Ausschlagung noch möglich durch Ergänzungspfleger/ Entzug der Vermögenssorge

  • Hallo,
    meiner Kindesmutter wurde die Vermögenssorge entzogen und einem Ergänzungspfleger übertragen.
    Die Kindesmutter hat für ihren Sohn einen offensichtlich überschuldeten Nachlass nicht ausgeschlagen. Neben dem Kind gibt es einen weiteren Miterben, welcher nicht auf gerichtliche Schreiben reagiert.

    Der Ergänzungspfleger fragt nun nach einem Jahr Verfahrensdauer und umfangreichen Ermittlungen an, ob die Erbschaft für das Kind nunmehr ausgeschlagen werden soll oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet werden soll. Mit hoher Wahrscheinlichkeit würde das Verfahren magels Masse abgelehnt werden. Ungewiss ist das Vorhandensein und die Höhe etwaiger weiterer Nachlassforderungen.
    Das Aufgebotsverfahren der Nachlassgläubiger wurde ebenfalls beantragt.
    Kann für das Kind überhaupt noch wirksam ausgeschlagen werden?
    Ist das Kind aus der Haftung, wenn das Nachlassinsolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird?

  • Ausschlagung wird im Hinblick auf den Ablauf der Ausschlagungsfrist nicht ( mehr ) möglich sein.
    Wenn überhaupt , dann Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist nach § 1956 BGB.
    Hierfür müssten allerdings entsp. Anfechtungsgründe vorhanden sein.
    Ob diese durchdringen, ist häufig fraglich, sodass letztendlich zur Wahrung der Vermögensinteressen des Kindes die Nachlassinsolvenz "erfolgversprechender" erscheint.

    Eine Haftungsbeschränkung wird jedoch nur durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens erreicht § 1975 BGB.
    Bei Abweisung mangels Masse muss die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB bemüht werden.

  • Das hab ich einfach unterstellt, da die Mutter zumindest zeitweise bis zum Entzug noch über die Vermögenssorge verfügt(e).
    Stutzig macht mich allerdings noch das hier vorh. Aufgebot der Nachlassgläubiger , welche wegen § 1973 BGB ( lediglich ) zur sog. Erschöpfungseinrede des Erben führt.

    Könnte im Hinblick auf § 1971 BGB aus Sicht des Kindes nicht zielführend sein , wenn noch andere Gläubiger wie Pfandgläubiger vorhanden sind.

  • Zitat

    Ist das Kind aus der Haftung, wenn das Nachlassinsolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird?

    Ich sage ja, denn es handelt sich ja bei einem Nachlassinsolvenzverfahren um eine Erbhaftungsbeschränkungsmöglichkeit.

    Wird das InsoVerf. mangels Masse eingestellt, gelten die Regelungen der §§1990, 1991 BGB (Staudinger/Marotzke §1989 Rdn 3)

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  • Kindesmutter schlägt für ihre Tochter die Erbschaft aus und beantragt die familiengerichtliche Genehmigung. Soweit so gut.
    Nun arbeitet sie aber überhaupt nicht mehr mit und es kommt zum Entzug der Vermögenssorge und Bestellung des Jugendamtes als Vormund.
    Das noch schwebende Genehmigungsverfahren konnte mit der Kindesmutter demzufolge nicht beendet werden.
    Frage:
    Tritt der Vormund in das Genehmigungsverfahren ein? Oder muss/darf er erneut ausschlagen? Er wurde vor zwei Wochen bestellt und der Vormund hat seit diesem Zeitpunkt Kenntnis.
    Ich habe in den Kommentaren zu dieser Konstellation nichts gefunden und wir sind uns hier uneinig.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Kindesmutter schlägt für ihre Tochter die Erbschaft aus und beantragt die familiengerichtliche Genehmigung. Soweit so gut.
    Nun arbeitet sie aber überhaupt nicht mehr mit und es kommt zum Entzug der Vermögenssorge und Bestellung des Jugendamtes als Vormund.
    Das noch schwebende Genehmigungsverfahren konnte mit der Kindesmutter demzufolge nicht beendet werden.
    ....


    Kannst du den Hintergrund noch etwas erläutern. Was heißt: "Nun arbeitet sie aber überhaupt nicht mehr mit"? :gruebel:

    Ich frage deshalb, weil in hiesigen Genehmigungsverfahren zu Erbausschlagungen von den gesetzlichen Vertretern meist ohnehin nichts Verwertbares kommt (mangels Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verstorbenen). Die Prüfung auf Überschuldung erfolgt durch das FamG normalerweise allein, z. B. Beiziehung der Nachlassakte, um ggf. auskunftsfähige Angehörige zu ermitteln.

  • Kindesmutter schlägt für ihre Tochter die Erbschaft aus und beantragt die familiengerichtliche Genehmigung. Soweit so gut.
    Nun arbeitet sie aber überhaupt nicht mehr mit und es kommt zum Entzug der Vermögenssorge und Bestellung des Jugendamtes als Vormund.
    Das noch schwebende Genehmigungsverfahren konnte mit der Kindesmutter demzufolge nicht beendet werden.
    ....


    Kannst du den Hintergrund noch etwas erläutern. Was heißt: "Nun arbeitet sie aber überhaupt nicht mehr mit"? :gruebel:

    Ich frage deshalb, weil in hiesigen Genehmigungsverfahren zu Erbausschlagungen von den gesetzlichen Vertretern meist ohnehin nichts Verwertbares kommt (mangels Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verstorbenen). Die Prüfung auf Überschuldung erfolgt durch das FamG normalerweise allein, z. B. Beiziehung der Nachlassakte, um ggf. auskunftsfähige Angehörige zu ermitteln.

    Das habe ich der beigezogenen Familienakte entnommen und ist für mich auch hier nicht diskutabel, da das Familiengericht bereits die Vermögenssorge entzogen hat. Diese Entscheidung hatte ich nicht zu treffen. Ich habe jetzt das Problem, dass der Vormund (Jugendamt) entweder erneut ausschlagen muss oder aber in das bereits anhängige Genehmigungsverfahren eintritt.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Da im ersten Genehmigungsverfahren die Ausschlagungserklärung der Mutter genehmigt werden sollte, braucht es m. E. für die Genehmigung der Ausschlagungserklärung des Vormunds ein neues Verfahren.

    Das erste Genehmigungsverfahren ist obsolet geworden und kann daher beendet werden.

  • Irgendwie bin ich davon ausgegangen, dass du beim FamG tätig wärst, sorry.

    Aus meiner Sicht muss der Vormund erneut ausschlagen. Die Ausschlagung der Mutter kann nicht mehr genehmigt werden, da dieser die Vertretungsmacht insoweit entzogen wurde (weshalb auch immer). Die Erklärung der Mutter ist also letztlich unwirksam geworden.

    Wenn der Vormund nicht ausschlägt, liegt keine Ausschlagung für das Kind vor.

  • Ich danke Euch!

    Esra 7, Vers 25
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