Kostenfestsetzung nach § 106 ZPO und gleichzeitig PKH-Abrechnung

  • Hallo,
    bei mir liegt ebenfalls Quotelung mit bereits ausgezahlterPKH-Vergütung vor.

    Der Kläger hat vor Bewilligung der PKH 200 € an seinen RAgezahlt. Diese berücksichtige ich aber nicht bei der Berechnung der Differenz,oder?

    Das heißt, ich berechne die Differenz zwischen PKH- undWahlanwaltsvergütung und nicht die Differenz zwischen ausgezahlter PKH-und der Wahlanwaltsvergütung?!


    Die 200 € werden zuerst auf die Differenzvergütung (das ist also diejenige zwischen der nach § 49 RVG und der nach § 13 RVG) verrechnet. Soweit die 200 € diese Differenzvergütung übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf die aus der Staatskasse zu zahlenden PKH-Vergütung angerechnet (§ 58 Abs. 2 RVG) - sonst nicht.

    Richtig.

    Allerdings schreibt Pipilotta etwas von ausgezahlter PKH-Vergütung und PKH-Vergütung. Es sollte daher klargestellt werden, ob vielleicht der RA im Antrag auf PKH-Vergütung die erhaltenen 200,- € von sich aus abgezogen hat.

  • Sorry, ich habe mich wirklich ungünstig und unvollständig ausgedrückt. Kl. hat Antrag nach § 106 ZPO gestellt.

    Wahlanwalwaltvergütung: 957,47 Euro
    PKH-Vergütung: 820,62 Euro - Differenz 136,85
    ausgezahlte PKH-Vergütung 757,47 Euro (wegen Anrechnung) - Differenz 200 Euro

    Der Bekl. hat 175,49 Euro zu zahlen.

    Jetzt frage ich mich, ob der Bekl. seine 175,49 vollständig an den Kl. zahlt oder nur 136,85 und der Rest an die Staatskasse geht.

  • Sorry, ich habe mich wirklich ungünstig und unvollständig ausgedrückt. Kl. hat Antrag nach § 106 ZPO gestellt.

    Wahlanwalwaltvergütung: 957,47 Euro
    PKH-Vergütung: 820,62 Euro - Differenz 136,85
    ausgezahlte PKH-Vergütung 757,47 Euro (wegen Anrechnung) - Differenz 200 Euro

    Der Bekl. hat 175,49 Euro zu zahlen.

    Jetzt frage ich mich, ob der Bekl. seine 175,49 vollständig an den Kl. zahlt oder nur 136,85 und der Rest an die Staatskasse geht.


    Es geht also um den Übergang nach § 59 Abs. 1 RVG in Verbindung mit einer Vorschußleistung der Partei.

    Der Erstattungsbetrag (175,49 €) zzgl. Zahlung aus der Staatskasse (757,47 €) übersteigt nicht (= 932,96 €) die Wahlanwaltsvergütung (957,47 €). Damit liegen die Voraussetzungen des Übergangs nicht vor.

    Soweit die PKH-Partei dem RA einen Vorschuß (200 €) gezahlt hat, meine ich, dürfte der RA (§ 126 ZPO) weitere 24,51 € (= 957,47 € abzgl. 932,96 €) davon behalten. Die Differenz von 175,49 € müßte er an seinen Auftraggeber (PKH-Partei) zurückzahlen. Erfolgt die Festsetzung im Namen der Partei (§ 104 ZPO), dürfte diese die 175,49 € behalten.

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  • Also nach m.E. scheidet eine Festsetzung nach § 126 ZPO vorliegend aus, da der RA bereits in voller Höhe befriedigt ist. Normalerweise müsste nach § 103 ff. ZPO zugunsten der PKH-Partei festgesetzt werden. Nur dieser steht der Betrag in Höhe von 175,49 EUR zu. Ein Übergang auf die Staatskasse findet nicht statt.

  • Also nach m.E. scheidet eine Festsetzung nach § 126 ZPO vorliegend aus, da der RA bereits in voller Höhe befriedigt ist.


    Grds. hat der Anspruch des RAs Vorrang vor demjenigen der Partei (Schultzky, a.a.O., Rn. 12).

    Die bereits erfolgte Befriedigung des (Vergütungsanspruchs des) RA durch die Partei ist eine (im Rahmen von § 126 Abs. 2 S. 1 ZPO zulässige) Einrede, die der Gegner aber m. E. erst einmal erheben müßte (Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 126 Rn. 17). Du meinst wohl, daß auch bei nicht erhobener Einrede eine Befriedigung des (Vergütungsanspruchs des) RA von Amts wegen zu prüfen ist?

    Da es sich bei dieser Einrede grds. um materiell-rechtliche Einwendungen im KFV handelt, dürften sie nur berücksichtigt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen. Insofern kann man natürlich diese Auffassung vertreten, daß aufgrund der dem Gericht bekannten Tatsachen von Amts wegen dann hier diese Festsetzung ausscheidet.

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