Vermietung der Wohnung möglich?

  • Folgender Fall:

    Die Betreute und ihr Ehemann waren Eigentümer einer Wohnung zu je 1/2. Der Ehemann verstarb und wurde beerbt von der Betreuten und dessen Schwester (geschah vor Anordnung der Betreuung).

    Die Betreute, die die Wohnung bis jetzt allein bewohnt hatte, lebt nun im Pflegeheim. Der Betreuer will die Wohnung nun vermieten, hat aber das Problem, dass die Miterbin/Schwester in Istanbul wohnt und bislang kein Kontakt hergestellt werden konnte.

    Er sagt nun, dass er ja einen entsprechenden Mietvertrag für die Schwester als Geschäftsführer ohne Auftrag abschließen könnte.
    Geht das?
    Eine Vermietung ist zeitnah notwendig, da die Einnahmen der Betreuten nicht zur Begleichung der Pflegeheimkosten ausreichen.

    Vielen Dank.

  • Wäre eine Abwesenheitspflegschaft möglich?

    Wenn der Betreuer für seine Betreute (mit entsprechender Genehmigung) und ohne Auftrag und damit auch auf eigenes Risiko den Mietvertrag abschließen mag - bitte ...

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Es wäre beides denkbar/möglich.
    Wenn er aber als Geschäftsfüherer ohne Auftrag handelt, wäre die Sache nicht "wasserdicht".

    Ich würde eine Abwesenheitspflegschaft bevorzugen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich würde mir zuerst mal zeigen lassen, was bisher zur "Kontaktaufnahme" bereits unternommen wurde.

    Vermietung ist so ne Sache, eigentlich wäre wohl bei leerer Wohnung eher ein Verkauf angebracht. Selbst als Abwesenheitspfleger hätte ich Bedenken, einer Vermietung zuzustimmen/mitzuwirken, denn bei einem Verkauf ist Vermietung ganz erheblich wertmindernd.

    Der Betreuer soll doch darlehensweise Sozialhilfe beantragen und weiter versuchen, die Miterbin zu finden. Dann kann entschieden werden, ob Vermietung oder Verkauf angebracht ist.

  • Ich denke, dass da die Wirtschaftlichkeit abzuwägen ist. Welchen Verkaufspreis kann ich erzielen? Oder ist es nicht doch besser laufende Einnahmen aus der Vermietung zu erzielen? Das muss man sich ansehen.

    Natürlich ist vor Anordnung einer Abwese nheitspflegschaft zu belegen, was zur Kontaktaufnahme (ergebnislos) versucht wurde.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Wo wäre das Sicherungsbedürfnis?
    Das Gebäude wird ja soo schnell nicht untergehen.
    Und dass es für's Umfeld angenehmer ist, dass jemand da ist um was zu regeln mag ja sein, aber ist noch kein Grund für eine Abwesenheitspflegschaft.

    Die GoA müsste man auch aus der Perspektive der Abwesenden betrachten...:gruebel: und dann muss da ja auch erstmal ein Mieter gefunden werden der sich vom Vertreter ohne Vertretungsmacht was vermieten lässt....:gruebel:
    Will der Betreuer selbst den Geschäftsführer machen oder Namens des Betreuten der dann quasi in Notwehr vermietet? :D

    Ob Verkauf oder Vermietung? Wirtschaftlich ist wohl fast immer beides, Berufsbetreuer werden tendenziell eher verkaufen wollen, nahe Angehörige lieber vermieten.

    Die Idee mit dem Bezirk gefällt mir, Darlehen, Erbteilsverpfändung,...in diesem Fall einfach das zu machen wo man sonst nix und niemanden dazu braucht scheint eine gute Lösung.

  • Nun ich denke schon, dass man handeln muss, wenn die Miterbin tatsächlich "abwesend" ist. Unkosten entstehen ja weiter, z.B. Hausgeld, Steuer etc. Ich zweifle aber weiter, ob Vermietung angebracht ist. Die ganze Miete steht der Betreuten ja auch nicht zu und viel für die Heimkosten wird wohl nicht übrig bleiben, wenn vermietet wird. Also läuft es auf Verkauf hinaus und dass die Istanbulerin Interesse an der Übernahme der Wohnung hat, halte ich für ausgeschlossen.

  • Wie würde das alles ablaufen wenn die Heimbewohnene Miteigentümerin nicht unter Betreuung stünde?
    Was wäre wenn die andere Miteigentümerin sich lediglich nicht kümmern würde aber anwesend wäre?
    Laufende Kosten sind noch kein Fürsorgebedürfnis, dann laufen die halt auf, hat sie ja gewußt, dass das passiert.
    Die Betreute kann Ihren Miteigentumsanteil belasten bzw. Ihren Erbanteil verpfänden.

    Hatte in einem ähnlichen Fall tatsächlich ein Fürsorgebedürfnis und der der Pfleger hat nix gemacht, weil's nicht nötig war. HA!

    Da hatte der Dritte sich aber geärgert *ggg*

  • Ich kenne derzeit kein Kreditinstitu, das einen Miteigentumsanteil belastet, auch nicht bei bester Bonität! Eine Erbteilsverpfändung kann man dann schon 2x vergessen.

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