Teilungserklärung von Vermögenssorge erfasst

  • Hallöle!

    Ich habe ein Problem und komme momentan nicht weiter.

    In meiner Akte steht jemand unter Betreuung und diese Person ist alleinige Eigentümerin eines Grundstückes, welches mit einem Haus bebaut ist.

    Bezüglich dieses Hauses wurde eine Teilungserklärung von einem Notar beurkundet (es soll Wohnungseigentum gebildet werden), bei dem die Betreuerin für die Betreute gehandelt hat (Aufgabenkreis umfasst auch Vermögenssorge).

    Meine erste Frage hierzu ist, ob ich als Gericht diese Erklärung betreuungsgerichtlich genehmigen muss (gerne mit Rechtsprechungshinweis).

    Außerdem ist nun noch die Frage, ob diese Teilungserklärung vom Aufgabenkreis der Vermögenssorge gedeckt ist. Es wäre schön, wenn mir jemand diesbezüglich auch einen Rechtsprechungshinweis geben könnte.

    Liebe Grüße

  • 1. Der Aufgabenkreis "Vermögenssorge" umfasst alle Aufgaben der Vermögenserhaltung, -verwertung und -vermehrung. Eine Teilungserklärung nach § 8 WEG lässt sich m.E. ohne weiteres darunter subsumieren.

    2. Die Teilungserklärung nach § 8 WEG bedarf dann der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn sie eine Verfügung über das Grundstück darstellt, § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB (i.V.m. § 1908i BGB).
    Eine Verfügung ist die Übertragung, Belastung, Aufhebung, Inhalts- oder Rangänderung eines Rechts durch Rechtsgeschäft.
    Zu den Verfügungen über das Grundstückseigentum zählt z. B. die Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 WEG, so Jürgens, BtR, § 1821 Rn. 16. Das leuchtet ein, weil darin eine Beschränkung = Inhaltsänderung des Miteigentums zu sehen ist.

    In Deinem Fall handelt es sich aber doch um eine Teilung nach § 8 WEG, nicht eine Begründung durch Vertrag nach § 3 WEG. Und da scheiden sich die Geister:

    Bei Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 1821 BGB Rn. 7 heißt es: "Weitere Fälle von Verfügungen über ein Grundstück sind:
    - die Begründung von Wohnungseigentum
    - ..."

    Dagegen vertritt Münchner Kommentar BGB/Wagenitz, § 1821 Rn. 21, die Auffassung: "Hingegen bedarf die Teilung eines im Alleineigentum des Mündels stehenden Grundstücks keiner Genehmigung. "

    Eine Begründung dafür oder auch nur eine diese These stützende Rechtsprechung ist hier wie dort nicht angegeben. Ich habe auch keine Rechtsprechung zu dieser Frage gefunden.

  • Ich würde die Begründung von Wohnungseigentum, auf welche Art auch immer schon als Verfügung über das Grundstück betrachten, dass hier durchaus über das Grundstück verfügt wird zeigt schon die grundbuchliche Behandlung der Angelegenheit, §§ 8 Abs. 2, 7 Abs. 1 WEG, Anlegung der WohnungsEier und Schließung des Grundstücks. Das Ding wird erst mit Anlegung der Wohnungsblätter (also quasi mit Eintragung) wirksam, das hört sich doch irgendwie nach ganz normaler Verfügung über ein Grundstück an, § 873 BGB.
    Grundstück mit Haus und WohnungsEi sind rechtlich verschiedene Dinge irgendwo muss da verfügt worden sein ;)

  • Wie leviathan. :daumenrau Mit Begründung von WE auch nach § 8 WEG wird das Eigentum am Grundstück inhaltlich verändert, was als Verfügung im Sinn von § 1821 I Nr. 1 BGB gelten muss. Die von 15.Meridian zitierte Fundstelle bei MünchKomm dürfte aus meiner Sicht eher die reale Teilung eines Grundstücks (vgl. § 7 I GBO) betreffen.

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

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