Fehlende Unterschrift auf Antrag

  • Hallo,
    mache Vertretung im GB, da beide Damen zeitgleich ausgefallen sind :/ ... und habe deswegen noch nicht so viel Ahnung vom Verfahrensablauf.

    Auf einem Antrag (Ersuchen vom FA) fehlt eine Unterschrift und ich mache grade die Zwischenverfügung. Würdet Ihr da den Antrag zurückschicken und beglaubigte Kopie für Akte fertigen oder sollen die das Schriftstück nochmals herschicken mit Unterschrift und Siegel?

    Vielen Dank

  • ich danke euch! wird das ersuchen in dem sinne als vollstreckungsunterlage gesehen, dass es mit der eintragungsnachricht verbunden wird und das fa zurück geht?

  • Das Ersuchen bleibt in der Akte. Da das Finanzamt jedoch den Nachweis der Eintragung gegenüber dem Versteigerungsgericht nach § 867 III ZPO wünscht, vermerken wir analog § 867 I 1 Halbsatz 2 ZPO die erfolgte Eintragung auf einer eingereichten Zweitschrift des Ersuchens (s. dazu Balser/Bögner/Ludwig, Vollstreckung im Grundbuch, 10. Auflage, Anm. 1.7.1 Unterteil 2 am Ende (Seite 33 oben).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Und wie ist es, wenn der Notar einen Antrag nach § 15 GBO stellt und das Antragsschreiben nicht unterschrieben hat?

    Dann hat er keinen Antrag gestellt. Wird aber in der Regel mit einen Anruf geregelt, Antragsbearbeitung beginnt aber erst mit Eingang eines unterschriebenen Antrages.

  • s. aber Otto in: Beck'scher Online-Kommentar GBO, Hrsg: Hügel, Stand: 01.01.2014, § 30 RN 14 (Hervorhebung durch mich):
    …“Schriftform iSd § 126 BGB ist nicht angeordnet, so dass keine (Original-) Unterschrift des Antragstellers erforderlich ist, sobald er nur als Urheber der Erklärung eindeutig erkennbar ist (Bauer/v. Oefele/Schaub Grundbuchordnung GBO § 30 Rn 10; OLG Jena FGPrax 1998, 127). Es genügt also insbesondere auch die Antragsstellung per Telefax oder die Verwendung eines Unterschriftsstempels. Bei fehlender Unterschrift kann der verwendete Absenderbriefkopf herangezogen werden (Böhringer, Rpfleger 1994, 449). Die elektronische Form (vgl 126a BGB) genügt dagegen im Grundbuchverfahren (noch) nicht. Zur Antragstellung zur Niederschrift s BeckOK Hügel/Reetz GBO § 13 Rn 102…“

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  • s. aber Otto in: Beck'scher Online-Kommentar GBO, Hrsg: Hügel, Stand: 01.01.2014, § 30 RN 14 (Hervorhebung durch mich):
    …“Schriftform iSd § 126 BGB ist nicht angeordnet, so dass keine (Original-) Unterschrift des Antragstellers erforderlich ist, sobald er nur als Urheber der Erklärung eindeutig erkennbar ist (Bauer/v. Oefele/Schaub Grundbuchordnung GBO § 30 Rn 10; OLG Jena FGPrax 1998, 127). Es genügt also insbesondere auch die Antragsstellung per Telefax oder die Verwendung eines Unterschriftsstempels. Bei fehlender Unterschrift kann der verwendete Absenderbriefkopf herangezogen werden (Böhringer, Rpfleger 1994, 449). Die elektronische Form (vgl 126a BGB) genügt dagegen im Grundbuchverfahren (noch) nicht. Zur Antragstellung zur Niederschrift s BeckOK Hügel/Reetz GBO § 13 Rn 102…“

    Ich kenne die Problematik in den Kommentierungen, bin aber von der Argumentation nicht überzeugt, weil ich so nicht den gewollten und den versehentlich gestellten Antrag unterscheiden kann. Ich wirke in der Regel auf das Nachreichen eines unterschriebenen Antrages hin, da sich für mich nur dann das tatsächliche Wollen der Antragstellung ergibt.

  • Entgegen der Kommentierung bin ich eigentlich der Ansicht, dass ein vom Notar nicht unterschriebener Antrag keinen wirksamen Antrag i.S.d. § 13 GBO darstellt. Im Regelfall wurde dann also zwar der Briefbogen des Büros benutzt, es ist aber keine (auch keine eingestempelte) Unterschrift drauf.

    Normalerweise wird dann ja auch ein unterschriebener Antrag problemlos nachgereicht. Was aber, wenn das nicht erfolgt? einen Antrag, den man als nicht gestellt ansieht, kann man wohl auch nicht zurückweisen, oder?!

    Einzige Möglichkeit scheint mir dann der Erlass eines klarstellenden Beschlusses zu sein:

    In pp.

    wird festgestellt, dass die in dem notariellen Schreiben vom ... enthaltenen Anträge nicht gestellt wurden und somit keine Amtshandlungen veranlasst sind.
    Die eingereichten Unterlagen sind daher an den Einsender zurückzureichen.

    Kosten: keine.

    Was meint Ihr?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Entgegen der Kommentierung bin ich eigentlich der Ansicht, dass ein vom Notar nicht unterschriebener Antrag keinen wirksamen Antrag i.S.d. § 13 GBO darstellt. Im Regelfall wurde dann also zwar der Briefbogen des Büros benutzt, es ist aber keine (auch keine eingestempelte) Unterschrift drauf.

    Normalerweise wird dann ja auch ein unterschriebener Antrag problemlos nachgereicht. Was aber, wenn das nicht erfolgt? einen Antrag, den man als nicht gestellt ansieht, kann man wohl auch nicht zurückweisen, oder?!

    Einzige Möglichkeit scheint mir dann der Erlass eines klarstellenden Beschlusses zu sein:

    In pp.

    wird festgestellt, dass die in dem notariellen Schreiben vom ... enthaltenen Anträge nicht gestellt wurden und somit keine Amtshandlungen veranlasst sind.
    Die eingereichten Unterlagen sind daher an den Einsender zurückzureichen.

    Kosten: keine.

    Was meint Ihr?


    :daumenrau Allerdings ist m.E. kein Beschluss nötig. Es reicht -denke ich- ein entsprechender formloser Vermerk.

  • Ein Vermerk täte es sicher wohl auch aber ich würde schon auch eine gewisse "Außenwirkung" erreichen wollen und dem Notar nicht einfach nur die Unterlagen formlos zurück senden. Daher der Gedanke mit dem Beschluss.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich halte mich an die Kommentierung. Den "Willen zur Antragstellung" erkenne ich neben der Antragseinreichung auch an der Übersendung der Eintragungsunterlagen. Dass "versehentlich" neben einem nicht unterschriebenen Antragsentwurf auch noch "versehentlich" alle zur Eintragung notwendigen Unterlagen mit eingereicht werden, halte ich eher für abwegig.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Ein Vermerk täte es sicher wohl auch aber ich würde schon auch eine gewisse "Außenwirkung" erreichen wollen und dem Notar nicht einfach nur die Unterlagen formlos zurück senden. Daher der Gedanke mit dem Beschluss.

    Dann aber bitte die richtige Rechtsmittelbelehrung nicht vergessen.

    Wenn ich als Notar schon einen Beschluss bekomme, dann möchte ich -ggf.- auch die Möglichkeit des Rechtsmittels haben. Denn ohne Rechtsmittel taugt der Beschluss ehrlich gesagt nichts. Außenwirkung hin oder her.

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