Berechnungsfrage

  • Es ist mir fast peinlich, aber ich steh total auf der Leitung.
    Schuldner erhält eine Altersrente. Im eröffneten Verfahren hat er Mehraufwendungen geltend gemacht gem. § 850 f Abs. 1 b ZPO. Es erging entsprechender Beschluss, dass ihm ein zusätzlicher Betrag von 40,- € als unpfändbar zu belassen ist. In der WVP hat die TH nun mitgeteilt, dass keine pfändbaren Beträge eingegangen sind.
    Die Rentenversicherung rechnet wie folgt: Rente von rund 1.085,- €, pfändbarer Betrag = 35,78 €. Da aber 40,- € zusäzlich zu belassen sind, keine pfändbaren Beträge zur Masse.
    Die Treuhänderin rechnet anders: Rente von rund 1.085,- € abzüglich 40,- € zusätzlicher pfandfreier Betrag, Berechung der Pfändung aus rund 1.045,- €. Meines Erachtens ist die Berechnung der Rentenversicherung korrekt, aber ich bin grad verunsichert :oops:
    Die Treuhänderin hat beantragt, einen Beschluss entsprechend ihrer Berechnung zu erlassen.
    Bin ich auf dem falschen Pferd?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Hallo Maus,

    wie hast Du Deinen Beschluss denn gefasst? Ich denke die RV hat recht.

    Einmal editiert, zuletzt von Clau (11. Oktober 2012 um 09:50) aus folgendem Grund: Meinung geändert.

  • @ Coverna: Hatte erst das falsche Pferd erwischt, weil Knoten im Hirn, aber zum Glück kam noch die Erleuchtung und ich bin aufs richtige gesprungen *yeeeehaaa* :cool:

  • Der Beschluss ist nicht von mir, aber ich kann den Inhalt trotzdem wiedergeben.
    Es wird ausgesprochen, dass bei Ermittlung des pfändbaren Teils des Renteneinkommens dem Schuldner ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 40,- € als unpfändbar zu belassen ist. Also im Prinzip der Gesetzeswortlaut.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Verzeiht, ich muss Euch widersprechen.

    Laut Zöller, § 850f RdNr. 14 wird durch einen solchen Beschluss wird der Pfändungsfreibetrag angehoben (und so verstehe ich auch den Wortlaut); es müsste also meiner Meinung nach so gerechnet werden wie die TH es gemacht hat: 1.029,99 € + 40,00 € = 1.069,99 € neuer Freibetrag. Von dem überschiessenden Betrag in Höhe von ca. 15,00 € sind 7/10 pfändbar, somit 10,50 €.

    Es soll doch durch die Freibeträge bestimmte (pauschalierte) Ausgaben abgedeckt werden. Die werden ja im Fall des § 850f ZPO angehoben, da Sonderbedarf besteht. Vor allem sehe ich dann einen Unterschied, wenn ein Mehrbedarf in Höhe von 50,00 € geltend gemacht würde: Nach Eurer überwiegender Auffassung würde der, der 2 Unterghaltsverpflichtungen hat, dadurch einen erhöhten Pfändungsfreibetrag von ca. 130,00 € haben - der, der keine hat, lediglich ca. 70 €. Das kann (ohne die entsprechenden Unterlagen zu kennen) nicht Sinn des gesetzes gewesen sein...

    Ich lasse mich aber gerne vom Gegenteil überzeugen...

  • @Schmetterling1

    Nein, das unpfändbare Einkommen ist der Teil des Einkommens, der sich nach Abzug des pfändbaren Betrages ergibt (s. § 850c Abs. 1, 2 und 3 ZPO).

    Das bedeutet also, dass bei einer Nettorente in Höhe von 1.085,00 € ein Betrag in Höhe von 35,78 € pfändbar und somit 1.049,22 € unpfändbar ist.

    Wird angeordnet, dass dem Schuldner monatlich zusätzlich 40,00 € verbleiben sollen, bedeutet das eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages auf 1.089,22 €, der somit über der tatsächlichen Nettorente liegt - also nichts pfändbar ist.

    Ob die Erhöhung des unpfändbaren Betrages so den beiderseitigen Interessen von Gläubiger und Schuldner entsprechen oder ob es sinnvoller wäre, den zusätzlich benötigten Bedarf vom Nettoeinkommen abzuziehen, steht auf einem anderen Blatt. Jedenfalls gibt es für die von der TH`in vertretenen Auffassung keine gesetzliche Grundlage.

    Allenfalls könnte man je nach Unterhaltspflichten den Erhöhungsbetrag (durch Abzug von dem Nettoeinkommen) so festsetzen, dass das unpfändbare Einkommen nur um die unpfändbaren Mehrbeträge (in dem Fall 7/10 weil keine Unterhaltspflichten zu beachten sind) von 28,00 € erhöht wird.

  • Würde den Beschlusstenor auch so verstehen, dass hier im Ergebnis nunmehr eine volle Unpfändbarkeit vorliegt (, die § 850f Abs. 1 ZPO gar nicht vorsieht: "einen Teil belassen", also nicht alles).

    Ergibt sich denn aus der Beschlussbegründung nicht, was denn für ein Ergebnis eigentlich so dabei rumkommen sollte?

  • Aus dem Beschluss ergibt sich im Prinzip nur der Sachverhalt, also dass der Schuldner erhebliche Mehraufwendungen im medizinischen Bereich hat. Die Treuhänderin hat seinerzeit der Beschlussfassung zugestimmt. Ich hab jetzt nicht im Kopf, ob da in der Vergangenheit pfändbare Beträge geflossen sind. Momentan jedenfalls nicht, was aber auch daran liegen kann, dass sich die Rentenhöhe geändert hat.
    Ich hab auch ein kleines Problemchen damit, dass so gar nichts für die Gläubiger bleibt. Ich dachte, das sei nicht zulässig. Aus der Welt krieg ich das Ganze jetzt aber auch nicht mehr. Das ist blöd gelaufen für die Gläubiger.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Würde den Beschlusstenor auch so verstehen, dass hier im Ergebnis nunmehr eine volle Unpfändbarkeit vorliegt (, die § 850f Abs. 1 ZPO gar nicht vorsieht: "einen Teil belassen", also nicht alles).

    Ergibt sich denn aus der Beschlussbegründung nicht, was denn für ein Ergebnis eigentlich so dabei rumkommen sollte?

    Warum soll sich aus der Erhöhung des unpfändbaren Betrages nicht eine vollständige Unpfändbarkeit ergeben können? Primäres Ziel der Vorschrift ist es doch, dass dem Schuldner ein höherer Betrag verbleibt. Dass dies im Einzelfall auch bedeuten kann, dass für die Gläubiger gar nichts übrig bleibt, hängt alleine von der Höhe des Einkommens und dem zusätzlichen Bedarf ab (von den hier nicht vorhandenen Unterhaltspflichten mal abgesehen).

    Man kann meiner Meinung nach auch keine Unterschiede zwischen den Buchstaben a, b oder c des § 850f Abs. 1 ZPO machen, weil für alle gilt, dass überwiegende Belange des oder der Gläubiger nicht entgegenstehen dürfen.

    Gerade bei der Insolvenz ist das in der Regel nicht der Fall, weil nicht die Belange einzelner Gläubiger zu berücksichtigen sind, sondern der Gläubigergemeinschaft. Diese Belange können nie (!) über den berechtigten Interessen des Schuldners liegen.

    Was sich aus der Begründung des Beschlusses ergibt ist völlig egal. Ich habe oft Beschlüsse, bei denen sich aus der Begründung ein anderes Ergebnis ergibt, als aus dem Tenor. Ich sehe keinen Grund dafür, von dem eindeutigen Tenor nur deswegen abzuweichen, weil der Rechtspfleger die Problematik nicht erkennt und in die Begründung etwas anderes rein schreibt, wie das, was im Tenor eindeutig angeordnet ist.

    Will man ein anderes Ergebnis haben, muss man das auch im Tenor klar zum Ausdruck bringen. Drittschuldner sind nämlich von Haus aus doof und machen nur das, was angeordnet ist - nicht mehr und nicht weniger. :cool: (sollte jedenfalls so sein)

    Die DRV hat hier völlig richtig berechnet und daran ist nicht zu rütteln.

    Der BGH hat sogar in einer Unterhaltssache die Erhöhung nach § 850f Abs. 1 ZPO so bestätigt, dass sich für die Unterhaltsgläubigerin kein pfändbarer Betrag ergibt (BGH Beschluss - IXa ZB 209/03 - vom 12.12.2003).

  • Ich muss den Fall noch mal aufwärmen.
    Nachdem ich der Treuhänderin mitgeteilt hatte, dass nach meiner Auffassung die Rentenversicherung korrekt berechnet, wehrt sich diese nun weiterhin gegen diese Ansicht. Sie beantragt eine Abänderung des Beschlusses. Mal abgesehen davon, dass sich alleine aus dem Gesetzeswortlaut die korrekte Berechnungsart ergibt, ist denn dieser Antrag überhaupt möglich? Meines Erachtens hat die Treuhänderin hier keine Möglichkeit den Beschluss zu ändern. Sie hat weiterhin darum gebeten, dass der Schuldner (falls ich bei meiner Meinung bleibe) die Notwendigkeit des Bedarfs der zusätzlichen 40,- € erneut darlegen und belegen soll. Auch das dürfte meines Erachtens nicht zulässig sein. Wie sind eure Meinungen dazu?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Vorab Sorry an alle hier mitlesenden Insolvenzverwalter, Treuhänder und deren Mitstreiter, aber das ist (m)eine Erfahrung, die ich immer wieder machen muss. Sie meinen sich über Gesetze hinwegsetzen zu können und kommen sicherlich bei vielen Arbeitgebern und Schuldnern damit durch.

    Dass die Th`in wohl keine Ahnung hat, ist hier sicherlich unbestritten. Soll sie sich doch mit der DRV auseinander setzen, schließlich hat die den Beschluss zu beachten.

    Ich denke mir, dass der Beschluss nach Anhörung erlassen wurde und damit nach dieser vergangenen Zeit nicht mehr mit sofortiger Beschwerde angegangen werden kann. Änderung ist damit also nur noch nach § 850g ZPO möglich und das dann (nach meiner Meinung "nur") wenn sich die Verhältnisse ändern und die haben sich wohl nicht hinsichtlich der Antragsgrundlage geändert.

  • ...Ich denke mir, dass der Beschluss nach Anhörung erlassen wurde und damit nach dieser vergangenen Zeit nicht mehr mit sofortiger Beschwerde angegangen werden kann. Änderung ist damit also nur noch nach § 850g ZPO möglich und das dann (nach meiner Meinung "nur") wenn sich die Verhältnisse ändern und die haben sich wohl nicht hinsichtlich der Antragsgrundlage geändert.

    Falls es Dir was hilft. Ich sehe es genauso wie Coverna.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Hhm, dann wird sie wohl darauf hinaus wollen, dass die Verhältnisse sich im Vergleich zur seinerzeitigen Entscheidung geändert haben. Muss ich mir Montag noch mal in Ruhe überlegen, wenn ich auch einen Kommentar zur Hand hab. Vielen Dank für eure Meinungen!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Hhm, dann wird sie wohl darauf hinaus wollen, dass die Verhältnisse sich im Vergleich zur seinerzeitigen Entscheidung geändert haben. Muss ich mir Montag noch mal in Ruhe überlegen, wenn ich auch einen Kommentar zur Hand hab. Vielen Dank für eure Meinungen!

    Was soll sich denn geändert haben? Ihr Wissen, was ein solcher Beschluss gewirkt???

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