurde: Warum machst Du da einen Unterschied?
Das würde mich allerdings auch interessieren.
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Das gilt für die Vergütung, nicht für die Aufwandspauschale.
Auch wenn es gewiss schon mal erörtert wurde: Warum machst Du da einen Unterschied?
Das würde mich allerdings auch interessieren.
Hier schon durchgekaut, keine Lust für Euch zu suchen, deshalb ließ ich auch schon die erste Nachfrage unbeantwortet.
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Das gilt für die Vergütung, nicht für die Aufwandspauschale.
Auch wenn es gewiss schon mal erörtert wurde: Warum machst Du da einen Unterschied?
Das würde mich allerdings auch interessieren.
Hier schon durchgekaut, keine Lust für Euch zu suchen, deshalb ließ ich auch schon die erste Nachfrage unbeantwortet.
Ich denke Grisu meint diesen Thread.
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Danke.
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