Aufwandspauschale verfallen ?

  • hallo,

    Betreuung ist am 15.09.2003 eingerichtet worden. am 09.01.2012 beantragt der Betreuer erstmals die Aufwandspauschale für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011. Hätte der Antrag bis spätestens 31.03.2012 gestellt werden müssen ?

  • Die Aufwandspauschale wird betreuungsjährlich, nicht kalenderjährlich gezahlt. Demnach stimmt bereits der Zeitraum nicht, für welchen die Pauschale geltend gemacht wurde.

    Und wenn "am 15.09.2003 eingerichtet" bedeutet, dass an diesem Tag die Betreuungsanordnung wirksam wurde, geht ein Betreuungsjahr vom 15.09. bis zum 14.09. des Folgejahres. Ergo hätte die Pauschale für den Zeitraum 15.09.2010 bis 14.09.2011 bis zum 31.03.2012 geltend gemacht werden müssen.

  • hallo,

    Betreuung ist am 15.09.2003 eingerichtet worden. am 09.01.2012 beantragt der Betreuer erstmals die Aufwandspauschale für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011. Hätte der Antrag bis spätestens 31.03.2012 gestellt werden müssen ?

    Was meinst Du mit "eingerichtet worden" ?
    Ist damit das Bekanntmachungsdatum an den Betreuer nach § 69 a III FGG gemeint ?

    Wenn der 15.09. zutrifft , sind m.E. die Ansprüche vom 15.09.2010 bis 14.09.2011 ( ! ) bis 31.03.2012 geltend zu machen ; sind danach also erloschen.
    Für den Ansatz des Kalenderjahres 2011 besteht kein Raum.
    Denkbar und noch nicht erloschen sind Ansprüche vom 15.09.2011 bis 14.09.2012.

    Es muss allerdings zugegeben werden , dass an anderer Stelle im Forum der Fristbeginn für die Pauschale vorliegend mit dem 16.09. ( eines Betreuungsjahres ) berechnet wird.

  • hallo,

    Betreuung ist am 15.09.2003 eingerichtet worden. am 09.01.2012 beantragt der Betreuer erstmals die Aufwandspauschale für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011. Hätte der Antrag bis spätestens 31.03.2012 gestellt werden müssen ?

    Was meinst Du mit "eingerichtet worden" ?
    Ist damit das Bekanntmachungsdatum an den Betreuer nach § 69 a III FGG gemeint ?

    Wenn der 15.09. zutrifft , sind m.E. die Ansprüche vom 15.09.2010 bis 14.09.2011 ( ! ) bis 31.03.2012 geltend zu machen ; sind danach also erloschen.
    Für den Ansatz des Kalenderjahres 2011 besteht kein Raum.
    Denkbar und noch nicht erloschen sind Ansprüche vom 15.09.2011 bis 14.09.2012.

    Es muss allerdings zugegeben werden , dass an anderer Stelle im Forum der Fristbeginn für die Pauschale vorliegend mit dem 16.09. ( eines Betreuungsjahres ) berechnet wird.

    :daumenrau Sehe ich genauso. Auch was den Zeitraum betrifft. 16.09. bis 15.09.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • hallo,

    Betreuung ist am 15.09.2003 eingerichtet worden. am 09.01.2012 beantragt der Betreuer erstmals die Aufwandspauschale für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2011. Hätte der Antrag bis spätestens 31.03.2012 gestellt werden müssen ?

    Tippfehler?


    PS: Hier noch der Link zum Fred "Fristbeginn".

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

    Einmal editiert, zuletzt von Wobder (9. Oktober 2012 um 09:36) aus folgendem Grund: PS:...

  • Dann siehst Du's nicht genauso, da ich der anderen Meinung gem. meiner Berechnung "fröhne".:D

    :oops: Sorry.
    Aber ich bleib dabei:
    Anordung der Betreuung mit sofortiger Wirksamkeit und Eingang Geschäftsstelle am 15.09.
    Anspruchsbeginn: 16.09. So hab ich das gelernt.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Dann siehst Du's nicht genauso, da ich der anderen Meinung gem. meiner Berechnung "fröhne".:D

    :oops: Sorry.
    Aber ich bleib dabei:
    Anordung der Betreuung mit sofortiger Wirksamkeit und Eingang Geschäftsstelle am 15.09.
    Anspruchsbeginn: 16.09. So hab ich das gelernt.

    Das gilt für die Vergütung, nicht für die Aufwandspauschale.

  • Dann siehst Du's nicht genauso, da ich der anderen Meinung gem. meiner Berechnung "fröhne".:D

    :oops: Sorry.
    Aber ich bleib dabei:
    Anordung der Betreuung mit sofortiger Wirksamkeit und Eingang Geschäftsstelle am 15.09.
    Anspruchsbeginn: 16.09. So hab ich das gelernt.

    Wir wollen doch diesen alten Streit nicht wieder aufleben lassen.
    Manchmal muss man halt was in der Grube lassen.;)

    Im übrigen war die Frage nach dem Tippfehler berechtigt.
    Konnte mir bei #3 allerdings nicht vostellen , dass der Antrag 9 Monate unbearbeitet liegen blieb.

  • hallo,

    warum ist für die Berechnung der Aufwandspauchale im Kalenderjahr kein Raum ? Die Betreuung ist doch zu einem Zeitpunkt eingerichtet worden, wo die Aufwandspauschale noch kalenderjährlich gezahlt worden ist.

  • Sorry, diese Diskussion ist irgendwie an mir vorbei gegangen. Ich mache keinen Unterschied zwischen Vergütung und AP. Aber das nur am Rande.

    Zur Ausgangsfrage: Ich bin (fast ;)) vollkommen der gleichen Ansicht wie #3

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • hallo,

    warum ist für die Berechnung der Aufwandspauchale im Kalenderjahr kein Raum ? Die Betreuung ist doch zu einem Zeitpunkt eingerichtet worden, wo die Aufwandspauschale noch kalenderjährlich gezahlt worden ist.

    Hä ?:confused:
    Diese Rechtsauffassung wäre mir neu.

    Im übrigen sind die gestellten Fragen in #3 und 6 noch nicht beantwortet.
    Wäre für die Lösung hilfreich.

  • Wie Steinkauz. 2003 kam es auch auf das Betreuungsjahr an.


    Alte Gesetzestexte bekommt man ganz gut bei dejure, wenn man unter dem gültigen Text auf den Link "Vorherige Gesetzesfassungen" geht.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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