Fehlende Unterschrift auf Antrag

  • Entgegen der Kommentierung bin ich eigentlich der Ansicht, dass ein vom Notar nicht unterschriebener Antrag keinen wirksamen Antrag i.S.d. § 13 GBO darstellt. Im Regelfall wurde dann also zwar der Briefbogen des Büros benutzt, es ist aber keine (auch keine eingestempelte) Unterschrift drauf.

    Normalerweise wird dann ja auch ein unterschriebener Antrag problemlos nachgereicht. Was aber, wenn das nicht erfolgt? einen Antrag, den man als nicht gestellt ansieht, kann man wohl auch nicht zurückweisen, oder?!

    Einzige Möglichkeit scheint mir dann der Erlass eines klarstellenden Beschlusses zu sein:

    In pp.

    wird festgestellt, dass die in dem notariellen Schreiben vom ... enthaltenen Anträge nicht gestellt wurden und somit keine Amtshandlungen veranlasst sind.
    Die eingereichten Unterlagen sind daher an den Einsender zurückzureichen.

    Kosten: keine.

    Was meint Ihr?

    Hast Du mal beim Notar angerufen? Oder hast Du bisher nur auf schriftlichem Wege um einen schriftlichen Antrag gebeten? Normalerweise wird dies auf telefonischen Hinweis doch prompt nachgeholt.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Ich hatte zunächst angerufen und sogar den Notar selbst am Telefon. Er sagte damals zu, umgehend einen unterschriebenen Antrag nachzureichen.

    Nachdem dann meine gesetzte Frist abgelaufen war, habe ich das Büro unter Hinweis auf das Telefonat angeschrieben und erinnert. Wieder ohne Reaktion. :mad:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich hatte zunächst angerufen und sogar den Notar selbst am Telefon. Er sagte damals zu, umgehend einen unterschriebenen Antrag nachzureichen.

    Nachdem dann meine gesetzte Frist abgelaufen war, habe ich das Büro unter Hinweis auf das Telefonat angeschrieben und erinnert. Wieder ohne Reaktion. :mad:

    Bei dem Ablauf fragt man sich ja schon, ob der Antrag ersthaft gestellt werden sollte.
    Ich finde deinen angedachten Text gut, würde aber keine Beschlussform wählen - zumindest nicht so ein "Zwitterding". Entweder es ist ein Beschluss, dann aber ohne wenn und aber, oder es ist keiner.
    Mach doch deinen Beschlusstext als einfaches Anschreiben und setze vielleicht noch ein "und trotz mehrfacher Anfrage ein unterschriebener Antrag nicht eingereicht wurde" dazu und harre der Dinge, die da kommen :)

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Dass "versehentlich" neben einem nicht unterschriebenen Antragsentwurf auch noch "versehentlich" alle zur Eintragung notwendigen Unterlagen mit eingereicht werden, halte ich eher für abwegig.


    Ich halte das zwar vielleicht für unwahrscheinlich, aber nicht für unmöglich oder abwegig! Bei mir gibt es daher auch keine Eintragungen aufgrund eines nicht unterschriebenen Antrags!

  • Dass "versehentlich" neben einem nicht unterschriebenen Antragsentwurf auch noch "versehentlich" alle zur Eintragung notwendigen Unterlagen mit eingereicht werden, halte ich eher für abwegig.


    Ich halte das zwar vielleicht für unwahrscheinlich, aber nicht für unmöglich oder abwegig! Bei mir gibt es daher auch keine Eintragungen aufgrund eines nicht unterschriebenen Antrags!

    Eben, kann doch sein, dass die Unterlagen vorbereitet wurden, damit der Notar den Antrag absegnet und unterschreibt, aber versehentlich wurden die Sachen eingetütet, ohne, dass er schon sein Okay dazu gegeben hat. Genauso gut kann er natürlich seine Unteerschrift vergessen haben und den Antrag eigentlich gewollt haben.
    Warum er dann aber bei Ulfs Fallgestaltung die Unterschrift nicht nachgeholt hat, verstehe ich nicht. Man hätte ja meinen können, wenn er einen unterschriebenen Antrag ankündigt, dass er damit auch sagt, dass der Antrag so gewollt ist.
    Ich hatte es schon mindestens einmal, dass das Datum auf dem Anschreiben, mit dem die Unterlagen eingereicht wurden, schon Monate alt war, der Notar aber noch fehlende Unterlagen abgewartet hat (UB oder so), bis er es tatsächlich abgeschickth hat. Das Anschreiben ging dann einfach mit dem alten Datum raus. Der Mandant des Notars kam sich natürlich auch vera...t vor.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Hallo,

    ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Buchgrundschuld-Abtretung vorliegen. Der Antrag ist nicht unterschrieben, es steht dort "Dieses Schreiben ist ohne Unterschrift gültig". Die Abtretungserklärung ist beigefügt.

    Der Beck-online-Kommentar sagt:
    "Selbst wenn es sich um einen schriftlichen Antrag handelt und der Antragsteller erkennbar ist, ist eine Unterschrift (oder Faksimilestempel) erforderlich. Es muss ausgeschlossen sein, dass es sich lediglich um einen Antragsentwurf handelt, der zufällig in den Verkehr gekommen ist. Die mangelnde Unterschrift unter dem Antrag ist ein Eintragungshindernis; das Grundbuchamt kann eine Zwischenverfügung erlassen (Bauer/v. Oefele/Wilke, 3. Aufl. 2013, Rn. 47)."
    (BeckOK GBO/Reetz, 40. Ed. 1.10.2020, GBO § 13 Rn. 54)

    Stellt Ihr einen solchen Vermerk einer Unterschrift bzw. einem Faksimiliestempel gleich? Unsere Papierschreiben gehen großteils auch ohne Unterschrift raus.

    LG

  • Hallo,

    ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Buchgrundschuld-Abtretung vorliegen. Der Antrag ist nicht unterschrieben, es steht dort "Dieses Schreiben ist ohne Unterschrift gültig". Die Abtretungserklärung ist beigefügt.

    Der Beck-online-Kommentar sagt:
    "Selbst wenn es sich um einen schriftlichen Antrag handelt und der Antragsteller erkennbar ist, ist eine Unterschrift (oder Faksimilestempel) erforderlich. Es muss ausgeschlossen sein, dass es sich lediglich um einen Antragsentwurf handelt, der zufällig in den Verkehr gekommen ist. Die mangelnde Unterschrift unter dem Antrag ist ein Eintragungshindernis; das Grundbuchamt kann eine Zwischenverfügung erlassen (Bauer/v. Oefele/Wilke, 3. Aufl. 2013, Rn. 47)."
    (BeckOK GBO/Reetz, 40. Ed. 1.10.2020, GBO § 13 Rn. 54)

    Stellt Ihr einen solchen Vermerk einer Unterschrift bzw. einem Faksimiliestempel gleich? Unsere Papierschreiben gehen großteils auch ohne Unterschrift raus.

    LG

    Zumindest stellt die beck-online-Kommentierung kein Hindernis für die Eintragung dar. Es ist auch danach lediglich sicherzustellen, dass es sich gerade nicht um einen Entwurf handelt. Durch das Anbringen des "Vermerks" anstelle der Unterschrift hat der Ersteller ja gerade deutlich gemacht, dass es sich nicht um einen Entwurf handeln soll.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!