• Hallo, hier wurden zwei ehrenamtliche Betreuer nach § 1899 Abs. 3 BGB bestellt.

    Wie handhabt Ihr das mit dem Betreuerausweis ? Bekommt jeder einen und wird darin dann vermerkt, dass sie nur gemeinsam handeln dürfen ? Oder wird nur ein Ausweis auf beide ausgestellt, um "Missverständnisse" im Rechtsverkehr zu vermeiden ?

    Danke !

  • Es bekommt auf alle Fälle jeder einen Betreuerausweis.
    Haben tatsächlich beide die gleichen Aufgabenkreise und dürfen die auch wirklich nicht alleine handeln? Das sollte dann auch so im Ausweis drin stehen. Und du solltest die beiden in der Verpflichtung auch noch mal ausdrücklich drauf hinweisen.
    Die werden noch ihre Freude dran haben. :) Vielleicht war es ja auch extra so gewollt vom Richter. Das geht dann sicher aus seinem Anhörungsprotokoll hervor.

  • Das erstere : zwei Ausweise mit entspr. Vermerk bzgl. Gesamtvertretungsrecht.
    Was sollte denn im übrigen nur ein Ausweis für einen Sinn machen ?
    Schließlich muss auch die Ausnahme im letzten Hs. des § 1899 III BGB bei Gefahr im Verzug abgedeckt werden können .
    Und nach welchem Kriterium sollte einer der beiden Betreuer als Empfangsberechtigter ausgewählt werden bei nur einem Ausweis ?:gruebel:

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (15. Oktober 2012 um 11:06)

  • Zwei Ausweise ohne Besonderheiten, da hier der gesetzliche Regelfall verwirklicht ist.
    Die Einzelvertretungsbefugnis muss gesondert vermerkt werden.
    Ergibt sich m.E. aus dem Wortlaut der Vorschrift.

  • Eine ( ges. ) Verpflichtung zur Angabe des Gesamtvertretungsrechts nach § 290 FamFG besteht in der Tat nicht.
    Gleichwohl soll der Ausweis im wesentlichen den Beschlusstenor nach § 286 FamFG wiedergeben.

    Die Tatsache der Bestellung eines weiteren Betreuers mit entspr. Angabe des ( gesetzlichen ) Vertretungsrechts ist daher als "Service" des Gerichts aufzufassen.

  • Das stimmt zwar, es muss aber für denjenigen, dem der Betreuerausweis vorgelegt wird, ersichtlich sein, dass es mehrere Betreuer für die gleichen Aufgabekreise gibt, damit derjenige dann auch weiß - wenn nichts extra drauf steht - dass ein Betreuer alleine nicht handeln darf.
    Also irgendwie muss der Ausweis das schon hergeben.

  • @Steinkauz: Dein Beitrag war noch nicht sichtbar da, als ich meinen abgeschickt hatte und ich wurde auch nicht darauf aufmerksam gemacht, dass da einer vor mir geschrieben hatte. Geht bei den Uhrzeiten eigentlich gar nicht. :confused:
    Naja, doppelt hält besser. :)
    Und Gänseblümchen.... da hast du recht. Seit 4 Wochen nicht mehr da gewesen. :gruebel: Hoffentlich nur Urlaub.....

  • ....gefühlt sicher mehr als 4 Wochen.
    Ich muss mir langsam Sorgen machen.:)

    Immerhin Cromwell hat sich nach einiger Zeit wieder zurückgemeldet.

  • Hallo, hier wurden zwei ehrenamtliche Betreuer nach § 1899 Abs. 3 BGB bestellt.

    Wie handhabt Ihr das mit dem Betreuerausweis ? Bekommt jeder einen und wird darin dann vermerkt, dass sie nur gemeinsam handeln dürfen ? Oder wird nur ein Ausweis auf beide ausgestellt, um "Missverständnisse" im Rechtsverkehr zu vermeiden ?

    Danke !

    Steht das denn im Beschluss, dass die beiden Betreuer nur gemeinsam handeln dürfen? Wenn nicht, kommt es auch nicht auf die Betreuerausweise. Und natürlich bekommt jeder einen und jeder muss auch verpflichtet werden. Gemeinsam oder einzeln: das ist egal.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Hallo, hier wurden zwei ehrenamtliche Betreuer nach § 1899 Abs. 3 BGB bestellt.


    Steht das denn im Beschluss, dass die beiden Betreuer nur gemeinsam handeln dürfen? Wenn nicht, kommt es auch nicht auf die Betreuerausweise.


    § 1899 BGB
    (3) Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut werden, können sie die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, dass das Gericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
    Wenn nichts im Beschluss steht, dürfen sie nur gemeinsam handeln. Nur, wenn es anders sein soll (also jeder auch einzeln handeln darf), dann muss es im Beschluss drin stehen.

  • Hallo, hier wurden zwei ehrenamtliche Betreuer nach § 1899 Abs. 3 BGB bestellt.


    Steht das denn im Beschluss, dass die beiden Betreuer nur gemeinsam handeln dürfen? Wenn nicht, kommt es auch nicht auf die Betreuerausweise.


    § 1899 BGB
    (3) Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut werden, können sie die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, dass das Gericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
    Wenn nichts im Beschluss steht, dürfen sie nur gemeinsam handeln. Nur, wenn es anders sein soll (also jeder auch einzeln handeln darf), dann muss es im Beschluss drin stehen.

    :eek: Hoppolus....

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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