Guten Morgen,
ich habe vor ein paar Monaten aufgrund Ersuchen des LG eine Veräußerungsbeschränkung ins Grundbuch eingetragen. Diese stellt ja keine Grundbuchsperre dar...hab jetzt nämlich den Umschreibungsantrag und Antrag auf Löschung der AV vorliegen und würde den jetzt vollziehen.
Der Antragsgegner-RA hat mir jetzt noch einen Beschluss des OLG übersandt aus dem hervorgeht, dass der eingetragene Eigentümer unter Androhung von Ordnungsgeld bis zur Entscheidung in der Hautpsache (erstinstanzlich) den Umschreibungsantrag nicht stellen darf.
Das ist mir doch aber egal und ich vollziehe den Antrag und die müssen entsprechend das Ordnungsgeld zahlen, oder?
LG