Hallo,
bei mir liegt ebenfalls Quotelung mit bereits ausgezahlterPKH-Vergütung vor.Der Kläger hat vor Bewilligung der PKH 200 € an seinen RAgezahlt. Diese berücksichtige ich aber nicht bei der Berechnung der Differenz,oder?
Das heißt, ich berechne die Differenz zwischen PKH- undWahlanwaltsvergütung und nicht die Differenz zwischen ausgezahlter PKH-und der Wahlanwaltsvergütung?!
Die 200 € werden zuerst auf die Differenzvergütung (das ist also diejenige zwischen der nach § 49 RVG und der nach § 13 RVG) verrechnet. Soweit die 200 € diese Differenzvergütung übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf die aus der Staatskasse zu zahlenden PKH-Vergütung angerechnet (§ 58 Abs. 2 RVG) - sonst nicht.
Richtig.
Allerdings schreibt Pipilotta etwas von ausgezahlter PKH-Vergütung und PKH-Vergütung. Es sollte daher klargestellt werden, ob vielleicht der RA im Antrag auf PKH-Vergütung die erhaltenen 200,- € von sich aus abgezogen hat.