Anhörung § 300 InsO im Internet?

  • Wie sind die Meinungen zum Thema "Anhörung der Beteiligten wegen Erteilung RSB"? Über das Internet (kostengünstiger und jeder wäre davon erfasst) oder wird jeder einzelne Gläubiger schriftlich angeschrieben? Was wenn dann ein Rückbrief kommt? Auch Entscheidungen hierzu wären hilfreich :gruebel:

  • Bei uns wird schriftlich angehört mit AzP. Wenn ein Rückbrief kommt, wird er in der Regel zu Akte genommen und fertig. Es ist Aufgabe des Gläubigers Anschriftenänderung mitzuteilen, wenn er weiter am Verfahren teilnehmen will.
    Anhörung im Internet halte ich für nicht richtig, da das Gesetz es nicht hergibt.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • ok, das sind ja schon mal ein paar Infos. Entscheidungen gibts wohl hierzu noch nicht. Was ist denn mit § 9 Abs. 3 InsO? Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligte?

  • Das ist mir zu dünn, denn m.E. kann man nur das veröfentlichen, was im Gesetz auch zur Veröffentlichung bestimmt ist. Und nur dann kann diese Vorschrift greifen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Interessante Frage - bei uns wird nur im Internet veröffentlicht (sicher aus Gründen der Vereinfachung), und bisher hatte wohl auch keiner Zweifel an der Richtigkeit dieses Vorgehens. Allerdings finde ich die Argumentation von Maus zutreffend.

  • Bei uns läuft es fast wie bei Maus, mit einem kleinen Unterschied, wenn Rückbriefe kommen: Ist die Anschrift aus unserem Bundesland wird eine elektronischen EMA gemacht (wir haben ja nur Zugriff auf die Daten des eigenen BL); bei Firmen wird im Registerportal nach der Anschrift geforscht, in Einzelfälllen auch mal im www; im Prinzip, alles was man in max. 5 Minuten zur Ermittlung anstellen kann, ansonsten hat der Gl. Pech gehabt, wenn er seine Daten bei uns nicht aktuell hält (also z.B. nie Papier-EMA).

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Das ist mir zu dünn, denn m.E. kann man nur das veröfentlichen, was im Gesetz auch zur Veröffentlichung bestimmt ist. Und nur dann kann diese Vorschrift greifen.

    Du hast sicherlich Recht. Nur, was kann passieren? Der Gläubiger darf ja nicht nur in der Anhörungsphase einen Versagungsantrag stellen. Er kann jederzeit einen Antrag stellen, auch ohne formale Anhörung. Insofern halte ich persönlich das eher für ein theoretisches Problem.

    Wir werden das sicherlich weiterhin per öB durchführen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Das ist mir zu dünn, denn m.E. kann man nur das veröfentlichen, was im Gesetz auch zur Veröffentlichung bestimmt ist. Und nur dann kann diese Vorschrift greifen.

    Du hast sicherlich Recht. Nur, was kann passieren?


    Mit der Argumentation kannst du dir die Anhörung auch ganz sparen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Das ist mir zu dünn, denn m.E. kann man nur das veröfentlichen, was im Gesetz auch zur Veröffentlichung bestimmt ist. Und nur dann kann diese Vorschrift greifen.

    Du hast sicherlich Recht. Nur, was kann passieren?


    Mit der Argumentation kannst du dir die Anhörung auch ganz sparen.

    Das habe wir schon in sooo vielen Workshops rauf und runter gebetet. Da kommt man wahrscheinlich eh nie auf eine Linie. Mich würde mal was ganz anderes interessieren: hattet Ihr denn schon mal Gläubiger, die explizit auf die Anhörung sich gemeldet haben und dann einen Versagungsantrag gestellt haben ?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Das ist mir zu dünn, denn m.E. kann man nur das veröfentlichen, was im Gesetz auch zur Veröffentlichung bestimmt ist. Und nur dann kann diese Vorschrift greifen.

    Du hast sicherlich Recht. Nur, was kann passieren?


    Mit der Argumentation kannst du dir die Anhörung auch ganz sparen.

    Das habe wir schon in sooo vielen Workshops rauf und runter gebetet. Da kommt man wahrscheinlich eh nie auf eine Linie. Mich würde mal was ganz anderes interessieren: hattet Ihr denn schon mal Gläubiger, die explizit auf die Anhörung sich gemeldet haben und dann einen Versagungsantrag gestellt haben ?


    Das sind die Mehrzahl der Fälle würde ich mal sagen. Dass sich ein Gläubiger mitten im Verfahren meldet, ist eher selten.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Bei uns kommt das auch ab und zu vor, dass die Gläubiger durch die Anhörung wachgerüttelt werden und Versagungsanträge stellen.

    Aber woher kennen die denn dann die Versagungstatbestände? Schickt Ihr jedem eine Kopie eines Berichts des TH mit ?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Bislang schriftliche Anhörung per AzP.

    Dann schriftliche Anhörung ohne AzP - alte Arbeitsweise des neuen Gerichts -

    Ohne AzP finde ich nicht so schön, da nehme ich lieber den Veröffentlichungsnachweis und bin daher seit kurzem auf die Anhörung
    per öffentlicher Bekanntmachung im Internet umgeschwenkt.

    (Denke aber auch, dass sich dass hier nicht richtigtig durchsetzen wird im Ergebnis mit den Einwänden von Maus.)

    Bin selbst der Auffassung, dass eine öB zulässig ist.

    Vergleicht man den Wortlaut von 289 (vor der Ankündigung) und 300 (vor der Erteilung), sind also die Beteiligten in beiden Fällen zu hören bzw. anzuhören.

    Bei 289 im Schlusstermin (Gläubigerversammlung). Für den Schlusstermin ist geregelt, dass eine öB zu erfolgen hat, also aber auch ausreichend ist.

    Bei der 300er veranstalte ich daher nunmehr eine letzte Gläubigerversammlung (§ 74 InsO) im schriftlichen Verfahren mit Ausschlussfrist zur Anhörung der Beteiligten über die Erteilung der RSB.

    Und über den 74 II habe ich meine Berechtigung für die öB.

    Finde das eigentlich ganz schlüssig und nicht allzu gewagt.


    (Mosser, bei uns nach Anhörung auch nicht ein einziger Versagungsantrag bisher.
    Wenn, dann kommen die von Gläubigern, die hinterher sind, während der WP. Zwar auch wenige, aber dafür meist erfolgreich.)

  • Bei uns kommt das auch ab und zu vor, dass die Gläubiger durch die Anhörung wachgerüttelt werden und Versagungsanträge stellen.

    Aber woher kennen die denn dann die Versagungstatbestände? Schickt Ihr jedem eine Kopie eines Berichts des TH mit ?


    Wir schicken nichts mit, aber den Gläubigern wird in Erinnerung gerufen, dass das die letzte Chance sein könnte, dem Schuldner noch mal bös auf die Füße zu treten. Ich muss allerdings zugeben, dass selten was Substantiiertes kommt.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Bei der 300er veranstalte ich daher nunmehr eine letzte Gläubigerversammlung (§ 74 InsO) im schriftlichen Verfahren mit Ausschlussfrist zur Anhörung der Beteiligten über die Erteilung der RSB.

    Und über den 74 II habe ich meine Berechtigung für die öB.

    Finde das eigentlich ganz schlüssig und nicht allzu gewagt.


    Im Prinzip eine elegante Idee, die Klippen der dünnwandigen Veröffentlichung zu umschiffen.

    Nur wer macht denn meine andere Arbeit?

    Von meinen Kollegen kann und ich will ich sie nicht erwarten, denn wir sitzen alle in einem Boot.
    Die Personalvertretung ist froh, wenn sie mit sachfremden Fragen nicht behelligt wird, außerdem ist sie zu d:):)f.

    Und der BDR? Da schweigt des Sänger´s Höflichkeit.

    Und somit kommt nur noch Hilfe zur Selbsthilfe in Betracht.

    Also bleibt es bei der Anhörung im Internet.

    Und sollte der Schuldner nicht redlich sein, so gibt es garantiert immer einen Gläubiger, der einen entsprechenden (und ausreichend begründeten) Antrag stellt. Treuhänder sei Dank!

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