Stundung von Prozesskostenhilferaten

  • Hallo zusammen,

    folgender Sachverhalt bereitet mit Kopfweh:

    Ich habe

    • ein EA-Verfahren betr. Kinder- und Ehegattenunterhalt
    • eine Scheidungssache nebst VA
    • ein Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge

    In dem EA-Verfahren betr. Kinder- und Ehegattenunterhalt zahlt er Raten.

    In der Scheidungssache wurde dem Ast. VKH mit Raten bewilligt. Die Ratenzahlung wurde gestundet bis zur Erledigung der RZ im EA-Verfahren betr. Kinder- und Ehegattenunterhalt .

    In dem Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge wurde ebenfalls VKH mit Raten gewährt und die Ratenzahlung gestundet bis zur Erledigung der RZ in der Scheidungssache und im EA-Verfahren betr. Kinder- und Ehegattenunterhalt .


    Frage:

    War die Stundung der Raten in der Scheidungssache nebst VA
    und im Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge überhaupt möglich. M.E. nicht. § 115 Abs. 2 und § 124 ZPO geben dazu nichts her und ansonsten fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für die Ratenstundung durch das Gericht.
    Vielmehr wäre in einem Verfahren eine Rate X anzuordnen und diese Rate dann im Verfahren Y usw. zur berücksichtigen, § 115 Abs. 4 ZPO.

    Oder man hält es mit der Mindermeinung mancher Landesarbeitsgerichte, die die Ratenhöhe X anteilig auf die verschiedenen Verfahren in Abhängigkeit zum Streitwert verteilt ...

    Aber stunden, ich weiß nicht. Und dann ist da noch eine Fundstelle des Hanseatischen OLG (15 WF 246/82 K), demnach hätte die PKH-Partei nach Abschluss der Rechtsstreitigkeiten, die Möglichkeit die Stundung der Ratenzahlungen zu beantragen, dies aber nicht beim Prozessgericht, sondern bei der Justizverwaltung.

    Kann ich diese Stundungsanordnungen aufheben und beschließen, dass die RZ aufzunehmen sind, oder ist das jetzt so?!

    Stundet Ihr Ratenzahlungen?

  • Nein, es ist so, wie du es nach deiner Ansicht dargestellt hast. Rate aus dem 1. Verfahren ist beim zweiten Verfahren als Belastung anzusehen und Raten des 1. und 2. Verfahrens dann beim dritten Verfahren. Dann muss er ggf. beim 3. Verfahren erst mal nichts bezahlen, später kann man das abändern, wenn diese Raten weggefallen sind.
    Nur das ist der richtige und saubere Weg.

    Wer hat denn die Entscheidungen so getroffen, der Richter? Wenn es der Richter war, hätte ich natürlich Probleme mit der Abänderung seiner Beschlüsse, wenn sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert hat.
    Der Bezirksrevisor hat ja auch nur ein Beschwerderecht gegen Entscheidungen mit Null-Raten (Stundung ist ja nicht dasselbe!) und das auch nur befristet.
    Hat die Entscheidungen der Richter so getroffen, wird man wohl alles erst mal so lassen müssen.

  • Ich hätte es nicht unbedingt Stundung genannt und der Weg über die Anrechnung der gezahlten Raten des ersten Verfahrens bei der Berechnung der Ratenhöhe des zweiten Verfahrens wäre sinnvoller gewesen, aber der Richter hat bereits bei der Anordnung der Ratenzahlung die Möglichkeit, einen späteren Zahlungszeitpunkt festzulegen, wenn er bereits jetzt weiß, dass zu diesem Zeitpunkt bestimmte Belastungen (hier: PKH-Rate) wegfallen. Hab allerdings nur nen kurzen Absatz im Zöller (§ 120 RdNr. 6) gefunden...

  • Die Entscheidungen hat der Richter getroffen. Dann werde ich sie wohl so lassen müssen.

    Könntre ich ggf. eine nachträgliche Ratenzahlungsanordnung treffen, wenn sich die Vermögensverhältnisse wesentlich geändert haben?

  • Ja, und damit könnte man das alles wieder aus der Schieflage herausbringen.

    In Endeffekt ist die Entscheidung
    Verfahren 1: mtl. 30 €
    Verfahren 2: mtl. 15 €
    Verfahren 3: mtl. 0 €

    hinsichtlich der Verfahren 2 und 3 auch eine Art Stundung von ansonsten 30 € zu zahlenden Raten. Ändert sich ansonsten nichts, wird man eben im letzten Verfahren auch mal 30 € zahlen müssen, es sei denn, die 4 Jahre sind vergangen, weil man in den ersten beiden Verfahren mit 48 Raten noch nicht mal die dort angefallenen Kosten gezahlt hat.

  • Danke für den Hinweis auf § 120 Rn. 6 im Zöller.
    Die Passage ist zwar ein bisschen kurz geraten, aber hilfreich.

    Im Musielak steht ein wenig mehr. Unter anderem heißt es dort: " ... Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn Raten für andere Prozesse, die grundsätzlich als besondere Belastungen abzugsfähig sind , nur noch einige Monate zu zahlen sind. In solchen Fällen kann zB bestimmt werden, dass die ersten zehn Raten in Höhe von X Euro zu zahlen sind, alle weiteren in Höhe von X Euro. ...".

    Den Begriff der Stundung verwenden sämtliche Kommentare nur in Zusammenhang mit dem Einsatz von Vermögen, nicht bei RZ.

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