An die Steuerexperten: Was ist besser für die Masse?

  • Frage mich, ob man das so pauschal beantworten kann, aber wie seht Ihr das:

    Ein Schuldner hat wegen eines dicken Verlustvortrages einen hohen Freibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte. Das führt dazu, dass er monatlich keine Einkommensteuer abführen muss. Ihm werden lediglich die Beiträge für Kranken-, Renten, Arbeitsl.versicherung abgezogen. Da kommt dann ein recht hohes Netto raus, was wiederum zu recht hohen pfändbaren EK-Anteilen für die Masse führt.

    Aber es führt natürlich auch dazu, dass keine Steuererstattungsansprüche bei der jährlichen Steuererklärung rauskommen, da gibt es immer schöne Nullbescheide, da ja auch keine Vorauszahlungen geleistet wurden.

    Welche Gestaltung ist denn eigentlich günstiger für die Masse? Höhere monatliche Nettoeinkünfte oder eine Erstattung am Jahresende? Und: Welchen Einfluss hätte der IV darauf, die günstigste Variante in die Wege zu leiten?

  • Meines Erachtens ist die Steuererstattung die bessere Variante. Denn die Pfändungstabelle ist so gestaltet, dass der Schuldner bis zu einem bestimmten Betrag an jedem zusätzlichen Cent "mitverdient".

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Für das eröffnete Verfahren wie Gegs, für die WVP sieht es anders aus.

    Der Gedankekam mir auch schon, als 'schlauer' Schuldner würde man das dann ja direkt nach Aufhebung ändern und lieber monatlich abführen (= niedr. EK-Anteile an den Treuhänder) und am Jahresende Erstattungen einkassieren.

  • Für das eröffnete Verfahren wie Gegs, für die WVP sieht es anders aus.

    Der Gedankekam mir auch schon, als 'schlauer' Schuldner würde man das dann ja direkt nach Aufhebung ändern und lieber monatlich abführen (= niedr. EK-Anteile an den Treuhänder) und am Jahresende Erstattungen einkassieren.

    Genau, aber ich sehe nicht, was daran falsch oder verwerflich sein sollte.

    In der Regel steht ein Freibetrag für Aufwendungen, die der Schuldner laufend hat und sogar von dem Finanzamt also solche steuermindernd berücksichtigt werden.

    Würde sich der Schuldner keinen Freibetrag eintragen lassen, könnte man darüber nachdenken, ob der Schuldner nicht berechtigt sein könnte, nach § 850f Abs. 1 ZPO einen zusätzlich pfandfreien Betrag zu beantragen. Was wäre denn dann für das Verfahren besser?

    Außerdem hat das AG Dortmund in dem Beschluss - 257 IK 17/00 - vom 21.03.2002 doch schon diesen Tipp gegeben:

    Der Schuldner hätte nämlich sehr wohl die Möglichkeit zu verhindern, dass er auf Grund zu hoher einbehaltener Lohnsteuerbeträge mit seinem Jahreseinkommen unter der Pfändungsfreigrenze liegen würde, in dem er durch das Eintragen von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte das Entstehen von Überzahlungen verhindert.

  • Ich wäre gespannt, was das Gericht sagt, wenn der Schuldner eben so vorgeht und dann unter dem Rechtsgedanken des Urteils BGH IX ZB 2/07 Verstöße gegen die Erwerbsobliegenheit geltend gemacht werden. Ist zwar nicht direkt anwendbar, aber wer weiss auf was für Ideen manche kommen.

  • Für das eröffnete Verfahren wie Gegs, für die WVP sieht es anders aus.

    Der Gedankekam mir auch schon, als 'schlauer' Schuldner würde man das dann ja direkt nach Aufhebung ändern und lieber monatlich abführen (= niedr. EK-Anteile an den Treuhänder) und am Jahresende Erstattungen einkassieren.

    Genau, aber ich sehe nicht, was daran falsch oder verwerflich sein sollte.

    Na ja, ich denk hier immer an Gläubiger, die dem Verwalter haftungstechnisch kommen nach dem Motto: Hier hättest Du mehr Masse erwirtschaften können.

  • Es gibt zwar die Möglichkeit der fiktiven Steuerberechnung, wenn der Schuldner aus nicht sachgerechten Gründen die Steuerklasse wechselt oder wählt, eine analoge Anordnung nach § 850h ZPO zu erwirken, aber für den Fall hier????

    Wie willst Du das begründen? Missbräuchliche Nutzung eines steuerlichen Freibetrages???

    Der Anspruch gegen den Fiskus besteht doch nur in der Form, dass er durch den Verlustvortrag künftig mit fällig werdenden Steuerforderungen in Form des Freibetrages verrechnen oder sie in der Veranlagung geltend machen kann. Anders wäre es sicher, wenn er den Anspruch gegen den Fiskus direkt geltend machen könnte und es somit zur Masse gehören würde.

  • Es gibt zwar die Möglichkeit der fiktiven Steuerberechnung, wenn der Schuldner aus nicht sachgerechten Gründen die Steuerklasse wechselt oder wählt, eine analoge Anordnung nach § 850h ZPO zu erwirken, aber für den Fall hier????

    Das haben wir auch schon mal in einem anderen Verfahren versucht, wg. mutwilliger Wahl der falschen Steuerklasse, hat außer Arbeit nix gebracht, da der Schuldner vorher seinen Job verlor. :(

  • Es gibt zwar die Möglichkeit der fiktiven Steuerberechnung, wenn der Schuldner aus nicht sachgerechten Gründen die Steuerklasse wechselt oder wählt, eine analoge Anordnung nach § 850h ZPO zu erwirken, aber für den Fall hier????

    Das haben wir auch schon mal in einem anderen Verfahren versucht, wg. mutwilliger Wahl der falschen Steuerklasse, hat außer Arbeit nix gebracht, da der Schuldner vorher seinen Job verlor. :(

    Mit so einem Risiko muss man bei jedem Antrag über eine Änderung leben. Ob es nun die Nichtberücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person ist oder eine Zusammenrechnung.

    Das ist dann Pech für Kuh Elsa.

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