Grundbuchberichtigung

  • Im Grundbuch ist ein KG eingetragen. Die Anteile dieser KG wurden auf eine andere KG übertragen. Diese KG benennt sich nun wieder um und firmiert nun unter dem Namen der bisher eingetragegen KG. Nun wird Grundbuchberichtigung beantragt.

    Muss ich dies denn überhaupt im Grundbuch eintragen, da ja nun die jetzige Eigentümerin unter der gleichen Firma firmiert wie die eingetragene Eigentümerin?

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Dass mittlerweile wieder (zufällig) Namensgleichheit besteht, ändert nichts an der Notwendigkeit der Grundbucheintragung. Denn schließlich steht ein materiellrechtlicher Rechtsübergang in Frage, der unabhängig von nicht rechtsändernden namensrechtlichen Erwägungen im Grundbuch verlautbart werden muss, damit nunmehr der "richtige" (namensidentische) Eigentümer eingetragen ist.

  • Das ist mir durchaus bewusst. Ich hätte es nur aus pragmatischen Gründen vorgezogen, die Eintragung im Grundbuch so zu belassen. Noch dazu kommen auf die Beteiligten erhebliche Kosten zu, die man sich evtl. hätte sparen können.

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Der vorliegende Fall ist nicht mit der Fallgestaltung vergleichbar, dass ein Nichteigentümer im Grundbuch eingetragen ist, der dann später aufgrund wirksam nachgeholter Einigung dennoch das Eigentum erwirbt (vgl. Palandt/Bassenge § 873 RdNr.2 m.w.N.: in diesem Fall ist keine erneute Eintragung erforderlich, sondern nur eine Berichtigung der Eintragungsgrundlage veranlasst). Sondern es geht um den Fall, dass im Gegensatz zum vorstehenden Sachverhalt außerhalb des Grundbuchs eine materielle Rechtsänderung eingetreten ist, die nicht im Grundbuch verlautbart wurde.

    Wandeln wir den Fall ab:

    Im Grundbuch ist Anna Müller, geb. Maier, ohne Angabe ihres Geburtsdatums als Alleineigentümerin eingetragen. Sie verliert das Eigentum außerhalb des Grundbuchs -gleich aus welchen Gründen- an die frühere Eigentümerin Anna Maier. Anschließend heiratet Anna Maier einen anderen Herrn Müller und heißt fortan ebenfalls Anna Müller, geb. Maier. Trotz dieser Namensidentität ist die Grundbuchberichtigung natürlich erforderlich.

  • könnten neben der geschilderten notwendigkeit auch überlegungen hinsichtlich evtl. möglicher anfechtungsansprüche denkbar sein ?

  • Sehe ich genauso, daß man das Grundbuch berichtigen muss. Allerdings ist es ja nicht ersichtlich, daß die eingetragene Firma nicht mit dem tatsächlichen Eigentümer identisch ist. Von daher wäre ja ein Verkauf kein Problem, da ja nur geprüft wird, ob der eingetragene Eigentümer handeln kann. Somit könnte bei der mir vorliegenden Fallkonstellation ein Nichtberechtigter nicht veräußern oder belasten?!

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Wenn das Grundbuch nicht berichtigt wird, kann die erwerbende KG gleichwohl wirksam verfügen, weil sie ja -obwohl nicht eingetragen- materiellrechtlich Eigentümerin ist und eine Verfügung eines Nichtberechtigten somit von vorneherein nicht in Frage steht.

    Im vorliegenden Fall geht es also nicht darum, ob der eingetragene Eigentümer handeln kann, sondern darum, wer überhaupt eingetragen ist. Eine unrichtige Eigentümereintragung kann den wahren Eigentümer nie an einer wirksamen Verfügung hindern.

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