• Bei manchen Betreuten, die auswärts arbeiten und EV haben, steht das Problem, dass sie nicht die Schecks für das Taschengeld einlösen können, da die Bank bereits geschlossen hat, wenn sie dort davorstehen.
    Eine Bank bei uns bietet dafür ein sogenanntes "Blattsparbuch" an. Auf dieses überweist der Betreuer das Taschengeld. der Betreute erhält eine "Sparcard", mit der er am Automaten dieses Geld abheben kann.

    Soweit gut, aber ich soll nun, da es sich um ein Sparbuch handelt, die Eröffnung genehmigen und es dann auch noch gleichzeitig zur Verfügung für den Betreuten freigeben.:confused:
    Hattet ihr sowas auch schon mal vorliegen?
    Klar, das Teilchen nennt sich Sparbuch, ist sogar verzinslich, aber es wird doch wie ein Girokonto verwendet.
    Ist hier tatsächlich zu genehmigen?

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Warum wird es wie ein Girokonto verwendet? Können damit Überweisungen getätigt werden oder lediglich beim Automaten Geld abgehoben werden?
    Ich vermute mal letzteres, von daher sehe ich lediglich eine (Innen-)Genehmigung nach § 1810 BGB.

    Die Einwilligung, dass der Betreute bei EV über sein Geld verfügen darf, erteilt indessen der Betreuer. Wir müssen und können m.M.n. dem Betroffenen nicht die Verfügung über sein Vermögen gestatten bzw. entziehen, ergo auch nicht dahingehend freigeben, dass der Betroffene darüber verfügen kann.

    Vielleicht wird hier von Seiten der Bank der Begriff des Betroffenen und Betreuers etwas vermischt.

    Problematisch sehe ich das Ganze eher bezüglich der Überwachung von Seiten der Bank bei einem eingerichteten Sperrvermerk.

  • mars, danke

    Ja, der Betreute hat scheinbar nur Gelegenheit zum Abheben, sonst nichts.

    Aber die Freigabe soll ich machen wegen § 1812 BGB, eben wie auch sonst beim Sparbuch, aber hier eben generell, denn er soll ja laufend mit der Karte abheben können.
    Vielleicht genehmigen nach § 1810 BGB und dann gleich mit § 1817 BGB für den Betreuer freigeben?

    :gruebel:

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  • Problematisch sehe ich das Ganze eher bezüglich der Überwachung von Seiten der Bank bei einem eingerichteten Sperrvermerk.


    Das ist kein Problem. Auf das Konto zahlt der Betreuer ja nur das Taschengeld, was der Betroffene dann auch alles "verbraten" darf. Und diese Konten können nicht ins Minus gehen, weil der Automat nicht mehr rausrückt, als tatsächlich auch drauf ist auf dem Konto.
    Ich hatte in meiner Betreuungszeit einige, die das so geregelt haben. Ich muss aber sagen, dass da noch nie einer eine Genehmigung wollte und ich daher auch nicht wirklich drüber nachgedacht hatte.
    Für den Betreuer brauchst du nichts freigeben, weil der ja nichts abheben will dort. Und für den Betroffenen brauchst du nichts freigeben, weil es sein Konto ist und er ja mit Genehmigung des Betreuers abheben darf.

  • Vielleicht habe ich das nicht richtig verstanden, aber der Betroffene soll doch Geld abheben. §1812 BGB gilt doch nur für den Betreuer und dessen Verfügungen.
    Wenn der Betroffene von seinem Konto Gelder abhebt, ist dies eine Verfügung des Betroffenen und nicht des Betreuers. Der Betreuer muss in diese Verfügung freilich nach §1903 einwilligen.
    Aber für §1812 sehe ich in der o.g. Konstellation keinen Raum.


    /edit Beldel war scheller. Sperrvermerk meinte ich nur, damit der Betreuer keine Verfügung über das Konto ohne Genehmigung tätigen kann, sondern ausschließlich der Betroffene. Eventuell kann man mit Geheimzahlen u.ä. arbeiten, aber das ist auch nicht wirklich unser Problem sondern eher eine Haftungsfrage wenn es schiefgeht.

  • Ja klar, ich habe das selber durcheinandergebracht. Der Betroffene kann ja selber abheben ohne Genehmigung. Mann oh Mann:)

    also Anlage (Sparbuch) genehmigen, alles weitere ist Sache des Betreuers, ok?

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