Kostenfestsetzung nach § 106 ZPO und gleichzeitig PKH-Abrechnung

  • Dem Kläger wurde PKH mit Raten bewilligt, es wurde ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, wonach der Beklagte 70 % der Kosten des Rechtsstreits und der Kläger 30 % trägt.

    Was ist, wenn der RA des Klägers zunächst seine gesamten Kosten von der Staatskasse über PKH einfordert und gleichzeitig einen Kostenantrag nach § 106 ZPO stellt?
    Muss dann der Kläger dem Beklagten ggf. 30 % seiner Kosten erstatten, weil er ja seine Kosten im Rahmen der PKH von der Staatskasse erhalten hat? Das will ich unbedingt verhindern, da der Beklagte zahlungsunfähig ist.

    Oder sollte man ggf. erst die Kosten gem. § 106 ZPO ausgleichen und festsetzen lassen und dann über PKH abrechnen, damit dem Beklagten gar nicht erst ein Anspruch entsteht?

    Danke! :2danke

  • PKH abrechnen und gleichzeitig den 106-er Antrag stellen. Der Rechtspfleger würde dich eh auffordern den 106-er Antrag zustellen.

    Der Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten geht dann gemäß § 59 RVG auf die Landeskasse über.

    Die Mittellosigkeit des Beklagten ist dann leider das Problem der Landeskasse, die PKH-Vergütung wird auf jeden Fall nicht zurückverlangt, der Kläger muss auch nichts zurückzahlen.

  • PKH abrechnen, KFA nach § 106, 126 ZPO stellen.
    Die von der Staatskasse geleisteten Zahlungen sind zu berücksichtigen.
    Ggfs. erfolgt die Sollstellung gegenüber der Gegenseite wegen § 59 RVG.

    So isses. Und bloß nienich vergessen, den § 126 ZPO laut und deutlich zu erwähnen! :D

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Hallo, danke für die schnellen Antworten! :daumenrau

    Bekommt denn der Kläger einen Teil seiner geleisteten PKH-Raten zurück? Sollte die Gegenseite nämlich (wider Erwarten) die nach § 59 RVG übergegangenen Ansprüche an die Staatskasse erstatten, müsste sich ein Guthaben ergeben. Also wenn der Beklagte nichts gem. § 59 RVG erstattet, dann erhält auch der Kläger nichts erstattet? :gruebel:

  • Bekommt denn der Kläger einen Teil seiner geleisteten PKH-Raten zurück?


    Das könnte passieren. Wenn der Beklagte auf den Übergang zahlt und der Kläger schon einiges an Raten eingezahlt hat (mehr als seine 30%) und sich dann eine Überzahlung ergibt, bekommt der Kläger einen Teil wieder zurückerstattet.

  • Wonach sollte die Landeskasse berechtigt sein Kosten von dem erstattungspflichtigen Gegner einzufordern, die sie ratenweise bereits von der PKH-Partei eingezogen hat?

    Hat die PKH-Partei insoweit nicht einen eigenen Festsetzungsanspruch gegen den Gegner?
    Ferner wäre ggf. § 120 Abs. 3 ZPO zu beachten - vgl. zur Verfahrensweise auch DB-PKHG.

    Einmal editiert, zuletzt von Little Steven (30. Oktober 2012 um 16:45) aus folgendem Grund: Korrektur des Absatzes

  • PKH abrechnen, KFA nach § 106, 126 ZPO stellen.
    Die von der Staatskasse geleisteten Zahlungen sind zu berücksichtigen.
    Ggfs. erfolgt die Sollstellung gegenüber der Gegenseite wegen § 59 RVG.

    So isses. Und bloß nienich vergessen, den § 126 ZPO laut und deutlich zu erwähnen! :D


    Das musst Du lauter rufen, denn nur wenige RAs stellen Kfas nach § 126 ZPO ...

  • PKH abrechnen, KFA nach § 106, 126 ZPO stellen.
    Die von der Staatskasse geleisteten Zahlungen sind zu berücksichtigen.
    Ggfs. erfolgt die Sollstellung gegenüber der Gegenseite wegen § 59 RVG.

    So isses. Und bloß nienich vergessen, den § 126 ZPO laut und deutlich zu erwähnen! :D


    Das musst Du lauter rufen, denn nur wenige RAs stellen Kfas nach § 126 ZPO ...

    Ich brüll das regelmäßig aus vollster Kehle, stoße aber ebenso regelmäßig auf taube Ohren bei Gericht... es gibt hier diverse Freds, in denen ich diesbezüglich schon mein Leid geklagt habe (Antrag nach 126 in Fettdruck - Festsetzung nach 103 - Berichtigungantrag nach 319... es wär ja auch zu einfach... :().

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Wonach sollte die Landeskasse berechtigt sein Kosten von dem erstattungspflichtigen Gegner einzufordern, die sie ratenweise bereits von der PKH-Partei eingezogen hat?

    Hat die PKH-Partei insoweit nicht einen eigenen Festsetzungsanspruch gegen den Gegner?
    Ferner wäre ggf. § 120 Abs. 2 ZPO zu beachten - vgl. zur Verfahrensweise auch DB-PKHG.

    Das wäre natürlich noch mal ein wichtiger Punkt. :gruebel:

    Könnte hierzu noch mal jemand was sagen, ob tatsächlich die Landeskasse Kosten von einem erstattungspflichtigen Gegner einzieht, wenn die Kosten bereits durch die Raten der PKH-Partei gedeckt sind.

    Wegen § 120 ZPO meinst du § 120 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, oder? Das Gericht soll die Einstellung der Raten bestimmen, wenn es einen erstattungspflichtigen Gegner gibt.

  • Wonach sollte die Landeskasse berechtigt sein Kosten von dem erstattungspflichtigen Gegner einzufordern, die sie ratenweise bereits von der PKH-Partei eingezogen hat?

    Hat die PKH-Partei insoweit nicht einen eigenen Festsetzungsanspruch gegen den Gegner?
    Ferner wäre ggf. § 120 Abs. 2 ZPO zu beachten - vgl. zur Verfahrensweise auch DB-PKHG.

    Das wäre natürlich noch mal ein wichtiger Punkt. :gruebel:

    Könnte hierzu noch mal jemand was sagen, ob tatsächlich die Landeskasse Kosten von einem erstattungspflichtigen Gegner einzieht, wenn die Kosten bereits durch die Raten der PKH-Partei gedeckt sind.

    Wegen § 120 ZPO meinst du § 120 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, oder? Das Gericht soll die Einstellung der Raten bestimmen, wenn es einen erstattungspflichtigen Gegner gibt.

    Ja - § 120 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Habe meinen #7 entsprechend korrigiert. Danke für den Hinweis auf den Vertipper.

  • PKH abrechnen, KFA nach § 106, 126 ZPO stellen.
    Die von der Staatskasse geleisteten Zahlungen sind zu berücksichtigen.
    Ggfs. erfolgt die Sollstellung gegenüber der Gegenseite wegen § 59 RVG.

    So isses. Und bloß nienich vergessen, den § 126 ZPO laut und deutlich zu erwähnen! :D


    Das musst Du lauter rufen, denn nur wenige RAs stellen Kfas nach § 126 ZPO ...

    Ich brüll das regelmäßig aus vollster Kehle, stoße aber ebenso regelmäßig auf taube Ohren bei Gericht... es gibt hier diverse Freds, in denen ich diesbezüglich schon mein Leid geklagt habe (Antrag nach 126 in Fettdruck - Festsetzung nach 103 - Berichtigungantrag nach 319... es wär ja auch zu einfach... :().

    Nur der Vollständigkeit halber: wenige Tage vor diesem Eintrag hier hatte ich mal wieder 126er-Anträge gestellt (in der gleichen Sache, I. u. II. Instanz) - und was soll ich sagen: gestern durfte ich dann wie gehabt wieder einen 319er-Antrag rausschicken. Ich mag nicht mehr. :mad:

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Ist das denn immer dasselbe Gericht? Allmählich müssten die doch auch mal dahinterkommen. Mir ist das ein- oder zweimal passiert, seitdem markiere ich wie schon mal erwähnt die "126" mit Textmarker und schon klappt es bestens. Wenn man natürlich so eine Spezialleuchte ist, die schreibt: Festsetzung nach § 126 ZPO geht nicht - mein Textmarker ist leer - ja dann würde ich auch langsam auf die Barrikaden gehen. Aber wie P. schon richtig sagte: Es gibt nur ganz selten § 126 ZPO-Anträge, jedenfalls bei uns.

  • Ist das denn immer dasselbe Gericht? Allmählich müssten die doch auch mal dahinterkommen. Mir ist das ein- oder zweimal passiert, seitdem markiere ich wie schon mal erwähnt die "126" mit Textmarker und schon klappt es bestens. Wenn man natürlich so eine Spezialleuchte ist, die schreibt: Festsetzung nach § 126 ZPO geht nicht - mein Textmarker ist leer - ja dann würde ich auch langsam auf die Barrikaden gehen. Aber wie P. schon richtig sagte: Es gibt nur ganz selten § 126 ZPO-Anträge, jedenfalls bei uns.

    Nicht immer dasselbe Gericht, aber diesmal wieder das heimische...

    Und ich weiß echt nicht mehr weiter, ich schreib Fettdruck, den § 126 in eine gesonderte Zeile, im Text stehts auch nochmal... Textmarker hab ich mich bisher nicht getraut, weil ich dachte, man denkt sonst, ich würde das Gericht für doof halten. Aber vielleicht sollte ich doch mal... ;)

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Ist das denn immer dasselbe Gericht? Allmählich müssten die doch auch mal dahinterkommen. Mir ist das ein- oder zweimal passiert, seitdem markiere ich wie schon mal erwähnt die "126" mit Textmarker und schon klappt es bestens. Wenn man natürlich so eine Spezialleuchte ist, die schreibt: Festsetzung nach § 126 ZPO geht nicht - mein Textmarker ist leer - ja dann würde ich auch langsam auf die Barrikaden gehen. Aber wie P. schon richtig sagte: Es gibt nur ganz selten § 126 ZPO-Anträge, jedenfalls bei uns.

    Nicht immer dasselbe Gericht, aber diesmal wieder das heimische...

    Und ich weiß echt nicht mehr weiter, ich schreib Fettdruck, den § 126 in eine gesonderte Zeile, im Text stehts auch nochmal... Textmarker hab ich mich bisher nicht getraut, weil ich dachte, man denkt sonst, ich würde das Gericht für doof halten. Aber vielleicht sollte ich doch mal... ;)


    Wie wäre es mit:
    Wird nach § 126 ZPO Kostenfestsetzung für Rechtsanwalt xy gegen z beantragt.

  • Wer weiß, wie die gerichtliche Monierung dann aussieht... :D

  • Ist das denn immer dasselbe Gericht? Allmählich müssten die doch auch mal dahinterkommen. Mir ist das ein- oder zweimal passiert, seitdem markiere ich wie schon mal erwähnt die "126" mit Textmarker und schon klappt es bestens. Wenn man natürlich so eine Spezialleuchte ist, die schreibt: Festsetzung nach § 126 ZPO geht nicht - mein Textmarker ist leer - ja dann würde ich auch langsam auf die Barrikaden gehen. Aber wie P. schon richtig sagte: Es gibt nur ganz selten § 126 ZPO-Anträge, jedenfalls bei uns.

    Nicht immer dasselbe Gericht, aber diesmal wieder das heimische...

    Und ich weiß echt nicht mehr weiter, ich schreib Fettdruck, den § 126 in eine gesonderte Zeile, im Text stehts auch nochmal... Textmarker hab ich mich bisher nicht getraut, weil ich dachte, man denkt sonst, ich würde das Gericht für doof halten. Aber vielleicht sollte ich doch mal... ;)


    Wie wäre es mit:
    Wird nach § 126 ZPO Kostenfestsetzung für Rechtsanwalt xy gegen z beantragt.

    Hatte ich auch schon. Hat auch keiner gelesen.

    Vermutlich schreib ich demnächst drüber: "Bevor Sie irgendwas für irgendjemand gegen irgendwen festsetzen, rufen Sie mich sicherheitshalber kurz an." :D Tröstlicherweise führen die Hinweise auf all das, was schon im Antrag stand, immerhin dazu, dass niemand sich wegen des § 319 ZPO ziert.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Kein Fall des § 319 ZPO - das wär´s noch... :wechlach:

  • Kein Fall des § 319 ZPO - das wär´s noch... :wechlach:

    Ich glaub, die GAK (Größte anzunehmende Katastrophe), die ich in dem Zusammenhang je hatte, hab ich schon mal erzählt, aber:

    126er-Antrag gestellt, Festsetzung nach 104. Seufz. 319er-Antrag gestellt. Der ging zur Kenntnis an die Gegenseite. Und die sagen kaltlächelnd, dass das mal gar nicht geht, sie hätten nämlich schon erfüllt und an unseren Mandanten gezahlt. :eek: Daraufhin Zurückweisung 319er-Antrag. Ich natürlich beschwert - abgeschmettert. Mandant angeschrieben, der tat einen Teufel, die Kohle an uns zu zahlen - er hatte ja PKH und an uns bislang auch noch nix gezahlt. Festsetzung nach 11 RVG ging wegen PKH auch nicht. :mad:

    Was tun? Einzige Möglichkeit: MB beantragt gg. Mdt. wg. ungerechtfertigter Bereicherung. Dann VB, dann PfÜB. Konto: nix zu holen. Inzwischen haben wir das Früchtchen wenigstens soweit, dass er Raten zahlt. Der Ursprungssums ist inzwischen aber auch schon anderthalb Jahre her.

    Seither weiß ich aber, warum ich so vehement auf dem 126 bestehe...

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

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