Pfändung von Gehalt bzw. Vergütung eines Dozenten an der Uni

  • Guten Abend, ich habe ein Problem und hoffe, hier eine Lösung zu finden.

    Zu allererst möchte ich kurz was zu meiner Person sagen-ich bin RENO und arbeite seit zehn Jahren - sehr glücklich in einer Anwaltskanzlei mitten in Berlin.

    Ich versuche seit Jahren Vollstreckungsmaßnahmen gegen einen bestimmten Schuldner (Rechtsanwalt - ja so etwas solls geben) durchzuführen-leider vergebens. Nun habe ich Kenntnis darüber erhalten, dass dieser Herr Dozent an einer Uni hier in Berlin ist und sicher auch von dort Gehalt oder Vergütung (das ist das erste Problem) bekommt. Ich weiß nicht ob es sich hierbei um Gehalt handelt (dann wäre normale Gehaltspfändung ja möglich) oder eben nicht. Wenn er eine Vergütung oder ähnliches erhält, stellt sich für mich die Frage, wie ich meinen Pfändungsantrag schreiben muss. Die zweite Frage ist die, dass ich nicht weiss, wer in diesem Fall der Drittschulder wäre - das Land Berlin oder die UNI direkt??

    Vielleicht hatte jemand schon diese Problematik in der Vergangenheit und kann mir weiterhelfen!

    Vielen lieben Dank und eine schöne Woche
    ullala76

  • Wenn er regelmäßig Vorlesungen hält, dann ist es sicherlich Arbeitseinkommen und als solches zu pfänden.

    Sollten es nur gelegentliche Vorlesungen sein, wären sie als Honorarforderungen ohne Schutz pfändbar. Dabei sollte man aber auf die richtige Bezeichnung der Forderungen achten und darauf, dass die Pfändung dann u.U. nicht für künftige Forderungen wirkt. § 832 ZPO gilt nämlich nur für Arbeitseinkommen oder ähnliche fortlaufende Bezüge, die wie AE gepfändet werden können.

    Ob Du nun die Uni oder das Land als Drittschuldner bezeichnest dürfte letztlich egal sein. Wenn Du die Uni angibst und diese nicht selbst Zahlstelle ist, sondern das Land, müsste die Uni die Pfändung an die Zahlstelle weiterleiten. Allerdings wird die Pfändung dann erst mit dem Eingang bei der Zahlstelle wirksam (Stöber, Rdn. 545).

  • Hab einen ähnlichen Fall bei mir (BaWü). Schuldner auch Dozent an einer Uni, die Uni schließt aber immer nur Semesterweise (Sommersemester/Wintersemester) die Vertäge ab und mit der Einschränkung dass genug Stundenten Teilnehmen damit der Kurs auch zu Stande kommt. Ist das dann der Fall bezahlt die Uni einen Einmalbetrag für das gesamte Semester, Drittschuldner ist bei immer aber das Landesamt für Besoldung. Hinzu kommt noch dass der Schuldner dann regelmäßig einen Antrag nach § 850i ZPO stellt. Rechnet man dann den Einmalbetrag auf die sechs Monate runter, bleiben in meinem Fall keinen pfändbaren Beträge übrig, da dass Honorar der Uni nicht so üppig ist. Es scheint aber in meinem Fall so zu sein, dass der Schulder nur einen "Nebenkurs" gibt und daher relativ wenig Stunden hat, das Honorar daher entsprechend gering ausfällt. Daher denke ich kann mein Beispiel nur bedingt auf dein Probelm übetragen werden.

    Ohne genauere Informationen ( deinem Schuldner die EV abgeben lassen?) kann ich leider nichts konkretes sagen.

  • Hast Du denn schon die normale Sachpfändung versucht? Dann muss der GVZ den Sch. ja der RAK melden, was dieser bestimmt nicht so lustig findet und bestimmt zahlt oder wenigstens Ratenzahlung anbietet.
    (daher im Vollstr.auftrag auch die Berufsbezeichnung angeben).
    Oder ist er gar kein zugelassener RA mehr?

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Hab einen ähnlichen Fall bei mir (BaWü). Schuldner auch Dozent an einer Uni, die Uni schließt aber immer nur Semesterweise (Sommersemester/Wintersemester) die Vertäge ab und mit der Einschränkung dass genug Stundenten Teilnehmen damit der Kurs auch zu Stande kommt. Ist das dann der Fall bezahlt die Uni einen Einmalbetrag für das gesamte Semester, Drittschuldner ist bei immer aber das Landesamt für Besoldung. Hinzu kommt noch dass der Schuldner dann regelmäßig einen Antrag nach § 850i ZPO stellt. Rechnet man dann den Einmalbetrag auf die sechs Monate runter, bleiben in meinem Fall keinen pfändbaren Beträge übrig, da dass Honorar der Uni nicht so üppig ist. Es scheint aber in meinem Fall so zu sein, dass der Schulder nur einen "Nebenkurs" gibt und daher relativ wenig Stunden hat, das Honorar daher entsprechend gering ausfällt. Daher denke ich kann mein Beispiel nur bedingt auf dein Probelm übetragen werden.

    Ohne genauere Informationen ( deinem Schuldner die EV abgeben lassen?) kann ich leider nichts konkretes sagen.

    Die erste Frage, die sich in einem solchen Fall stellt ist, was steht in der Pfändung. Meist werden die Texte für die Pfändung von Arbeitseinkommen verwendet, also mit dem Hinweis auf die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO. Dann ist ja alles klar und die Besoldungsstelle hat die einmaligen Zahlungen je Semester auf die Monate umzulegen und dann kommt dabei nichts raus. Wird für das nächste Semester wieder ein Vertrag geschlossen, gilt § 833 Abs. 2 ZPO.

    Ich habe einige solcher Fälle und die laufen so problemlos, bis auf ein paar Gläubiger, die der Ansicht sind, dass es kein AE ist, obwohl wie AE gepfändet wird.

    Nach der Änderung des § 850i ZPO ist das eigentlich auch gar kein Problem mehr, weil - zwar auf Antrag - die Einmalzahlung auf die Monate umzurechnen ist.

    Sollte jemand der Meinung sein, dass es Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist (steuerrechtlich ja, pfändungsrechtlich allerdings nicht) müsste er die Forderung genau bezeichnen und für jeden einzelnen Lehrauftrag oder Vorlesung gesondert pfänden. Stellt der Schuldner einen Antrag nach § 850i ZPO, wird er das schnell aufgeben, wenn der Schuldner nicht noch über weitere ausreichende Einkünfte verfügt, was aber unwahrscheinlich ist, weil man die sonst auch pfänden könnte.

  • Hast Du denn schon die normale Sachpfändung versucht? Dann muss der GVZ den Sch. ja der RAK melden, was dieser bestimmt nicht so lustig findet und bestimmt zahlt oder wenigstens Ratenzahlung anbietet.
    (daher im Vollstr.auftrag auch die Berufsbezeichnung angeben).
    Oder ist er gar kein zugelassener RA mehr?


    Dann aber bitte gleich mit e.V., das macht mehr Druck. :daumenrau Ob es nun Arbeitseinkommen, Honorare oder was auch immer ist, das kann man alles in einem Beschluss pfänden, da kann man ruhig mehrere denkbare Varianten anbieten. Schwieriger ist es mit der Angabe des richtigen Drittschuldners. Da hilft nur die e.V.

  • Also was die e.V. angeht, ist dies ziemlich schwierig. Wir haben versucht, in seiner Kanzlei zu pfänden, wo allerdings laut Gerichtsvollzieher nichts zu holen war. Dieser verwies, darauf, dass eine Abnahme der e.V. (die wurde gleichzeitig mit ZVA beantragt) nur abgenommen werden kann, wenn auch ein ZV-Versuch unter der Privatadresse des Schuldners unternommen worden ist. Wir haben versucht, die Adresse des Rechtsanwalts herauszufinden, was lange Zeit nicht möglich war. Es wurde eine Detektei beauftragt, die auch eine persönliche Anschrift herausfand. Es wurde ein weitere ZVA mit Abgabe zur e.V. beantragt, allerdings kam Post vom Gerichtsvollzieher zurück, dass ein kein Klingelschild gebe und er von den Nachbarn - die wohl sehr blockierten - auch keine Auskunft über unseren Schuldner bekommen habe. Nebenbei gesagt, wird hier vermutet, dass der Gerichtsvollzieher selbst "Muffensausen" vor dem Schuldner hat. Wir wissen auch aus einer anderen Quelle, dass der besagte Rechtsanwalt noch weitere Gläubiger hat.
    Auch die Rechtsanwaltskammer und auch die Notarkammer (ja er ist auch noch Notar) ist bereits informiert und es laufen zwei Verfahren, aber auch dieser Umstand scheint ihn nicht zu stören.
    Und nun bekommen wir keine e.V., da wir nicht an seiner privaten Anschrift vollstrecken können, da wir diese nicht zu 100 % bestätigen können :gruebel:
    alles sehr mysteriös ...
    Schönes Rest-Wochenende und einen guten Start in die Woche :)

  • Könnte eine Meldeamtsanfrage helfen?!

    Das bringt nicht wirklich etwas, da ullala76 schrieb, dass es an der bereits bekannten Privatanschrift kein Klingelschild gibt. Mir ist z.B. aus einem Verfahren bekannt, dass die Vollstreckungsbeamten des hiesigen Finanzamts von Vollstreckungsversuchen Abstand nehmen müssen, wenn sie keine eindeutig dem Schuldner zuzuordnende Wohnung vorfinden.

    Evtl. könnte man sich der Frage zuwenden, ob der Schuldner die fehlende Identifizierbarkeit unter der Privatanschrift auch ohne Vollstreckungsversuch gegen sich gelten lassen muss (Rechtsgedanke des § 162 Abs. 1 BGB).

  • Dann würde ich einfach die Akte zwei Monate verfristen und dann Anträge nach neuem Recht stellen.
    Dann ist ein erfolgloser Vollstr.versuch nicht mehr Voraussetzung für die e. V., und Ihr könntet den GV mit der Einholung von Drittauskünften beauftragen
    (Kraftfahrtbundesamt, Rentenversicherung) sowie der Ermittlung seiner Anschrift.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • also eine Einwohnermeldeamtsanfrage hat uns eine Anschrift gebracht, wo er allerdings nicht wohnt, sondern nur polizeilich gemeldet ist - die ist die Wohnung einer dritten Person - Vollstreckungsversuche also nicht möglich.

    Wahrscheinlich müssen wir wirklich zwei Monate warten und ihn dann über die Kanzleianschrift die e.V.abnehmen lassen.

    Liebe Grüße und eine schöne Woche

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