Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt bereitet mit Kopfweh:
Ich habe
- ein EA-Verfahren betr. Kinder- und Ehegattenunterhalt
- eine Scheidungssache nebst VA
- ein Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge
In dem EA-Verfahren betr. Kinder- und Ehegattenunterhalt zahlt er Raten.
In der Scheidungssache wurde dem Ast. VKH mit Raten bewilligt. Die Ratenzahlung wurde gestundet bis zur Erledigung der RZ im EA-Verfahren betr. Kinder- und Ehegattenunterhalt .
In dem Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge wurde ebenfalls VKH mit Raten gewährt und die Ratenzahlung gestundet bis zur Erledigung der RZ in der Scheidungssache und im EA-Verfahren betr. Kinder- und Ehegattenunterhalt .
Frage:
War die Stundung der Raten in der Scheidungssache nebst VA
und im Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge überhaupt möglich. M.E. nicht. § 115 Abs. 2 und § 124 ZPO geben dazu nichts her und ansonsten fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für die Ratenstundung durch das Gericht.
Vielmehr wäre in einem Verfahren eine Rate X anzuordnen und diese Rate dann im Verfahren Y usw. zur berücksichtigen, § 115 Abs. 4 ZPO.
Oder man hält es mit der Mindermeinung mancher Landesarbeitsgerichte, die die Ratenhöhe X anteilig auf die verschiedenen Verfahren in Abhängigkeit zum Streitwert verteilt ...
Aber stunden, ich weiß nicht. Und dann ist da noch eine Fundstelle des Hanseatischen OLG (15 WF 246/82 K), demnach hätte die PKH-Partei nach Abschluss der Rechtsstreitigkeiten, die Möglichkeit die Stundung der Ratenzahlungen zu beantragen, dies aber nicht beim Prozessgericht, sondern bei der Justizverwaltung.
Kann ich diese Stundungsanordnungen aufheben und beschließen, dass die RZ aufzunehmen sind, oder ist das jetzt so?!
Stundet Ihr Ratenzahlungen?