Gerichtliche Veräußerungsbeschränkung

  • Guten Morgen,

    ich habe vor ein paar Monaten aufgrund Ersuchen des LG eine Veräußerungsbeschränkung ins Grundbuch eingetragen. Diese stellt ja keine Grundbuchsperre dar...hab jetzt nämlich den Umschreibungsantrag und Antrag auf Löschung der AV vorliegen und würde den jetzt vollziehen.
    Der Antragsgegner-RA hat mir jetzt noch einen Beschluss des OLG übersandt aus dem hervorgeht, dass der eingetragene Eigentümer unter Androhung von Ordnungsgeld bis zur Entscheidung in der Hautpsache (erstinstanzlich) den Umschreibungsantrag nicht stellen darf.
    Das ist mir doch aber egal und ich vollziehe den Antrag und die müssen entsprechend das Ordnungsgeld zahlen, oder?

    LG

  • Ob es dann so schlau ist, die Löschung der Vormerkung zu beantragen (vgl. § 883 Abs. 2 S. 2 BGB)? Die Löschungsbewilligung steht doch sicher unter dem Vorbehalt, dass keine Zwischenrechte eingetragen sein dürfen.

    Nein nicht wirklich schlau, werde mich mit dem Notariat nochmal in Verbindung setzen...

    Danke für deine Hilfe :)

  • Da hätte ich eine Zusatzfrage:

    Was darf/muss das Grundbuchamt in so einem Fall tun? Darf es den Notar auf seinen Fehler hinweisen und so das Verfügungsverbot ins Leere laufen lassen?

    Wie haltet Ihr's?

    Einmal editiert, zuletzt von uschi (23. Oktober 2012 um 16:33)

  • Ich musste mir darüber dank des genannten Vorbehalts bislang keine Gedanken machen. Ob ich ihn darauf aufmerksam machen würde? Schwierig, denn ich sollte eigentlich unparteiisch sein ...

    Wenn ein Notar tatsächlich diesen Vorbehalt nicht einbaut (was ich kaum glauben kann) und dann vor dem Löschungsantrag nicht ins Grundbuch schaut, ist ihm nicht mehr zu helfen ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Guten Morgen,

    ich hänge mich hier mal ran... Mir liegt ein Urteil des LG vor, wonach ich ein Verfügungs- und Veräußerungsverbot eintragen soll und zwar dahingehend, "dass der Beklagten (Eigentümerin) sämtliche Verfügungen über das Grundstück x, insbesondere dessen Veräußerung oder sonstige Übertragung oder Verpfändung über einen Anteil von 1/2 hinaus sowie dessen Belastung untersagt werden."

    Ich hatte einen solchen Antrag noch nie - trage ich in Abteilung II einfach ein "Verfügungs- und Veräußerungsverbot aufgrund Ersuchen des LG ... vom ... (Az. )" oder muss ich mehr eintragen? :confused::confused:

    Vielen Dank für eure Hilfe schon jetzt...

  • Würde die Beschränkung auf den Hälfteanteil noch hineinnehmen.

    Ich glaube, ich würde das eher nicht mit hinein nehmen. Oder wenn, dann ganz ausführlich, nahe am Wortlaut der Entscheidung.
    Ich finde die Formulierung nämlich nicht ganz eindeutig. "Sämtliche Verfügungen über das Grundstück" = ganzes Grundstück ist betroffen, "insbesondere dessen Veräußerung .... über einen 1/2 Anteil hinaus" = bezüglich eines 1/2 Anteils, "sowie dessen Belastung" = ganzes Grundstück?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • "sowie dessen Belastung" = ganzes Grundstück?

    Jetzt wird es doch kompliziert. :)

    Einfach kann schließlich jeder ;)
    Aber wenn man die Eintragung ausführlich formuliert, sollte man auf der sicheren Seite sein, denke ich.
    Zumindest solange niemand eine Belastung eingetragen haben möchte...

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • "sowie dessen Belastung" = ganzes Grundstück?

    Jetzt wird es doch kompliziert. :) Ich hätte das Belastungsverbot ebenfalls auf diesen "einen Anteil von 1/2" bezogen.

    Tatsächlich denke ich auch, dass man vertreten könnte, dass das Belastungsverbot auch nur auf den "Anteil von 1/2" beziehen kann...

    Grundsätzlich geht es darum, dass der (angeblich bereits getrennt lebende) Ehemann der Ehefrau seinen 1/2 Anteil übertragen hat, während er gerade in Haft war. Zu dieser Zeit lief jedoch offenbar schon eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme der jetzigen Klägerin. Die jetzt natürlich verhindern möchte, dass weiter über das Grundstück verfügt/es belastet wird...

  • Schreib es doch, wie von Omawetterwachs bereits vorgeschlagen, einfach ab. Wenn die relative Unwirksamkeit geltend gemacht wird, darf womöglich dasselbe Gericht über den Inhalt der einstweiligen Verfügung grübeln, das die Verfügung erlassen hat. Unterstelle aber weiterhin, dass sich das Verfügungsverbot insgesamt auf den Hälfteanteil bezieht.

  • Guten Morgen!

    Das Verfügungs- und Veräußerungsverbot ist mittlerweile natürlich eingetragen. Jetzt habe ich eine Abtretungserklärung der eingetragenen Gläubigerin auf dem Tisch.
    Darf ich die denn jetzt überhaupt vollziehen??? :gruebel: Die Belastung ist ja eigentlich sowieso schon eingetragen - und die Eigentümerin wirkt ja auch gar nicht mit!?

    Für eure Hilfe danke ich euch schon jetzt...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!