Bargeldverwaltung

  • Hallo, wie handhabt ihr es, wenn der Betreuer Bargeld verwaltet? Bis zu welcher Höhe kann man da mitgehen.


    Meiner Meinung nach, geht das nur, wenn der Betroffene das Bargeld die nächsten Tage abholt.
    In einem Verfahren verwaltet die Betreuerin aber derzeit 3.500€ (es waren nach Abschluss der RL sogar 7.000€). Sie hat mit der Betroffenen vereinbart, dass sie das Geld in bar verwaltet, damit keine Gläubiger das Geld pfänden können???

    Ich habe große Bedenken!!!

    Danke für eure Meinung

  • Hallo, wie handhabt ihr es, wenn der Betreuer Bargeld verwaltet? Bis zu welcher Höhe kann man da mitgehen.


    Meiner Meinung nach, geht das nur, wenn der Betroffene das Bargeld die nächsten Tage abholt.
    In einem Verfahren verwaltet die Betreuerin aber derzeit 3.500€ (es waren nach Abschluss der RL sogar 7.000€). Sie hat mit der Betroffenen vereinbart, dass sie das Geld in bar verwaltet, damit keine Gläubiger das Geld pfänden können???

    Ich habe große Bedenken!!!

    Danke für eure Meinung

    Die ich teile.
    Letztendlich stellt ein hoher Bargeldbestand nichts anderes als ein ( unzulässiges ) Darlehen des Betreuten an den Betreuer dar.
    Ich ziehe da eine Grenze bei 500,00 EUR, die - zugegeben - willkürlich ist.
    Bei höheren Beträgen erfolgt Aufforderung zur Rückzahlung aufs Konto .

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (9. Oktober 2012 um 13:03) aus folgendem Grund: als statt wie

  • Da hätte ich ebenfalls große Bedenken.
    Es ist nicht Aufgabe des Betreuers Geld vor den Gläubigern in " Sicherheit" zu bringen.
    Auch wenn das der Wunsch des Betroffenen sein sollte.
    Eventuell wurde der unter Betreuung gestellt,weil er sich verschuldet hat und der Betreuer hat dafür zu sorgen ,dass die Verbindlichkeiten gezahlt werden.

  • :mad: Da klappt bei mir mehr als ein Messer in der Tasche auf.
    Ich teile die Bedenken des TE und die der Vorposter.
    Geld in bar - nur in kleinen Mengen und wenn in nächster Zeit (also innerhalb einer Woche) die Auszahlung an den Betroffenen vorgesehen ist.
    Geld parken als Schutz vor dem Zugriff von Gläubigern - geht gar nicht! Erstens, s. o. BGB § 1806. Zweitens: Wenn Schulden vorhanden sind, gehört es zur Vermögensverwaltung, diese abzutragen bzw. dafür Sorge zu tragen, dass es nicht noch mehr werden (es fallen in der Regel Tageszinsen an!).

    Mein Brief an den Betreuer wäre mehr als gepfeffert! :mad:

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Dito, wobei ich die Grenze auch davon abhängig mache, wieviel Geld ein- und ausgezahlt wird. Wenn 20 Euro über ein Jahr unangetastet beim Betreuer lagern, kommt auch bei einem solchen Kleinbetrag eine Weisung an den Betreuer.

    Ich gehe aber davon aus, dass gemäß § 1901 BGB - Wohl und Wunsch des Betreuten - auch anders verfahren werden kann. Das mag aber erstmal glaubhaft gemacht werden.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Seit ich einen Fall der Veruntreuung von Bargeld durch einen Betreuer hatte, bin ich sehr vorsichtig geworden. Das sah so harmlos aus, dass 1600€ in der Barkasse sein sollten, Zinsen gibts ja derzeit kaum und Giro verursacht nur Kosten, so das Argument. Dann wurde der Betreuer insolvent und ich hatte ein Problem! Das Bargeld des Betreuten gab es natürlich nicht (mehr).

  • Hi,
    im Zusammenhang mit dem Girokonto habe ich gerade gestern von einer Betreuerin einen Vorschlag für eine Berechnungsgrundlage erhalten:

    "Handbuch Vermögenssorge" Seite 90: "Haftungsrechtlich irelevant ist eine Summe, die die laufenden Kosten für drei Monate nicht übersteigt." (ohne weiteren Nachweis)

    Für sämtliche Bargelder, also auch Verwahrgeldkonten der Heime, müsste m.E. die Summe noch geringer ausfallen.

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