Kreditkarte für Betreuten

  • Der Betreute (körperlich an den Rollstuhl gebunden) mit seinem Betreuer (Vater) erscheinen und erklären, dass der Betreute eine Kreditkarte wünscht. Er möchte damit im Internet z.B. bei Amazon u. ä. bezahlen, da er auf Grund seiner körperlichen Behinderung in ein normales Geschäft allein nicht kommt. Die Kreditkart soll auf einen Kreditrahmen beschränkt werden. Die Bank möchte dafür die Genehmigung des Betreuungsgerichtes.
    Mein Problem ist nun Folgendes: einer Genehmigung bedürfte es nicht, wenn der Betroffene selbst die Karte beantragt. Aber laut Gutachten ist er "in seiner Fähigkeit zur freien Willensbildung deutlich eingeschränkt" aber eben nicht geschäftsunfähig. Das Gutachten stammt von 2008 und dort heißt es auch, dass er weder lesen noch schreiben kann. Ich weiß jetzt zwar nicht, wie er sich im Internet mit solchen Einschränkungen bewegt, aber könnte er die Kreditkarte selbst beantragen?
    Wenn nicht ist die Kreditkarte für den Betreuten genehmigungsfähig? Ich hab da so meine Bedenken.

  • Der Betreute .... möchte damit im Internet z.B. bei Amazon u. ä. bezahlen,....

    Das Gutachten stammt von 2008 und dort heißt es auch, dass er weder lesen noch schreiben kann.


    :confused:
    Hast du ihn mal gefragt, wie er das macht, wenn er nicht lesen und schreiben kann? - Wenn das Gutachten stimmt, wovon ich mal ausgehe, kann er die Kreditkarte nicht wirklich selber verwenden wollen. (Betreuer bekommen m.E. bei der Bank keine Kreditkarte.)

    ..., aber könnte er die Kreditkarte selbst beantragen?


    Wenn er keinen Einwilligungsvorbehalt hat, ja. Eine EC-Karte kann er ja auch jederzeit selbst beantragen und nutzen.

    Wenn nicht ist die Kreditkarte für den Betreuten genehmigungsfähig? Ich hab da so meine Bedenken.


    Ich wüsste keinen Genehmigungstatbestand.

  • :confused::confused::confused:

    Soll sich erstmal eine Prepaidkreditkarte kaufen. Das ist schnell passiert und braucht m.E. nicht genehmigt werden, solage das Geld dafür vom Girokonto abgehoben wird.

    "in seiner Fähigkeit zur freien Willensbildung deutlich eingeschränkt" - in welcher Hinsicht? dies betrifft meist die Frage, ob die Betreuung auch gegen den Willen angeordnet werden darf und bezieht sich oft auf die Krankheitseinsicht.
    Zu Aussagen über die Geschäftsfähigkeit würde ich mich nicht hinreissen lassen.
    Grdsl. muss sich die Bank überlegen, ob ihr ein ein Geschäftsfähiger gegenübersitzt oder nicht, wie bei einem Nichtbetreuten auch.
    Wenn die Bank allerdings (aus welchen Gründen auch immer) mit dem Betreuten selbst nicht kontrahieren mag, dann ist genehmigungspflichtiges Betreuerhandeln erforderlich. Bei ausdrücklichem Betreutenwunsch, der nicht durch die Krankheit/Behinderung getrübt ist darf man auch ungünstige Geschäfte genehmigen, notfalls muss ein aktuelles Gutachten (Attest würde mir auch reichen) zu speziell dieser Fragestellung her.

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