In seinen Entscheidung (z.B. Beschluss vom 09.10.2008, IX ZB 129/07) hat der Bundesgerichtshof dargelegt, dass der Insolvenzverwalter eine bestehende Neumasseunzulänglichkeit glaubhaft zu machen hat. Wie weit geht diese Pflicht? Muss ich tatsächlich alle Masseinnahmen belegen? Schließlich berechnet sich daraus die vergütungsrelevante Insolvenzmasse. Kann ich den Gegner darauf verweisen, dass sich Verwaltervergütung und Gerichtskosten aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben. Hintergrund ist, dass der Massegläubiger ein äußerst querulatorischer Geschäftsführer ist, dem ich ungern mein gesamtes Insolvenzverfahren "offen" legen will.
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