Glaubhaftmachung bei Neumasseunzulänglichkeit

  • In seinen Entscheidung (z.B. Beschluss vom 09.10.2008, IX ZB 129/07) hat der Bundesgerichtshof dargelegt, dass der Insolvenzverwalter eine bestehende Neumasseunzulänglichkeit glaubhaft zu machen hat. Wie weit geht diese Pflicht? Muss ich tatsächlich alle Masseinnahmen belegen? Schließlich berechnet sich daraus die vergütungsrelevante Insolvenzmasse. Kann ich den Gegner darauf verweisen, dass sich Verwaltervergütung und Gerichtskosten aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben. Hintergrund ist, dass der Massegläubiger ein äußerst querulatorischer Geschäftsführer ist, dem ich ungern mein gesamtes Insolvenzverfahren "offen" legen will.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • wie sich die Berechungsmasse einzeln zusammensetzt, ist sicherlich nicht notwendig.

    Andererseits legst Du doch spätestens im Vergütungsantrag offen, da schaut Dein Freund dann sicher auch noch mal nach (und versteht es nicht).....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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