Frage nach erteilter RSB

  • Blöde Überschrift, ich weiß.
    Ist eigentlich auch kein Problem in dem Sinne, die Frage geht mir aber nicht aus dem Kopf.
    Schuldner durchläuft komplettes Verfahren einschließlich WVP. Aus den Berichten des TH ergibt sich jeweils, das der Schuldner eine Rente hat, pfändbare Beträge sind nicht entstanden. Nach erteilter RSB beantragt der Schuldner die weitere Verfahrenskostenstundung. Beim Antragsformular fallen mir fast die Augen aus dem Kopf - 2 Renten (Altersrente und Betriebsrente), Ehefrau wäre wegen eigener Einkünfte nicht zu berücksichtigen. Die Renten sind so hoch, dass einiges an pfändbaren Beträgen angefallen wäre. Ein Blick in die komplette Akte zeigt, dass der Schuldner die Renten zu Beginn des Verfahrens beide angegeben hat, die Betriebsrente im Laufe des Verfahrens aber scheinbar untergegangen ist. In der kompletten WVP ist immer nur von der Altersrente die Rede. Dass das Kind in den Brunnen gefallen ist, ist mir klar. Was mich beschäftigt, ist die Frage - kann man hier im Nachhinhein noch eine Haftung des Treuhänders "konstruieren"? Bitte nicht falsch verstehen, ich will hier keinen in die Pfanne hauen. Mich beschäftigt einfach die Frage, ob hier noch irgendwas veranlasst werden könnte oder gar müsste?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Blöde Frage: könnt Ihr als Gericht den Treuhänder anordnen (direkt oder indirekt), den Fehlbetrag auszugleichen, oder müssten das, wenn überhaupt, die Gläubiger machen?

  • Die Frage habe ich mir auch gestellt. Die Gläubiger hat es ja offenbar nicht interessiert, RSB ist bereits rechtskräftig erteilt. Mir ist es ja nur aufgefallen, da die Verfahrenskosten nicht gedeckt sind und der Schuldner die weitere Stundung beantragt hat. Man könnte allenfalls die Überlegung anstellen, dass der Treuhänder für die Beträge in Haftung genommen werden könnte, die Verfahrenskosten sind.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • aufgrund der Vielzahl an Renten müsste doch die Voraussetzung für eine Stundung entfallen sein....:gruebel:


    Wieso? Stundung mit (relativ hohen) Raten musste ich gewähren.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Vom TH nicht gesehen, vom InsO-Gericht nicht gesehen, kann angesichts des Massengeschäfts immer mal wieder passieren.

    Was willst du denn aber jetzt noch veranlassen?
    Der Treuhänder ist nicht mehr Treuhänder. Aufsichtsmaßnahmen kommen jetzt zu spät, gehen nicht mehr.

    Habe auch schon - aber wenige Male - den TH auf 850e, 850c4 hinweisen müssen; da waren dann zwar die pfändbaren Beträge für ein Jahr verloren, aber wenigstens für die restlichen Jahre "gerettet".

    Letztlich ist hier doch nur noch der Stundungsverlängerungsantrag des Schuldners zu verbescheiden - und das wohl mit einer dicken Ratenfestsetzung und fertig.

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