Grundstücksüberlassungsvertrag mit Wohnrecht

  • Hallo liebe Kollegen,
    werde das gefühl nicht los, dass ich hier nur sch... Fälle auf den Tisch bekomme. Von daher benötige ich mal wieder dringend eure Hilfe.
    Also meine Betroffene ist 64 Jahre alt, und lebt im gemeinsamen Haushalt mit Ihrem Ehemann = Betreuer. Das Paar hat 3 Kinder. Die Betreuung wurde am 10.01.2005 beantragt und am 31.08.2005 angeordnet. Bereits am 28.12.2004 wurde ein notarieller Vertrag geschlossen. Das Haus des Ehepaares (je 1/2 Anteil) soll auf den Sohn überschrieben werden. Die Übergabe des Hauses ist bereits am Vertragstag erfolgt. Die Überlassung erfolgt unentgeltlich, ein lebenslanges Wohnrecht für das Ehepaar soll eingetragen werden. Der Jahreswert wird mit 3.600,00 € angegeben. Der Grundstückswert beträgt 115.000,00 €. Der Notar stellte bei der Beurkundung fest, dass die Frau nicht geschäftsfähig ist und hat den Vertrag unter Vorbehalt der Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung geschlossen. In meinem Anordnungsbeschluss hat der Richter für die Durchführung des Grundstücküberlassungsvertrages bereits eine Ergänzungsbetreuerin (Bekannte) bestellt.

    Was ist nun zu tun?

    Meines Erachtens müßte die Bekannte den Überlassungsvertrag auf alle Fälle nachgenehmigen. Wie wir aber wissen, sind Schenkungen aus dem Vermögen der Betroffenen nicht möglich, allenfalls Anstandsschenkungen. Bei der Genehmigung des Vetrages bin ich etwas Hin- und Her gerissen. Einerseits sage ich, die Überlassung ist i.O. weil meine Betroffene ja das lebenslange Wohnrecht erhält und sich der Grundstückslasten entledigt, außerdem erfolgt die Überlassung ja an den gemeinsamen Sohn, andererseits könnte der Vertrag gegen das Schenkungsverbot verstoßen und gegebenenfalls die übrigen Kinder gegenüber ihren Eltern einen Ausgleich fordern?
    Habe ich überhaupt was zu genehmigen, wenn der Vertragsschluss bereits vor Anordnung der Betreuung erfolgt ist?

    Fragen über Fragen! :confused:
    Dankeschön schonmal für die Antworten.
    Gruß Anja

  • So spontan würde ich mal folgendes sagen:

    Der Vertrag muss durch den Ergänzungsbetreuer nachträglich genehmigt werden. Dazu braucht der Erg.Betreuer natürlich die Genehmigung des VormG nach § 1821 BGB. Da der Betreute den Kaufvertrag nicht mehr selbst wirksam abschließen konnte, kann es ja nicht darauf ankommen, dass der Vertrag schon vor Einrichtung der Betreuung beurkundet wurde. Wirksam werden kann er erst, wenn der Ergänzungsbetreuer zustimmt.

    Ob es sich tatsächlich um eine verbotene Schenkung handelt muss man wohl an den konkreten Umständen des Falles festmachen.
    Übernimmt der Erwerber neben der reinen Verpflichtung zur Duldung des Wohnens der Eltern evtl. weitere Pflichten (Beköstigung, Pflege usw.)?
    Werden evtl. dingliche Lasten samt deren zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtungen übernommen?

    Damit man nicht zu einer verbotenen Schenkung kommt, müsste man m.E. schon dazu kommen, dass insgesamt in etwa gleichwertige Gegenleistungen erbracht werden. Ist dies nicht der Fall, so kann - auch wenn das Ergebnis nicht unbedingt befriedigt - das VormG nicht genehmigen.

    Aber dazu müsste es doch vielleicht eigentlich Rechtsprechung und Literatur geben, denke ich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo Ulf,

    also dingliche Lasten werden nicht übernommen, das Grundbuch ist lastenfrei. Sonstige Gegenleistungen werden zumindestens vertraglich nicht erbracht. Ich könnte mir aber vorstellen, dass der Sohn, weil er ebenfalls mit im Haus wohnt, sich mit um seine Eltern kümmert und auch das Haus und den Garten instand hält.
    Bin für Rechtssprechungshinweise sehr empfänglich :) !
    Gruß Anja

  • Oha, Frankenstein is in the house :applaus:
    Wie kommst Du denn darauf?
    Weißt Du zufällig, wo das steht?
    Oder könnte man das so herleiten, als dass man sagt, wenn Sie Eigentümerin bleibt hat Sie so und so ein lebenslanges Wohnrecht. Jetzt hätte Sie immer noch ein lebenslanges Wohnrecht, verliert aber das Eigentum an ihrem hälftigen Grundstücksanteil.
    Andererseits ist ja auch dem Wunsch der Betroffenen zu folgen. Wenn zum Beispiel alle Famielienmitglieder (Ehemann und Ihre 3 Kinder) mir übereinstimmend erklären, dass die Mutter immer wollte, dass der eine Sohn das Haus bekommt, wäre der Fall dann nicht anders?

  • Mit Rechtsprechung kann ich (im Moment) leider nicht dienen. Mein juris-Zugang will zur Zeit leider irgendwie nicht. :daumenrun

    Ich denke einerseits auch, dass der Willen der Betreuten Vorrang hat. Frage ist nur, wie sich der zweifelsfrei ermitteln lässt! Wenn nun tatsächlich alle Verwandten bestätigen würden, dass es immer der Wunsch war, dass der eine Sohn das Haus bekommt und wenn dann evtl. auch noch ein Testament vorhanden wäre, was in die gleiche Richtung zeigt, könnte ich persönlich wohl damit leben, auch wenn es eigentlich ein Verstoß gegen das Schenkungsverbot ist. Aber man bewegt sich da wohl auf sehr dünnem Eis!!! :alarm

    Dennoch bin ich der Meinung, es müsste zu so einem sicherlich häufiger vorkommenden Problem doch irgendwo Rechtsprechung zu finden sein.

    Ulf

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  • Bevor ich hier überhaupt etwas genehmigen oder versagen würde, würde ich für die Betr. erst mal einen Verfahrenspfleger bestellen, der den mutmaßlichen Willen erkunden sollte. Dem wäre auch der Vorbescheid zuzustellen. Eventuell würde ich auch mal die anderen Kinder zu der geplanten Umschreibung anhören (ganz formlos natürlich). Das Ganze könnte sonst in einem Familienkrach enden.

  • Eventuell würde ich auch mal die anderen Kinder zu der geplanten Umschreibung anhören (ganz formlos natürlich).



    also ich habe hier auch einen überlassungsfall. zunächst sollte für die überlassung eines hauses von der betreuten auf ihre dritter tochter lediglich ein nießbrauch eingerichtet werden. betreuungsstelle und vg stellten sich auf den standpunkt, daß dies als gegenleistung nicht ausreicht.
    betreuer macht sich nun gedanken über eine adäquate gegenleistung.

    so, jetzt mal vorausgesetzt, es gibt eine passende gegenleistung (bestenfalls: kauf), inwiefern muß ich dann die zwei anderen kinder der betreuten (aus erster ehe) am verfahren beteiligen?

    sind die als potentielle pflichtteilsanspruchsinhaber beteiligt oder nicht? oder als familienangehörige der betreuten?

  • Für Mündel gibt es eine ausdrückliche Regelung, nämlich § 1847 BGB. Die gilt aber mangels Erwähnung in § 1908 i BGB wohl nicht für Betreute.

    Bin jetzt auch überfragt, ob sich im FGG dazu etwas finden lässt. :nixweiss: :nixweiss: Eine Anhörung der Verwandten erscheint mir jdoch ratsam und ggf. zuer Sachverhaltsaufklärung geboten (§ 12 FGG).


  • sind die als potentielle pflichtteilsanspruchsinhaber beteiligt oder nicht? oder als familienangehörige der betreuten?



    Ein Anhörungsgebot für Angehörige ergibt sich nur im Rahmen des § 68a FGG.

    Im Genehmigungsverfahren ist eine Beteiligung der Familienangehörigen nicht vorgeschrieben, sie müssen durch das Gericht nicht unbedingt beteiligt werden.

    Im Rahmen solcher innerfamiliären Angelegenheiten sollte der Betreuer allerdings behutsam vorgehen. So sollten m.E. alle Kinder die Möglichkeit haben, ein Angebot für die Überschreibung des Hauses abzugeben. Einfach nur aus dem Grundsatz der Fairnis. Es bringt meist mehr Unruhe in die Sachen wenn der Betreuer, aus Angst in Streitigkeiten zu geraten, nicht alle Angehörigen beteiligt.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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