Hinterlegung aus Bürgschaftsurkunde im Namen und für Rechnung d. Hauptschuldners

  • Hallo !

    Hinterlegt werden soll ein Teilbetrag aus einer Bürgschaftsurkunde, die Ansprüche des Vermieters gegen die Mieterin sichern sollte.

    Nach den einschlägigen Threads scheint mir dies immer an der mangelnden Zustimmung des Vermieters gescheitert zu sein.

    Diese habe ich jedoch.

    Kann ich nun annehmen bzw. was benötige ich noch ?

    Die Bank hat eine Kopie der Bedingungen für das Avalgeschäft beigefügt und hinterlegt als Vertreterin der Hauptschuldner = Mieterin.

  • [FONT=&quot]OLG Frankfurt am Main vom 11.01.2006 (20 VA 6/05): ....[/FONT]

    Bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung wäre die Antragstellerin als Sparkasse nach der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.02.1985 berechtigt, sich von ihrer Bürgschaft dadurch zu befreien, dass sie Sicherheit nicht wie üblich als Schuldnerin für ihre Bürgschaftsschuld, sondern als Dritte für die Hauptverbindlichkeit leistet. Sie muss dann die Bürgschaftsgläubigerin als Empfangsberechtigte angeben und die Hauptschuldner als Schuldner, für die die Sicherheit geleistet wird (vgl. Ziffer 2. b), 2. c) der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.02.1985 in NJW 1986, 1038).

    So liegt der Fall hier aber nicht. Die Antragstellerin möchte vorliegend nicht als Dritte für eine Hauptverbindlichkeit aus dem Mietvertrag hinterlegen, sondern im Namen der Hauptschuldner, also der Mieter. Für diese Vorgehensweise bedürfte es jedenfalls der Zustimmung aller Beteiligten, also der Antragstellerin, der Hauptschuldner (= der Mieter) und der Bürgschaftsgläubigerin (= der Vermieterin), da sie im Ergebnis dazu führt, dass in das (Miet-)Vertragsverhältnis zwischen Hauptschuldner und Bürgschaftsgläubigerin eingegriffen wird. Anstelle der Bürgschaft tritt dann nämlich eine Sicherheit durch Hinterlegung. Von letzterem geht die Antragstellerin selbst ausweislich der Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 02.05.2005, Seite 3, aus. Der Antragstellerin fehlt hier aber bereits die Vollmacht, in der beabsichtigten Weise im Namen der Hauptschuldner vorzugehen, wie das Amtsgericht zu Recht festgestellt hat. Eine derartige Bevollmächtigung durch die Hauptschuldner kann den von der Antragstellerin vorgelegten Vereinbarungen zwischen den Beteiligten nicht entnommen werden.

    Mit dieser Art der Hinterlegung soll lediglich die Verpflichtung aus der Bürgschaft umgangen werden. Für den Vermieter ist eine derartige Bürgschaft völlig sinnlos.

  • Es ist eher die Zusimmung des Vermieters wichtig. Wenn alle zugestimmt haben, ist es eine Hinterlegung aufgrund einer Vereinbarung. Die Mietbürgschaft spielt dann keine Rolle mehr.

  • Zu Hülf!
    Mir liegt der Antrag einer Bank als Vertreterin des Hauptschuldners zur Hinterlegung als Sicherheitsleistung vor. Grundlage ist die Bürgschaft für ein Mietverhältnis zwischen Hauptschuldner und Vermieterin. Die Vermieterin möchte die Bank aus der Bürgschaft in Anspruch nehmen, der Hauptschuldner widerspricht. Als einzige Empfangsberechtigte ist die Vermieterin angegeben.

    Wenn ich es recht überblicke, ist das (bis in die Formulierungen im Antrag) genau der "Frankfurter Fall". Es gelingt mir aber trotz redlichen Bemühens nicht, diesen gedanklich zur Gänze zu durchdringen (vulgo: ich bin im Moment echt zu blöd dazu, sorry).

    Mir wurde zum Antrag vorgelegt die Bürgschaftserklärung der Bank gegenüber der Vermieterin, worin die Bank erklärt zur Hinterlegung zum Zwecke der Sicherheitsleitung im Namen des Hauptschuldners berechtigt zu sein.
    Außerdem eine Erklärung gegenüber dem Hauptschuldner, dass nach Unterzeichnung des Kreditvertrags die Bürgschaft übernommen wird und zu den Einzelheiten auf den Avalkreditvertrag und die entsprechenden Bedingungen verwiesen wird.
    Wenn ich OLG Frankfurt richtig verstehe, geht Hinterlegung durch die Bank für den Hauptschuldner nur dann, wenn alle drei Vertragspartner das so vereinbart haben. Und ich bräuchte einen Vollmachtsnachweis des Hauptschuldner für die Bank. Richtig?

    Mit anderen Worten: wenn die mir das nachweisen würden, könnte ich die Hinterlegung annehmen, weil Grundlage dann eine entsprechende Vereinbarung der Parteien und nicht das Bürgschaftsverhältnis ist?
    Aber wer wäre denn dann empfangsberechtigt? Es ergibt doch überhaupt keinen Sinn, wenn ich allein auf Antrag der Vermieterin auszahlen könnte?

    Ich bitte ernsthaft um Nachsicht, aber ich sehe den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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