Miete als einziges Einkommen gepfändet

  • Letztendlich sollte für den Gläubiger die Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG ja nicht nur auf dem Papier bestehen...


    Das dürfte nicht das durchschlagende Argument sein, denkt man mal an manche Berufungen in Strafsachen, die zu einem Freispruch führen und die während der Verfahren häufig dennoch fortbestehende Inhaftierung des Angeklagten. Mehr als Entschädigung zu beantragen, ist dort auch nicht drin.

  • Ich denke mir mal, dass es auf den Einzelfall ankommt ob man die Wirksamkeit von dem Eintritt der Rechtskraft abhängig macht.

    In dem Fall hier geht es ja nicht um die Aufhebung der Pfändung, die auch den Rangverlust für den Gläubiger nach sich ziehen würde, sondern lediglich um die Unpfändbarkeit nach § 850i ZPO. Die Vorschrift des § 850i ZPO ist hinsichtlich des Pfändungsschutzes für Mieteinnahmen nicht nur eindeutig sondern auch vom BGH bestätigt. Allenfalls könnte der Gläubiger einwenden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, unzutreffend gewürdigt wurden oder dass seine überwiegenden Belange der Freigabe entgegenstehen. Aber danach sieht es ja nicht aus, zumindest ist nach dem dargestellten SV nicht davon auszugehen. Der Gläubiger hat scheinbar lediglich beantragt, den Antrag der Schuldnerin zurückzuweisen und die einstweilige Einstellung aufzuheben (ohne Angabe von Gründen?).

    Was soll da passieren außer dass der Gläubiger bis zu einer möglichen Entscheidung zu seinen Gunsten nichts erhält?

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