Wirkung der PKH und vorher enstandene Auslagen

  • Sachverhalt:

    PKH wurde mit Wirkung ab 13.03.2012 (Klageeingang und PKH Antragseingang) bewilligt und RA A beigeordnet.

    Er meldet unter anderem eine Aktenversendungspauschale und Auslagen für 46 Kopien aus der Akte (STA Akte) zur Festsetzung an. Auf Nachfrage wurde mitgeteilt, dass die Akte zur Vorbereitung der Klageschrift anfordert wurde (am 6.1) und die Kopien auch dafür gefertigt wurden. Stimmt auch. Geht aus der Klageschrift hervor, habe ich dann festgestellt.

    Ich habe Bedenken bzgl. der Fesetzung der Aktenversendungspauschale und der Kopiekosten geäußert, da sie vor Antragstellung entstanden sind und daher nicht von der PKH umfasst sind, da die PKH erst mit Wirkung ab 13.3. bewilligt wurde.

    der Anwalt erwidert, dass die Akte und die Kopien zur Klagevorbereitung benötigt wurden und daher zu erstatten sein und bezieht sich auf eine Entscheidung aus dem Jahre 1979 vom LG Bielefeld deren Az ich grad nicht kenne, weil die Akte im Büro liegt.

    Wie ist Eure Meinung?

    Erstatten? Nicht erstatten?

  • Wenn PKH ab dem Datum des Klageeingangs bewilligt wurde, hätte ich kein Problem mit der Erstattung. Denn PKH kann nunmal nicht früher als auf den Klageeingang bewilligt werden.

    Etwas anderes wäre gegeben, wenn es sich um eine vorgerichtliche Tätigkeit gehandelt hätte. Entstanden die Auslagen aber im Zusammenhang mit der Erhebung der Klage, sollte sie als notwendige Auslagen behandelt und erstattet werden. Denn andererseits: Wer sollte denn sonst für diese Auslagen aufkommen: Der Anwalt selbst, der Mandant ? - alles unbefriedigend.
    Natürlich wäre es auch etwas anderes, wenn PKH-Bewilligung erst später wirksam geworden wäre, also x Tage nach Klageeingang. Dies liegt hier aber ja laut Sachverhalt nicht vor.

  • Wenn die Kosten nicht bereits zur vorgerichtlichen Tätigkeit (BerH?) zählten, würde ich bei entsprechendem Nachweis der Kosten auch erstatten.

  • Sehe ich wie Andy K: Wenn die Sachen zur Vorbereitung der Klage notwendig würde ich die erstatten, vgl Vorbemerkung 7 I.

  • Der RA hat gemäß § 48 I RVG erst ab dem Tag Anspruch auf Erstattung von Auslagen, an dem er im Wege der PKH beigeordnet wurde. Eine Rückwirkung der Beiordnung auf die Zeit davor, wie das gemäß § 48 Abs. 5 RVG in Straf- und Bußgeldsachen gilt, gibt es in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (und im FGG-Verfahren) nicht – s.a. Zöller, ZPO, § 119 Rn. 38 m.w.N. Deshalb kann der Rechtsanwalt Auslagen, die ihm schon vor seiner Beiordnung entstanden sind, nicht aus der Staatskasse erstattet verlangen.

  • Tut mir leid, aber dieser strikten Betrachtungsweise folge ich in diesem Fall nicht. Schließlich wurde PKH für das gesamte Gerichtsverfahren vom 1. Tag an bewilligt, und dazu gehört nun mal auch das Erstellen der Klage nebst notwendiger Auslagen.
    Außerdem wurde mir bei anderer Sichtweise die Frage noch nicht beantwortet, wer dann für die Auslagen aufkommen soll. Es kann sich ja z.B. auch um Auslagen für die Ermittlung der Adresse des Beklagten handeln, ohne die die Klage gar nicht hätte eingereicht werden können. Dies ist keinesfalls vorgerichtliche Tätigkeit, schließlich muss ja nicht einmal ein vorgerichtlicher Auftrag erteilt worden sein.

  • Ich finde die gesetzliche sehr eindeutig und nachvollziehbar. Wenn der RA schon anfängt, Unterlagen zu sammeln und Kopien zu fertigen, bevor der PKH-Beschluss ergeht, ist das sein Kostenrisiko bzw. das seines Mandanten. Dieser muss ihm sämtliche Kosten erstatten, die bereits vor der PKH-Bewilligung entstanden sind.

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