Teilabtretung und Rangänderung

  • Ich überlege gerade, ob ich zu pingelig bin oder nicht.

    Ich habe hier eine Teilabtretungserklärung vorliegen mit einer Rangbestimmung. Jedoch wird nur die Eintragung der Teilabtretung bewilligt und beantragt. Sieht man darin auch die Bewilligung und den Antrag auf Eintragung der Rangänderung oder müsste die mit bewilligt und beantragt werden? Ich hab schon überall nachgeschaut, aber nichts passendes gefunden. Im Schöner/Stöber ist in den Mustertexten jeweils die Eintragung der Teilabtretung und Rangänderung bewilligt und beantragt. Die meisten Banken haben das auch generell mit drin in den Teilabtretungserklärungen, nur eine einzige nicht.

    Vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen?

  • Wenn ein Teilbetrag mit einem bestimmten Rang abgetreten werden soll, entspricht es der nächstliegenden Bedeutung, dass auch die Eintragung der Rangbestimmung bewilligt sein soll (Schöner/Stöber, GBR, 15. Aufl. 2012, RN 2592 mwN in Fußn. 2). Das dort zitierte OLG Hamm führt im Beschluss vom 07.02.1992, 15 W 6/92, aus:

    „Durch die Teilabtretung einer Grundschuld entstehen selbständige Teilgrundpfandrechte, ohne dass es einer besonderen Aufteilungserklärung des Zedenten bedarf. In der Abtretungserklärung ist auch die Bestimmung des Rangverhältnisses enthalten“.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Habe mal wieder eine doofe Sache, die inzwischen auch noch eilt.

    Gläubiger A hat eine Grundschuld in Höhe von 123456,78 € im Grundbuch stehen. Diese wird (ungewollt) nur in Höhe von 123.456,00 € an Gläubiger B abgetreten. Da in 14 Tagen Zwangsversteigerungstermin, bekommen die Gläubiger wohl keine Berichtigung mehr hin. B würde jetzt auf die 0,78 € verzichten. Damit hätten wir ja eine Teilabtretung, allerdings ohne Rangbestimmung. Schöner/Stöber (Rdnr. 2412) sagt, bei fehlender Vereinbarung ist von Gleichrang auszugehen. Da aber grundsätzlich hier ja keine Teilabtretung gewollt war, stellt sich nun die Frage, ob ich hier trotzdem von Gleichrang ausgehen kann.

    Jemand einen Idee?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • ich würde es wohl so auslegen, dass die ganze Grundschuld abgetreten wurde. Einen Teilbetrag von 0,78 EUR zu behalten, dürfte offensichtlich nicht gewollt sein. Kommt ja auch öfters bei Rundungsfehlern von Banken (können leider oft überhaupt nicht runden) vor.

  • ich würde es wohl so auslegen, dass die ganze Grundschuld abgetreten wurde. Einen Teilbetrag von 0,78 EUR zu behalten, dürfte offensichtlich nicht gewollt sein. Kommt ja auch öfters bei Rundungsfehlern von Banken (können leider oft überhaupt nicht runden) vor.

    Das das so gewollt ist, keine Frage. Wurde ja auch von den Beteiligten so bestätigt. Aber eintragen kann ich doch nur was mir vorliegt und nicht mehr, oder? :gruebel:

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  • Das ist doch jetzt eher ein praktisches als ein rechtliches Problem.

    Gläubiger ist sicher eine juristische Person. Lass Dir doch eine ergänzende Erklärung vorliegen, die Bewilligung als solche braucht nicht hin- und hergeschickt zu werden.

    Und wenn das nicht klappen sollte (der Gläubiger soll sich halt beeilen), kannst Du immer noch - völlig ausnahmsweise - auf die Form verzichten, bevor Du eine Teilung wegen 0,78 ,€ im Grundbuch vornimmst.

  • So sehe ich das auch. Auf die Einhaltung der Form des § 29 GBO lässt sich ausnahmsweise verzichten, da es sich um eine Ordnungsvorschrift handelt (BGH, Urteil vom 07.11.1962 – V ZR 120/60). Notfalls kann der die Unterschrift unter der Erklärung der Zedentin beglaubigende Notar gebeten werden, die Berichtigung vorzunehmen. Wie hier ausgeführt,
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…0438#post950438
    kann der Urkundsnotar im (auch telefonischen) Einverständnis mit dem Aussteller der Erklärung eine Berichtigung auch bei lediglich notariell beglaubigten Unterlagen nach § 44 a BeurkG vornehmen. Und um ein offensichtliches Schreibversehen dürfte es sich handeln.

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