Vollstreckungskosten

  • In einem Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit (AS) wurde ein Zwangsgeld von 1.000,00 EUR festgesetzt. (Sorry, keine Korrektur: Zwangsgeld war so beantragt, wurde aber letztlich nicht festgesetzt sondern Antrag wurde für erledigt erklärt. Es gibt nur eine KGE, dass Beklagter die Kosten des ZV trägt. Keine Ahnung, ob das einen Unterschied macht.) Das Hauptsacheverfahren ist gerichtskostenfrei. Das Zwangsvollstreckungsverfahren bildet, obwohl es im Hauptsacheverfahren geführt wird, kostenrechtlich ja eine eigene Angelegenheit.
    1. Entstehen möglicherweise für das ZV-Verfahren Gerichtskosten oder gilt auch hier die Gebührenfreiheit?
    2. Wie kann der RA abrechnen? - Nach Streitwert (Nr. 3309 VV-RVG) oder Rahmengebühren (nach Nr. 3102 VV-RVG)?

    Hier wurde der Antrag des Anwaltes auf Streitwertfestsetzung zurückgewiesen mit der Begründung, dass wir in SG-Verfahren keine Streitwerte haben. Das Verfahren richtet sich gegen eine Behörde (§ 201 SGG). Der Antragsteller zählt nach § 183 SGG zum Personenkreis, für den Kostenfreiheit gilt.
    Eine Wertfestsetzung kommt nicht in Betracht, weil sich auch im Streitverfahren die Anwaltsgebühren nicht nach einem Streitwert bestimmen und das GKG nicht anzuwenden ist. (so die Kurzfassung des Beschlusses)

    Die Nr. 3102 VV-RVG ist m.E. eine Verfahrensgebühr für ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren, nicht aber für ein Zwangsvollstreckungsverfahren. Zumindest finde ich nichts derartiges in der Kommentierung.
    Die Nr. 3309 VV-RVG gilt für Vollstreckungskosten und bezieht sich im Anwendungsbereich auch auf das Sozialrecht. Aber sie beinhaltet keine Rahmengebühren.
    In § 201 Abs. 2 SGG heißt es: Für die Vollstreckung gilt § 200.
    Der RVG-Kommentar Gerold/Schmidt, 20. Auflage, § 3 verweist in Rn. 92 von § 200 SGG auf Nr. 3309 VV-RVG.

    Ich versteh`s nicht. Für mich logisch wäre Streitwert in Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes und RA-Gebühr nach 3309. Das widerspricht aber der Begründung im o.g. Zurückweisungsbeschluss.
    Falls es doch Rahmengebühren sind, nach welcher VV-Nr. geht das? Und wie hoch setzt man die dann an? - 1/3 der Mittelgebühr?
    Und bei den GK bin ich auch ratlos.

  • Da im VV für das Zwangsvollstreckungsverfahren insoweit keine besondere Betragsrahmengebühr vorgesehen ist, entsteht nach BeckOK RVG, RdNr. 15 zu § 3 und Mayer/Kroiß RVG, 5. Auflage 2012, RdNr. 23 zu § 3 eine Wertgebühr VV 3309 aus dem Gegenstandswert der Zwangsvollstreckung (§ 25 RVG), auch wenn im vorausgegangenen Verfahren Betragsrahmengebühren angefallen sind.

    Dazu noch: SG Berlin, Beschluss vom 04.03.2009, Az: S 164 SF 194/09 E und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2006, Az.: L 10 B 752/06 AS ER.

    Nach dem SG Fulda verbleibt es allerdings bei den Betragsrahmengebühren, laut seinem Beschluss vom 05.09.2012, Az.: S 4 U 8/06 soll mangels einer besonderen Betragsrahmengebühr für die Zwangsvollstreckung unter Hinweis auf Vorbemerkung 3.1 Abs. 1 VV RVG eine Gebühr aus dem Rahmen des VV 3102 anfallen.
    Ich denke, dass ich diese Variante bevorzugen würde (hatte ich noch nicht); bezüglich der Höhe der Gebühr könnte man sich ja ggf. an VV 3309 orientieren.

    Bei den Gerichtskosten würde ich sagen, dass bei einem 183-er Verfahren eh keine anfallen bzw. abgerechnet werden können und für ein 197a-Verfahren wäre mir kein Gebührentatbestand aus dem KV bekannt, der weder direkt noch entsprechend passen würde.

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)

  • Moin, baue meine Frage hier mal rein.

    Habe eine notarielle Urkunde (Kauf und Übertragung von Geschäftsanteilen), in der sich eine Partei (1 Person, der Käufer) der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein persönliches Vermögen unterwirft. Die Verkäuferpartei besteht aus 2 Personen. Der Käufer zahlt von den 1.000.000 EUR (500k je Anteil der Verkäufer) nur 100.000 (je 50k an die zwei Verkäufer). Die notarielle Urkunde wird für nur EINEN der Verkäufer ausgefertigt und in Höhe von 500k zum Zwecke der ZV erteilt.

    Der Vertreter der Verkäufer will nun Kosten gem. § 788 ZPO festgesetzt haben gegen den Käufer. Als Gegenstandswert legt er die (nicht gezahlten) 900.000 EUR zugrunde.
    Ist das so i.O.? Mir liegt ja nur die vollstreckbare Ausfertigung für einen der Verkäufer vor. Die Vollstreckung für den anderen Verkäufer hätte ohne Klausel doch gar nicht geschehen dürfen......

    Hoffe ihr habt Rat für mich

    MFG

  • Ist das evtl. eher was für das Subforum "Zwangsvollstreckung"?

    Was für eine Gläubigergemeinschaft steht denn in der Urkunde? Bruchteilsgläubiger (gibt es das?), Gesamtgläubiger,...?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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